Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Hinweispflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung vor Fristablauf

Verfahrensgang

  • AG Mettmann, 28.01.1976 - 30 OWi 538/75
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 42, 243
  • NJW 1976, 1837
  • MDR 1977, 202



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Wird zitiert von ... (131)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen (so § 513 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO a.F., §§ 33 a, 313 a StPO) für nahe liegend erachtet (vgl. statt vieler BVerfGE 42, 243 ; 49, 252 ; 60, 96 ; 70, 180 ).

    Der Erste Senat hat deshalb gemäß § 48 Abs. 2 GOBVerfG beim Zweiten Senat angefragt, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 11, 263 ; 42, 243 ; 49, 329 ) festhalte.

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07  

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt allerdings eine Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 74, 358 jeweils zu § 33a StPO).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09  

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 74, 358 ; 122, 190 ).

    §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmung im engeren Sinne hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ).

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