Rechtsprechung
| BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen) Handelsvertreter zur Gewerbesteuer
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 09.12.1970 - V 70/69
- BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71
- BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 46, 224
- NJW 1978, 365
- WM 1978, 50
- BB 1978, 28
- DB 1978, 190
- BStBl II 1978, 125
Wird zitiert von ... (108)
- FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht: Gewerbesteuerpflicht von Gewerbebetrieben …
Der Kammerbeschluss vom 17.11.1998 legt seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG also nicht die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.1977 (BVerfGE 46, 224) zugrunde, nach der die Gewerbesteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern er hält die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Gewerbeertragsteuer, so wie sie im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden wären, für möglich und versagt lediglich deshalb eine verfassungsrechtliche Überprüfung, weil deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.In diesem Sinne äußert sich das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 233. Dort heißt es noch ausdrücklich: "Der Gesetzgeber muss aber seine Auswahl sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müsste ...".
Eine allgemeine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Steuern "in ihrer üblichen Ausgestaltung" (hier der Gewerbesteuer) hat das Bundesverfassungsgericht daneben aus der Erwähnung dieser Steuer in Artikel 106 GG abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236).
Seine frühere Rechtsprechung, die als Prüfmaßstab für das gesamte Steuerrecht nur das Willkürverbot vorsah (so z.B. BVerfGE 46, 224, 233) hat es offensichtlich - zumindest teilweise - zugunsten differenzierender Maßstäbe aufgegeben (vgl. allgemein zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG Jarass, NJW 1997, 2545 und zum Steuerverfassungsrecht Kirchhof, StbJb 1994/95, 5 ff.; derselbe, StuW 1996, 3 ff.):.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften; BVerfGE 21, 54 zur Lohnsummensteuer; BVerfGE 24, 112 zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 zur Betriebsaufspaltung; BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 und 46, 224 [Handelsvertreter]) befasst.
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224 relativiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Äquivalenzprinzips als verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer als lediglich pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt.
bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224, 236 f. nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen.
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 ff. führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gebe und typbildende Unterschiede zwischen den Berufsgruppen freie Berufe und Gewerbetreibende aus den Merkmalen geistige Leistung, Kapitaleinsatz und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht abgeleitet werden könnten.
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 heißt es in diesem Zusammenhang demgegenüber wörtlich: "Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, dass sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben.
Die fehlende Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen an Hand der Kombination ihrer Produktionsfaktoren mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 f. letztlich für die Unterscheidung der Berufsgruppen nur auf die Merkmale des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung, den Charakter des jeweiligen Berufs, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge und auf die Qualität und die Länge der erforderlichen Ausbildung abgestellt hat.
Seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer insgesamt (BVerfGE 46, 224) sind zwanzig Jahre verstrichen.
Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 geht demgegenüber von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen aus.
Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 233 hat die Gewerbesteuer demgegenüber allein am Willkürverbot gemessen.
Im Übrigen vermag nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Äquivalenzprinzip eine Steuer nicht (auch nicht pauschal) zu rechtfertigen (anders noch BVerfGE 46, 224, 236).
In seiner Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 nahm das Bundesverfassungsgericht auf die soeben zitierte Entscheidung Bezug und rechtfertigte mit der Verschiedenheit des Einsatzes der Produktionsfaktoren ausdrücklich die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer.
Da das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 240 als tatsächlichen Ausgangspunkt für seine Beurteilung den in BVerfGE 26, 1 entschiedenen Fall genommen und ersichtlich keine neuen Feststellungen zu dieser Frage getroffen hat ("... zur Rechtfertigung der Regelung, daß ... die freien Berufe nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei Landwirtschaft, freien Berufen und Gewerbe grundlegend verschieden", so BVerfGE 46, 224 240) und dieser Fall das Streitjahr 1958 betraf, kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles folglich darauf an, ob sich die für diese Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seitdem, also nach 1958 bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, das ist das Jahr 1988, d.h. in dem Zeitraum von 30 Jahren seit 1958 so geändert haben, dass von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren jedenfalls im Vergleich zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen nicht mehr ausgegangen werden kann.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 26, 1 nicht - und auch nicht in BVerfGE 46, 224 - mitgeteilt, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Beurteilung bei den verschiedenen Berufsgruppen im Jahr 1958 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat (dazu Tipke, FR 1999, 532, 533).
