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   BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75   

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BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 (https://dejure.org/1977,11)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 (https://dejure.org/1977,11)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 (https://dejure.org/1977,11)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Alimentationsprinzip

  • openjur.de
  • hartzkampagne.de

    Verfassung ist auf innere Widerspruchsfreiheit angelegtes Sinnganzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Alimentierung/Besoldung von Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 249
  • NJW 1977, 1869
  • FamRZ 1977, 619
  • DVBl 1977, 809
  • DÖV 1977, 633
 
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Wird zitiert von ... (647)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 21, 329 [344 f.]; 31, 212 [221]), sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, "die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen" (vgl. BVerfGE 16, 94 [117] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 288 [342]; 8, 1 [21]).

    Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115 f.]; 22, 387 [422]).

    Auch die Sozialbindungsklausel des Art. 14 Abs. 2 GG unter dem Aspekt der besonderen Sozialpflichtigkeit gerade dieses "Eigentums" (vgl. BVerfGE 16, 94 [117]) rechtfertigt keine Eingriffe in die Soldatenbesoldung, die weiterreichen als die, die dem Gesetzgeber gegenüber Beamten gestattet sind.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Verfassungsrechtlich garantiert ist allerdings der hergebrachte allgemeine Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die angemessene Alimentierung summenmäßig nicht "erstritten" und "vereinbart" wird, sondern einseitig durch Gesetz festzulegen ist, und daß innerhalb des Beamtenrechts die Zulassung eines Streiks ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 8, 1 [15 ff.]; 8, 28 [35]; 19, 303 [322]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon frühzeitig entschieden, daß Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum belasse, "um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates und seiner fortschrittlichen Entwicklung anpassen zu können" (BVerfGE 8, 1 [16]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 21, 329 [344 f.]; 31, 212 [221]), sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, "die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen" (vgl. BVerfGE 16, 94 [117] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 288 [342]; 8, 1 [21]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Die Besoldung des Beamten darf -- auch hinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile -- nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden (vgl. dazu BVerfGE 9, 268 [286]; 21, 329 [350, 351 f.]; 39, 196 [203]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 21, 329 [344 f.]; 31, 212 [221]), sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, "die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen" (vgl. BVerfGE 16, 94 [117] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 288 [342]; 8, 1 [21]).

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Wenn der Gesetzgeber für die Bemessung der Dienstbezüge dieser Beamten auf Regelungen zurückgreift, die dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip seit jeher eigen sind, so darf er davon bei der Bemessung der Alimentation nicht willkürlich, d. h. ohne zureichenden Grund, abweichen (vgl. BVerfGE 22, 387 [421]).

    Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115 f.]; 22, 387 [422]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Der hergebrachte und zu beachtende Grundsatz des Berufsbeamtentums und des Berufsrichterrechts fordert eine amtsangemessene Alimentierung; d. h. die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind so zu bemessen, daß sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 39, 196 [201]).

    Die Besoldung des Beamten darf -- auch hinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile -- nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden (vgl. dazu BVerfGE 9, 268 [286]; 21, 329 [350, 351 f.]; 39, 196 [203]).

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Es ist auch verfassungsrechtlich unproblematisch, daß Leistungen, durch die dem Beamten wie allen Bürgern die Sorge für sich und seine Familie teilweise abgenommen wird, -- in gewissen Grenzen -- auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "anrechenbar" gestellt werden können (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; aber auch BVerfGE 32, 157 [166]).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Die Verfassung stellt sich dar als ein auf innere Widerspruchsfreiheit angelegtes Sinnganzes (vgl. BVerfGE 34, 269 [287]).
  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Es ist auch verfassungsrechtlich unproblematisch, daß Leistungen, durch die dem Beamten wie allen Bürgern die Sorge für sich und seine Familie teilweise abgenommen wird, -- in gewissen Grenzen -- auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "anrechenbar" gestellt werden können (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; aber auch BVerfGE 32, 157 [166]).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Sowohl das Sozialstaatsprinzip als auch Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Gebot zur Förderung der Familie (BVerfGE 28, 104 [113]; 40, 121 [132]) schließen es aus, das Prinzip der Unterprivilegierung der kinderreichen Beamtenfamilien im Verhältnis zu Kleinfamilien als gewissermaßen schicksalhaft auferlegt und unabänderlich anzunehmen und hierauf gestützt auch heute noch zur Maxime der Besoldungsgesetzgebung zu machen.
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
    Die Besoldung des Beamten darf -- auch hinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile -- nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden (vgl. dazu BVerfGE 9, 268 [286]; 21, 329 [350, 351 f.]; 39, 196 [203]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 21, 329 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 117, 372 ; stRspr).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vorgehe, soweit sein Anwendungsbereich reiche (vgl. BVerwGE 149, 117 ).

    In der Entscheidung zur Alimentation kinderreicher Beamter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, verfassungsrechtlich garantiert sei der hergebrachte allgemeine Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die angemessene Alimentierung summenmäßig nicht erstritten oder vereinbart, sondern durch Gesetz festgelegt werde, und dass innerhalb des Beamtenrechts die Zulassung eines Streiks ausgeschlossen sei (vgl. BVerfGE 44, 249 m.w.N.).

    Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 130, 263 ), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ; 148, 296 ).

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

    Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 70, 69 ).

    (a) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.

    Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

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