Rechtsprechung
| BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
UStDV § 5
Der Ausschluß des Abzugs gezahlter Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen
Verfahrensgang
- FG Hessen, 18.05.1971 - II 319/68
- BFH, 10.10.1973 - I R 162/71
- BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 43, 1
- WM 1976, 1220
- BB 1976, 1446
- DB 1976, 2236
- BStBl II 1977, 190
Wird zitiert von ... (23)
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).Auch der ruhende Bestand des Vermögens kann Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall ist (vgl. BVerfGE 13, 331 [348]; 43, 1 [7]).
Das Konzept der geltenden Vermögensteuer (vgl. BVerfGE 40, 109 [119]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]) entspricht diesen Anforderungen.
Diese Grenze, die für eine Vermögensteuer nur im Wege der Gesamtbetrachtung, auch unter Berücksichtigung sonstiger Einkommensquellen und deren steuerlicher Belastung, ermittelt werden kann, ist bei einem Vermögensteuersatz von 1 v. H., wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, bei durchschnittlichen Verhältnissen in der Regel nicht überschritten (vgl. BVerfGE 43, 1 [7 f.]).
Praktisch legt der Senat damit die derzeit für die Einkommensteuer geltenden Höchstsätze allgemein als äußerste Grenze der Gesamtsteuerbelastung fest, und zwar gerade in bezug auf das Einkommen aus Vermögen, welchem als "fundiertem Einkommen" jedenfalls traditionell eine gesteigerte Steuerkraft zuerkannt wird (…vgl. Fux, Die Vermögensteuer, Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 2, 1927, S. 133 [135 f.]; vgl. auch BVerfGE 43, 1 [7]).
Während in BVerfGE 43, 1 (7) 42 noch davon ausgegangen wurde, daß "die an Vermögenswerte anknüpfende Vermögensteuer rechtlich nicht als Ertragsteuer angelegt" sei und man die Bezugnahme auf die Erträge als politische Richtlinie zum Ausmaß der Besteuerung verstand, wird jetzt die Vermögensteuer verbindlich und maßstäblich auf das Modell einer Sollertragsteuer festgelegt.
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
- BFH, 20.04.1988 - I R 219/82
Beschränkte Steuerpflicht eines im Inland tätigen, aber im Ausland wohnenden …
Diese Beurteilung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. August 1961 VI 30/60 U, BFHE 73, 603, BStBl III 1961, 486; vom 16. August 1963 VI 96/62 U, BFHE 77, 456, BStBl III 1963, 486; vom 14. Februar 1975 VI R 210/72, BFHE 115, 319, 321, BStBl II 1975, 497; vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1973 I R 162/71, BFHE 110, 414, BStBl II 1974, 30, und vom 5. Februar 1965 VI 334/63 U BFHE 82, 290, BStBl III 1965, 352) und des BVerfG (Beschlüsse vom 24. September 1965 1 BvR 228/65, BVerfGE 19, 119, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 572; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; vom 5. September 1975 1 BvR 219/75, HFR 1975, 540).Jedenfalls dann, wenn die Erhebung einer Steuer konfiskatorisch oder erdrosselnd wirkt, liegt aber eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor (vgl. BVerfGE 19, 119, 128 f.), die eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zum (teilweisen) Erlaß der Steuer auslösen kann (BVerfGE 43, 1, 12).
Auch die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger ist aber am Prinzip der Leistungsfähigkeit ausgerichtet (BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; Wassermeyer, JDStJG 1985, 49, 55).
- BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
§ 16 Abs. 2 ErbStG nicht verfassungswidrig - offen bleibt die Frage nach …
Dies hat das BVerfG zur vergleichbaren Problematik der Differenzierung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer bereits entschieden und den beschränkt Steuerpflichtigen für den Fall, dass in einer atypischen Sachverhaltskonstellation unverhältnismäßige Härten auftreten sollten, auf den Billigkeitsweg verwiesen (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 19761 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190, unter B.III.3., 4.). - BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
Sie zielt nicht auf die Einkommensverwendung ab, sondern auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft und das daraus fließende fundierte Einkommen (Beschluß des BVerfG vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, 7). - BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07
Ungleichbehandlung eines EU-Ausländers bzgl. des Ausschlusses der Besteuerung …
Der beschränkt Steuerpflichtige wird im Inland nicht im Rahmen seiner vollen (vom Gesamteinkommen abhängenden) Leistungsfähigkeit zur Einkommensteuer herangezogen (vgl. BVerfGE 43, 1 [9]).Denn mit dem Grundfreibetrag soll das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen berücksichtigt werden (BVerfGE 43, 1 [10]).