Er bleibt deshalb bei seiner Beurteilung, dass die entgegenstehende frühere Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 1, 8 f., unabhängig davon, ob sie im Jahr 1958 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 26, 1) oder im Jahr 1966 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 46, 224) gerechtfertigt war, jedenfalls im Streitjahr 1988 nicht mehr zutraf und sie deswegen die Freistellung der freien Berufe von der Gewerbesteuer im Jahr 1988 nicht mehr rechtfertigt.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer außerdem aus ihrer Erwähnung in Art. 106 Abs. 6 GG (in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12.05.1969; Art. 105 Abs. 2 GG a.F.) abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236; 26, 1, 8; 13, 331, 348).
Neben der schon in den früheren Entscheidungen wiedergegebenen Erwägung, dass das Grundgesetz das Nebeneinander von Einkommen- und Realsteuern ausdrücklich und unabhängig von besonderen finanzpolitischen Rechtfertigungsgründen vorsehe, konkretisierte und erweiterte das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 236 die Reichweite der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Gewerbesteuer, indem es feststellte, dass "damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung" verfassungsrechtlich gebilligt sei.
Dort (BVerfGE 46, 224, 240) heißt es nämlich nach Abhandlung der Rechtfertigungsgründe für die Gewerbesteuer (Verschiedenheit der Kombination der eingesetzten Produktionsfaktoren und Nennung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG) zusammenfassend: "Ist somit die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer mit der Verfassung vereinbar, ..." Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vertrat in BVerfGE 93, 121, 136 die Auffassung, dass die von Art. 105, 106 GG erfassten Steuern vom Grundgesetz "in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung" aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt worden seien.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat die erneute Vorlage bezüglich der Gewerbesteuer bereits deshalb für zulässig, weil seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewerbesteuer vom 25.10.1977 (BVerfGE 46, 224), die das Streitjahr 1966 betraf, bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, 1988, zahlreiche Änderungen des Gewerbesteuergesetzes vorgenommen wurden, die zu erheblichen Eingriffen in die Struktur des Gewerbesteuergesetzes führten und ihren Charakter weg von einer Objektsteuer hin zu einer Ertragsteuer veränderten (…vgl. Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S. 48 ff.; Gosch, DStZ 1998, 327, 329; Jachmann, DStJG 25 [2002], 195, 205 ff.;… dies. Gewerbesteuerreform, 2003, S. 21 ff.) und die es insgesamt als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, die Rechtskraft der Entscheidung, die die im Jahr 1966 geltende Gewerbesteuer betraf, auf das Gewerbesteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung zu erstrecken.
Mit deren Unterschiedlichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 noch die Belastung der Gewerbetreibenden mit Gewerbesteuer und die Befreiung der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen von der Gewerbesteuer gerechtfertigt.
Der Senat ist der Ansicht, dass seine Tatsachenfeststellungen bezüglich der Synchronisierung des Einsatzes der verschiedenen Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen allgemein bekannt und offenkundig sind und in dieser konkreten Prozesssituation eine weitere Präzisierung wegen der fehlenden Kenntnis der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde gelegten Tatsachen ohne vorherige Hilfestellung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich ist.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Senats gleichwohl für nicht ausreichend tragfähig halten, ersucht der Senat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich um einen Hinweis und um Mitteilung, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Sichtweise in den Streitjahren der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat.
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (Hinweis auf BVerfGE 21, 54 ; 26, 1 ; 46, 224 ) oder sei von ihr ausgegangen (Hinweis auf BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).Schließlich genügt das Finanzgericht mit seinem erneuten Vorlagebeschluss nunmehr auch den erhöhten Anforderungen, die an die Zulässigkeit der wiederholten Vorlage einer Norm zu stellen sind (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ), über deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, wie es in Beschlüssen aus den Jahren 1969 und 1977 (vgl. BVerfGE 26, 1 ; 46, 224 ) der Fall war, in denen es Entscheidungen über die Vereinbarkeit der Nichteinbeziehung von freien Berufen, sonstigen Selbständigen und Land- und Forstwirten in die Gewerbesteuer mit dem Gleichheitssatz getroffen hat.
