Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68   

Gemeinschaftsschule (Nordrhein-Westfalen)

Art. 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 GG;

Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Landesverfassung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gemeinschaftsschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeinschaftsschule in Nordrhein-Westfalen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 41, 88
  • NJW 1976, 952
  • DVBl 1976, 632



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dies gilt auch deshalb, weil den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Kindererziehung auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zusteht und diese für falsch empfundene Glaubensüberzeugungen grundsätzlich von ihren Kindern fern halten können (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 41, 88 ).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01  
    Das Landesverfassungsgericht gibt damit seine in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung nicht auf; danach greifen solche Gesetze in der Regel nicht schon in die Sphäre der Bürgerschaft ein, die eines Vollzugs bedürfen, so dass sich die Frage der Verfassungsverletzung erst für den ausführenden Verwaltungsakt oder die sonstige vollziehende Maßnahme stellt (vgl. etwa: LVerfGE 2, 345 [359]; LVerfG-LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 18/94 -, LVerfGE 2, 378 [389]; Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 - Urt. v. 27.03.2001 - LVG 1/01 -, im Anschluss an z. B.: BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [101]; BVerfGE 34, 165 [179]; BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 [42]; Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88 [104]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; Urt. v. 09.02.1984 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360 [375]; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 [386]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135]).

    Das gilt gerade auch bei schulorganisatorischen Regelungen (vgl.: BVerfGE 34, 165 [179]: Hessische Förderstufe, sowie BVerfGE 41, 29 [42]: christliche Simultanschule ; vgl. ferner: BVerfGE 41, 88 [104]: Gemeinschaftsschule Nordrhein-Westfalen; BVerfGE 53, 185 [195] : gymnasiale Oberstufe in Hessen; BVerfGE 59, 360 [375]: Schulrecht Bremen ).

    Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).

    Dabei steht dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 34, 165 [181]; 41, 29 [44]; 47, 46 [55]; 53, 185 [196]; 59, 360 [377]); innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Mehrheit im Parlament, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden sollen (so bei Schulformen: BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723] ; BVerfGE 41, 88 [107] ).

    Die Gleichwertigkeit des "Elternrechts" mit dem staatlichen Erziehungsanspruch verpflichtet den Landesgesetzgeber nur, die Auswirkungen seines Erziehungskonzepts auf das Interesse der betroffenen Eltern in ihrer Gesamtheit (der Elternschaft) zu bedenken; er muss nicht alle Vorstellungen einzelner Eltern berücksichtigen, sondern entscheidet im Bereich der ihm zustehenden Befugnisse nach dem demokratischen Mehrheitsprinzip (vgl. insoweit zur Bundesverfassung: BVerfGE 41, 88 [107]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]); allenfalls durch Grundrechte außerhalb des Elternrechts können ihm besondere Grenzen gezogen sein (vgl. etwa zur Weltanschauungsfreiheit: BVerfGE 41, 29 [48]; 41, 65 [78]; 41, 88 [96]).

    Dass sich dann eine Elternminderheit der Mehrheit unterordnen muss, hat das Bundesverfassungsgericht sogar im Fall der Debatte um die Einführung von Gemeinschaftsschulen gebilligt, in welchem der (nordrhein-westfälische) Landesgesetzgeber die Einrichtung von Bekenntnisschulen von einem Quorum abhängig gemacht hatte (BVerfGE 41, 88 [106 ff]).

    Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.

    Der Landesgesetzgeber hat sich schließlich nicht von erkennbar sachfremden Erwägungen leiten lassen, die ihm die Verfassung durch das dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. hierzu: BVerfGE 26, 228 [246]; 41, 88 [111]; 53, 185 [197], soweit Grundrechtsträger betroffen sind; vgl. dazu auch: LVerfGE 2, 227 [259]) zuzuordnende Willkürverbot untersagt.

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77  

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Bezüglich der Regelung der maßgeblichen Klassenstärke einer Schule habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 88 ) dem Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen nur eingeräumt, zunächst zuverlässige, einigermaßen konstante Zahlen abzuwarten; für den Fall wesentlich geringerer Klassenstärken als bisher sei der Verordnungsgeber verpflichtet worden, daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen.

    Würde man das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 41, 88 [105]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 88 [114]) eingeräumt, es dürften zunächst zuverlässige, einigermaßen konstante Zahlen hinsichtlich der Klassenfrequenz abgewartet werden; bei den hohen Investitionen, die organisatorische Veränderungen im Schulwesen regelmäßig mit sich brächten, könne nicht von Verfassungs wegen verlangt werden, auf jeden - möglicherweise nur vorübergehenden - Rückgang der Schülerzahlen durch Senkung der vorausgesetzten Klassenstärken zu reagieren.

    Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß mit dem Auflösungsbeschluß eine Bekenntnisschule, ihre Schüler und deren Eltern entgegen dem Gleichheitsgrundsatz willkürlich behandelt und gegenüber anderen Grundschulen, insbesondere Gemeinschaftsgrundschulen, sowie deren Schülern oder Eltern diskriminiert worden seien (vgl. dazu BVerfGE 41, 88 [114]).

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