- BFH, 10.01.2012 - I R 66/09
Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG …
Mit Steuerpflichtigen, die ausschließlich über entsprechende Inlandsbeziehungen verfügen oder die mit ihren Auslandseinkünften unter Anrechnung einer ausländischen Steuer im Inland besteuert werden, sind Steuerpflichtige mit einschlägigen, freigestellten Auslandseinkünften so gesehen bereits im Ausgangspunkt ebenso wenig vergleichbar, wie dies beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190; s. auch Beschlüsse vom 24. Februar 1989 1 BvR 519/87, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1990, 359; vom 9. Februar 2010 2 BvR 1178/07, IStR 2010, 327). - FG Hamburg, 04.03.1997 - II 95/94 Eine Regelung, nach der bestimmte Ausgaben, die die Leistungsfähigkeit mindern, bei den beschränkt Steuerpflichtigen (im Gegensatz zur Rechtslage bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen) nicht zu berücksichtigen sind, stellt daher eine Ungleichbehandlung dar (BVerfG v. 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 42, 1, 8).
Erforderlich ist jedoch, daß der typische, von der abweichenden Regelung betroffene Fall von dieser Regelung begünstigt wird, die Nettobesteuerung also typischerweise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geht (BVerfG v. 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 42, 1, 10 f.;… Roth, in: Herrmann/Heuer/Rau-pach, EStG, KStG, § 50 EStG Anm. 152).
Soweit die Regelung im Einzelfall - wie vorliegend - hingegen zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen führt, ist die am Maßstab der Leistungsfähigkeit ausgerichtete Besteuerung im Verfahren nach § 163 AO zu gewährleisten (…Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 10/4513, S. 68; BVerfG v. 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 42, 1, 12;… Roth, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 50 EStG Anm. 152).
- BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 Die Vermögenssteuer knüpft zwar an Vermögenswerte an; sie zielt jedoch auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft, d.h. auf eine Leistungsfähigkeit, die durch den Vermögensertrag als sog. fundiertem Einkommen begründet wird (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 22. Juni 1995 a.a.O. S. 140; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 BVerfG 1 BvR 2328/73 BVerfGE 43, 1 ;… gegen die sog. "Fundustheorie" wendet sich Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl. 2005, § 4 Rn. 100 ff., weil er die Gefahr sieht, dass sich die Vermögenssteuer als Substanzbesteuerung erweisen könnte).
- BFH, 26.03.1991 - IX R 162/85
Negative ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wären solche Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einkommensteuermindernd zu berücksichtigen, so müßten erst recht Mietaufwendungen für eine ausländische Ferienwohnung steuermindernd abgezogen werden, weil Mietaufwendungen - im Gegensatz zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Unterhalt eines ausländischen Grundstücks - nicht einmal zu einer dauerhaften Vermögensanlage führen, deren Wert und Wertsteigerung dem Steuerpflichtigen erhalten bleiben (zur Möglichkeit einer stärkeren Belastung sog. fundierter Einkommen vgl. den Beschluß des BVerfG vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, 7). - FG Hamburg, 26.07.2001 - II 377/00
Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler verfassungs- und …
- BFH, 21.04.1977 - IV R 162/75
AO § 131
- BFH, 25.04.2001 - II R 14/98
Zurechnung von Erträgen und Vermögen einer Auslandsstiftung nach § 15 AStG
- FG Hamburg, 20.07.1999 - II 299/97
- BFH, 21.04.1977 - IV R 161/75
- FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
Einkommensteuer - Nichtabzug von Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß
- BFH, 04.02.1987 - I R 252/83
Ungleiche Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger bei Abzug der …
- BVerwG, 12.01.1989 - 8 B 86.88
- BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf Bewohner …
- FG Hamburg, 07.11.2007 - 5 K 153/06
Körperschaftsteuer: Ausgabenabzugsverbot bei steuerfreien Bezügen aus …
- BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82
Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht …
- FG Hamburg, 07.04.1995 - VII 106/94
- BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78
