Rechtsprechung
   BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Alimentationsprinzip

  • Alpmann Schmidt

    BBesG §§ 2 Abs. 1, 18 ff., 54 (BBesG in der Neufassung vom 5. August 1971 - BGBl. I S. 1281); GG Art. 6, Art. 33 Abs. 5

  • hartzkampagne.de

    Verfassung ist auf innere Widerspruchsfreiheit angelegtes Sinnganzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Alimentierung/Besoldung von Beamten

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 44, 249
  • NJW 1977, 1869
  • FamRZ 1977, 536
  • FamRZ 1977, 619
  • DVBl 1977, 809
  • DÖV 1977, 633



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Wird zitiert von ... (445)  

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91  

    Beamtenkinder

    Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu gewährleisten (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363).

    Der Ortszuschlag ab dem dritten Kind wurde über die allgemeinen Anpassungen hinaus nicht erhöht, obgleich das nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) geboten war.

    Dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile vom dritten Kind an hinter den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zurückgeblieben waren (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Hierzu nehmen sie im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) Bezug.

    Zudem habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht "eindeutig evidentermaßen" überschritten (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) entwickelt.

    Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ).

    b) Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, daß jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ) und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann.

    Art. 33 Abs. 5 GG beläßt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ).

    Den dortigen Nachweisungen können die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1977 genannten Beispiele zur Erläuterung dessen, was im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten zum "Minimum an Lebenskomfort" gehört (vgl. BVerfGE 44, 249 ), entnommen werden.

    Rückschlüsse auf das "Minimum an Lebenskomfort" sind jedoch schon deshalb nicht möglich, weil sich dieses nach den Bedürfnissen bestimmt, die der arbeitende Mensch befriedigen können soll (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Allerdings hat er zu beachten, daß die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentation nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, daß die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    In seinem Beschluß vom 22. März 1990 (vgl. BVerfGE 81, 363 ) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, der Gesetzgeber sei - nachdem die Entscheidung vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli desselben Jahres bekannt geworden war - verpflichtet gewesen, die in jener Entscheidung als seit dem 1. Januar 1975 verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 1977 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86  

    'Beamtenbaby'

    a) GG Art. 33 Abs. 5, der auch im Zusammenhang mit GG Art. 6 und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können (Bestätigung von BVerfGE 44, 249).

    Mit der zur Prüfung gestellten Regelung wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1 977 (BVerfGE 44, 249) Rechnung tragen und den Beamten, die Ortszuschläge der Stufen 5 und höher erhalten, die amtsangemessene Alimentation sichern.

    Auf Verfassungsbeschwerden hin, die gegen diese Regelungen erhoben worden waren, entschied das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - mit Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249):.

    Mit diesem Entwurf sollten neben der Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse die Folgerungen aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) gezogen werden.

    An den zu alledem in dem Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) angestellten Erwägungen hält der Senat fest.

    Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können (vgl. BVerfGE 44, 249 [267, 273 f.]).

    Der Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]).

    Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des Beamten entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber, wie im Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 [274]) dargelegt, von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt.

    Auch ist es, wie sich aus dem Beschluß vom 30. März 1977 ergibt, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Kindergeld als eine dem Beamten wie allen Bürgern zugewendete Sozialleistung auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "Unrechenbar" gestellt hat; die Besoldung der Beamten ist dadurch dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG nicht entzogen (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; s.a. BVerfGE 76, 256 [319 f.]).

    Die wirtschaftlichen Nachteile, die der kinderreichen Beamtenfamilie aus der zum 1. Januar 1975 wirksam gewordenen Neuregelung des Kindergeld- und Ortszuschlagsrechts einerseits und dem Fortfall des bis dahin gezahlten Kinderzuschlags sowie der steuerrechtlichen Kinderfreibeträge andererseits erwuchsen (die Entwicklung der Rechtslage ist dargestellt in BVerfGE 44, 249 [251 ff.]), wurden auch durch die den Gegenstand der Vorlage bildenden Vorschriften nicht hinreichend ausgeglichen.

    a) Nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Senats vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli 1977 hatte der Bundesminister des Innern die Besoldungskommission Bund/Länder beauftragt, die aus der Entscheidung zu ziehenden Folgerungen darzulegen.

    Die beispielhafte Erwähnung der im Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 [274]) angeführten, von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Maßstäbe für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes wurde von der Besoldungskommission und ihr grundsätzlich folgend vom Gesetzgeber - dahin mißverstanden, es reiche aus, diese Maßstäbe miteinander zu vergleichen, daraus einen Durchschnittswert zu bilden und diesen als den den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden Bedarfssatz für den Kindesunterhalt anzusehen.

    Angesichts dieses Ergebnisses kommt es, wie schon seinerzeit (vgl. BVerfGE 44, 249 [279]), nicht mehr darauf an, ob der Gesetzgeber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil die verbliebenen kinderbezogenen Dienstbezüge einerseits eine "amtsgemäße" Abstufung entsprechend der mit steigendem Einkommen anwachsenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen der Beamten gegenüber ihren Kindern vermissen lassen und andererseits die durch höhere Aufwendungen der Lebensführung bedingte stärkere indirekte Steuerbelastung durch das einheitliche Kindergeld nicht aufgefangen wird.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ), mithin das, was sich der Beamte von seinem Ruhegehalt leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 56, 353 ).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; BVerfGK 2, 64 ).

    Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).

    Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

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