Rechtsprechung
   BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77   

Schleyer

Art. 2 Abs. 2 GG, keine einstweilige Anordnung von Regierungshandeln zur Rettung des Lebens eines Entführungsopfers;

§ 32 BVerfGG, erhöhte Prüfungsanforderungen vor einer einstweiligen Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schleyer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entführung von Hanns-Martin Schleyer

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 46, 160
  • NJW 1977, 2255
  • MDR 1978, 116
  • DÖV 1977, 896



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Wird zitiert von ... (122)  

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 24 ), steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt.

    Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 56, 54 ).

    Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 49, 89 ; 88, 203 ).

    Wie die staatlichen Organe solchen Schutzpflichten nachkommen, ist von ihnen prinzipiell in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 96, 56 ).

    Zwar kann sich gerade mit Blick auf dieses Schutzgut in besonders gelagerten Fällen, wenn anders ein effektiver Lebensschutz nicht zu erreichen ist, die Möglichkeit der Auswahl der Mittel zur Erfüllung der Schutzpflicht auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen (vgl. BVerfGE 46, 160 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

    Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 46, 160 [164]; 96, 56 [64]; 115, 118 [160]); er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen.
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12  

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der

    Zum anderen kann auf diese Weise verhindert werden, dass eine mögliche Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160 [164]; 111, 147 [153]), wie dies nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerrechtlichen Vertrag typischerweise der Fall ist.
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