Rechtsprechung
BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung ehemaliger Übertretungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Neubewertung - Mundraub - Diebstahl geringwertiger Sachen - Kein Verstoß gegen GG
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 10.10.1975 - 114 Ds 219/74
- LG Düsseldorf, 23.01.1976 - VI-210/75
- OLG Düsseldorf, 08.06.1976 - 1 Ss 619/76
- BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76
Papierfundstellen
- BVerfGE 46, 188
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
Verfolgungsverjährung
Auszug aus BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76
103 Abs. 2 GG verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung (BVerfGE 25, 269 [285 f.]; 26, 41 [42]).Dies gilt übrigens auch hinsichtlich derjenigen gesetzlichen Regelungen, durch die der Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG nicht berührt wird (vgl.. BVerfGE 25, 269 [284 ff.]).
- BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
Grober Unfug
Auszug aus BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76
103 Abs. 2 GG verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung (BVerfGE 25, 269 [285 f.]; 26, 41 [42]).
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …
Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung). - BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
Mauerschützen
b) Art. 103 Abs. 2 GG schützt davor, daß die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat nachträglich zum Nachteil des Täters geändert wird (vgl. BVerfGE 46, 188 ). - BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß
Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zu seinem Nachteil ändert (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 109, 133 ), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 109, 133 ) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertigungsgrunds (vgl. BVerfGE 95, 96 ) - den Unrechtsgehalt neu bewertet (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 ; 95, 96 ), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 46, 188 ; 81, 132 ) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96 ) - den Unrechtsgehalt neu bewertet. - BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77
Strafbarkeit von Bagatelldelikten
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 188 [192 f.]) festgestellt, es begegne angesichts der Übergangsregelung der Art. 298 ff. EGStGB offensichtlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, einen Straftäter, der sich vor dem 1. Januar 1975 einer Übertretung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. schuldig gemacht habe, nach jenem Zeitpunkt und damit nach Aufhebung der genannten Vorschrift wegen Diebstahls zu bestrafen.Ebensowenig nötigt die Verfassung dazu, angesichts des verhältnismäßig geringen Unrechtsgehalts der von § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. erfaßten Delikte die frühere oder eine ihr entsprechende Einteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wiederherzustellen, den "Mundraub" also wieder als mindere Deliktsart - etwa als Übertretung - zu qualifizieren und damit seine Aufstufung zum Vergehen rückgängig zu machen (vgl. BVerfGE 46, 188 [193]).
- BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung …
Die Vorschrift verbietet die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters (BVerfGE 8, 197 [201f.]), und zwar sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung (BVerfGE 25, 269 [285f.]; 46, 188 [192]). - OLG Rostock, 23.03.1995 - II WsRH 35/94
Mitwirkung an der Ermordung von Zivilisten, KPdSU-Funktionären, Kriegsgefangenen …
Das Rückwirkungsverbot betrifft nämlich lediglich strafbegründende bzw. strafverschärfende Normen (vgl. BVerfGE 8, 197 (201 f.); 14, 174 (185); 25, 269 (285 f.); 46, 188 (192); 81, 135).Die Vorschrift verbietet aus Gründen der Rechtssicherheit die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters (BVerfGE 8, 197 (211 ff.)), und zwar sowohl die Rückwirkung der Strafbegründung als auch die Rückwirkung der Strafverschärfung (vgl. BVerfGE 25, 269 (285 ff.); 46, 188 (1920; 81, 125).
- VGH Hessen, 15.02.2016 - 3 A 1482/14
Ausweisung nach neuem Ausweisungsrecht
Von einer Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl., 2015 Rdnr. 13 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht BVerfGE 46, 188; 89, 392 ff.). - BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94
Bußgeldbemessung einer Dauerordnungswidrigkeit bei Erweiterung des Bußgeldrahmens …
Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters, und zwar sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafschärfung (vgl. BVerfGE 46, 188 [192]; 81, 132 [135]). - OLG Hamm, 31.01.2007 - 1 Ss 500/06
Ausländer; Aufenthaltsbeschränkung; wiederholter Verstoß; Rückwirkung
Er muss sich - schon aus Gründen des Vertrauensschutzes - auch darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber nachträglich an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (…vgl. dazu BVerfGE 25, S. 269, 284; BVerfGE 46, S. 188, 192). - VGH Hessen, 10.08.2021 - 3 B 370/21
- OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06
Besorgnis der Befangenheit: Wesentlicher Verfahrensmangel bei Austausch eines …
- OLG Rostock, 17.02.1995 - II WsRH 10/94
Verhaftung von Mitgliedern der polnischen Intelligenz. Deportation von mind. 300 …