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   BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70   

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BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70 (https://dejure.org/1976,7)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1976 - 1 BvR 671/70 (https://dejure.org/1976,7)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1976 - 1 BvR 671/70 (https://dejure.org/1976,7)
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Deutschland Magazin - DGB

Art. 5 GG, §§ 185, 186 StGB, Berücksichtigung von Inhalt und Form der Äußerung, spezifisches Verfassungsrecht

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechte der freien Meinungsäußerung - Pressefreiheit - Schranken - Vorschriften der "allgemeinen Gesetze" - Recht der persönlichen Ehre - Wertsetzenden Bedeutung - Freiheitlicher demokratischer Staat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 143
  • NJW 1976, 1677
  • NJW 1976, 1678
  • MDR 1977, 114
  • VersR 1977, 486
  • afp 1976, 115
 
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Wird zitiert von ... (197)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Diese Bestimmungen auszulegen und anzuwenden ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung dem Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung tragen müssen (BVerfGE 7, 198 [204 ff.] - Lüth -, st. Rspr).

    Auch wenn die ordentlichen Gerichte grundrechtlich verbürgte Positionen Privater gegeneinander abzugrenzen haben und dabei - vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderer "Einbruchstellen" der Grundrechte in das bürgerliche Recht - grundrechtsbezogen argumentieren, wenden sie Privatrecht an (BVerfGE 7, 198 [205 f.] - Lüth -).

    Es enthält vielmehr in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, die sich erst durch das Medium der das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften entfalten (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth -).

    Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (BVerfGE 7, 198 [205 ff.] - Lüth - 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187f, 196 f.] - Mephisto - 32, 311 [316]); nicht kann es seine Aufgabe sein, in jedem Einzelfall nach Art einer Superinstanz seine Vorstellung von der zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen.

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt in Fällen eingegriffen, in denen der Beschwerdeführer von den Gerichten gehindert wurde, Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, die vom Standpunkt des Beschwerdeführers aufgrund ihres gedanklichen Inhalts von Gewicht waren L (vgl. BVerfGE 7, 198 - Lüth - 12, 113 - Schmid-Spiegel - 24, 278 - Tonjäger - ).

    Diese Schranken müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.] - Lüth -, st Rspr).

    Das alles unterscheidet die praktischen Urteilsfolgen des vorliegenden Falles grundlegend von denjenigen anderer Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Meinungsfreiheit rechtskräftige Gerichtsentscheidungen aufzuheben hatte (BVerfGE 7, 198 - Lüth - 12, 113 - Schmid-Spiegel - 24, 278 - Tonjäger -).

    Dabei halte ich es nicht nur für legitim, sondern für unerläßlich, daß bei einem Grundrecht, das von so fundamentaler Bedeutung für den einzelnen Bürger und für das Gemeinwesen schlechthin ist wie die Freiheit der Meinungsäußerung, die "in gewissem Sinne die Grundlage jeder Freiheit überhaupt" darstellt (BVerfGE 7, 198 [208] - Lüth -), die Eingriffsschwelle relativ niedriger angesetzt wird.

    Je deutlicher die Kritik sich gegen das Presseerzeugnis und nicht gegen bestimmte Personen richtet, desto mehr spricht jedenfalls die Vermutung für den Vorrang der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; 12, 113 [127] - Schmid-Spiegel -).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Dieser Gesichtspunkt kann ebenso wie das von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Recht des "Gegenschlags" L (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 [125 f.] - Schmid-Spiegel - 24, 278 [282 f.] - Tonjäger - BGHSt 12, 287 [294]) von Bedeutung sein, soweit (auch) eine inhaltliche Beschränkung der Meinungsfreiheit in Frage steht.

    Je deutlicher die Kritik sich gegen das Presseerzeugnis und nicht gegen bestimmte Personen richtet, desto mehr spricht jedenfalls die Vermutung für den Vorrang der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; 12, 113 [127] - Schmid-Spiegel -).

    Die in der Rechtsprechung anerkannte Rücksicht auf das Recht zum "Gegenschlag" (vgl. BVerfGE 12, 113 [129 ff., 132]) gehört ebenfalls zu den verfassungsrechtlich bedeutsamen falltypischen Kriterien für das Ergebnis der Abwägung.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Allerdings lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen; ihm muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles ermöglicht (BVerfGE 18, 85 [93]).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [93]).

    Wie ich in meiner abweichenden Meinung zu dem Senatsbeschluß vom 24. Februar 1971 (BVerfGE 30, 173 [218] - Mephisto -) näher dargelegt habe, sollte die Frage in Erkenntnis dieser Konsequenzen nicht zu dogmatisch beantwortet werden (vgl. BVerfGE a.a.O. [219 ff.]; s.a. BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Je nachhaltiger ferner ein zivilgerichtliches Urteil im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Unterlegenen trifft, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiterreichend sind folglich die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts; in Fällen höchster Eingriffsintensität (vgl. etwa BVerfGE 35, 202 - Lebach -) ist es durchaus befugt, die von den Zivilgerichten vorgenommene Wertung durch seine eigene zu ersetzen.

    In der vom Senatsbeschluß ausdrücklich als Orientierungspunkt anerkannten Lebach-Entscheidung (BVerfGE 35, 202) sind aus den allgemeinen Grundsätzen über die Lösung des Konflikts zwischen zwei Verfassungswerten (dort: Rundfunkfreiheit und Persönlichkeitsschutz) für die gebotene konkrete Abwägung eine Reihe verfassungsrechtlich bedeutsamer, falltypischer Kriterien entwickelt worden (vgl. BVerfGE 35, 202 [226 ff.]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (BVerfGE 7, 198 [205 ff.] - Lüth - 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187f, 196 f.] - Mephisto - 32, 311 [316]); nicht kann es seine Aufgabe sein, in jedem Einzelfall nach Art einer Superinstanz seine Vorstellung von der zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen.

    Wie ich in meiner abweichenden Meinung zu dem Senatsbeschluß vom 24. Februar 1971 (BVerfGE 30, 173 [218] - Mephisto -) näher dargelegt habe, sollte die Frage in Erkenntnis dieser Konsequenzen nicht zu dogmatisch beantwortet werden (vgl. BVerfGE a.a.O. [219 ff.]; s.a. BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Es fehlt nicht an einer einzelfallbezogenen Abwägung, die einerseits berücksichtigt, daß § 193 StGB eine besondere Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist (BGHSt 12, 287 [293]), und andererseits bemüht ist, der verfassungsrechtlich geschützten Position des Klägers des Ausgangsverfahrens gerecht zu werden.

    Dieser Gesichtspunkt kann ebenso wie das von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Recht des "Gegenschlags" L (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 [125 f.] - Schmid-Spiegel - 24, 278 [282 f.] - Tonjäger - BGHSt 12, 287 [294]) von Bedeutung sein, soweit (auch) eine inhaltliche Beschränkung der Meinungsfreiheit in Frage steht.

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Auch nach meiner Auffassung hätte die Verfassungsbeschwerde aus den unter Ziff II der Abweichenden Meinung dargelegten Gründen - ebenso wie in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren 1 BvR 163/72 - zu dem Ergebnis führen müssen, daß die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 5 GG verletzt.
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Zu der für unser Gemeinwesen schlechthin konstituierenden Pressefreiheit (BVerfGE 10, 118 [121]; 20, 162 [174] - Spiegel -) gehört gerade auch die freie Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Organen der politischen Presse.
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Zu der für unser Gemeinwesen schlechthin konstituierenden Pressefreiheit (BVerfGE 10, 118 [121]; 20, 162 [174] - Spiegel -) gehört gerade auch die freie Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Organen der politischen Presse.
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
    Dabei sei angemerkt, daß der immer wieder einmal in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auftretende oder von seiten des Schrifttums empfohlene Trend zur restriktiven Auslegung der Prüfungsbefugnis im Verhältnis zu den Fachgerichten nicht recht harmoniert mit der Tendenz zur Ausweitung der verfassungsgerichtlichen Prüfung gegenüber dem Gesetzgeber (vgl. hierzu die abweichenden Meinungen in BVerfGE 35, 148 [149 ff., bes. 153 f., 155 f., 165 f.] - Hochschulurteil - und BVerfGE 39, 68 [69 ff., bes. 72 f., 78, 84 ff., 91] - § 218 StGB -).
  • BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvR 154/64

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Insoweit verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 143 ) und trägt vor, daß nur erheblich schwächere Formulierungen wie "unrechtmäßige Tötung" zur Wahl stünden, die den wesentlichen Gedanken nicht zum Ausdruck brächten.
  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 ; 103, 89 ; 137, 273 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Diese Grundentscheidungen entfalten sich durch das Medium derjenigen Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und haben vor allem auch Bedeutung bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 42, 143 [148]).

    Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]; st. Rspr.).

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