Nachdem durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359) die Gewerbesteuer erstmals ausdrücklich im Rahmen der Ermächtigung zur Einführung einer Gewerbesteuerumlage in Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG genannt worden war, hat das Bundesverfassungsgericht daraus abgeleitet, dass damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung durch das Grundgesetz gebilligt ist (vgl. BVerfGE 46, 224 ).
b) Die beschriebenen Änderungen in Art. 106 Abs. 6 GG und deren Entstehungsgeschichte, verbunden mit der Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG, bestätigen den schon bisher vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Standpunkt (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 26, 1 ; 46, 224 ), dass die Gewerbesteuer als solche mit ihrer Verankerung im Grundgesetz in ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (…ebenso BFHE, a.a.O., S. 268 mit Nachweisen zu dem insoweit überwiegend zustimmenden Schrifttum).
Die Gewerbesteuer ist folglich in ihrer Grundstruktur als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer (vgl. BVerfGE 116, 164 ;… Güroff, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 14 und § 2 Rn. 1;… Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, Kommentar GewStG, § 1 Rn. 93;… Hofmeister, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 1 GewStG Rn. 10;… Heine, in: Henneke/Pünder, Recht der Kommunalfinanzen, § 8 Rn. 6 f.;… Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 2. Aufl., Bd. II, S. 1141 f.) auch neben der die Einkünfteerzielung erfassenden Einkommensteuer verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 26, 1 ; 46, 224 ;… Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, a.a.O., § 1 Rn. 106 ff.; Schnädter, Die grundlegenden Wertungen des Gewerbesteuerrechts, S. 153 ff.;… Tipke, a.a.O., S. 1140 f.).
Eine solche Deutung des Art. 106 Abs. 6 GG liegt auch nicht dem Beschluss des Ersten Senats vom 25. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 224) zugrunde; dass er mit der dort angesprochenen Billigung der "üblichen Ausgestaltung" der Gewerbesteuer durch Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG (…a.a.O., S. 236) nicht die Freistellung der freien Berufe, sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte von der Gewerbesteuerpflicht gemeint hat, zeigt bereits die gesonderte Auseinandersetzung mit dieser Frage an anderer Stelle der Entscheidung (…a.a.O., S. 239 ff.).
Seine Entscheidung ist nur darauf zu überprüfen, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der so erheblich ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 26, 1 ; 46, 224 ).
Im Beschluss vom 25. Oktober 1977 hat das Bundesverfassungsgericht daran angeknüpft, dass das Gericht die auch an anderer Stelle im Steuerrecht vorzufindende Unterscheidung zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden nicht beanstandet habe (vgl. BVerfGE 46, 224 unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 38 zum Umsatzsteuerrecht).
Daneben hat das Bundesverfassungsgericht erneut auf die Verschiedenheit beim Einsatz der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital hingewiesen (BVerfGE 46, 224 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen, nachdem es zunächst in mehreren Entscheidungen das Äquivalenzprinzip als sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer herangezogen hatte (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 19, 101 ; 21, 54 ; 26, 1 ), dessen Bedeutung für den Bestand und die konkrete Ausgestaltung der Gewerbesteuer später eingeschränkt (BVerfGE 46, 224 ).
Insbesondere seit der Beteiligung von Bund und Ländern am Gewerbesteueraufkommen durch die Einführung der Gewerbesteuerumlage im Jahre 1969 sei der Charakter der Gewerbesteuer als einer ausschließlichen Gemeindesteuer beeinträchtigt, so dass auch deshalb das Äquivalenzprinzip zur finanzpolitischen Rechtfertigung und zur Begrenzung der Gewerbesteuer noch weniger als vor 1969 herangezogen werden könne (BVerfGE 46, 224 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat es daher schon bisher als in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegend angesehen, die Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 26, 1 ; 46, 224 ).
- FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen …
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgeselischaften; BVerfGE 21, 54 zur Lohnsummensteuer,- BVerfGE 24, 112 zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 zur Betriebsaufspaltung,- BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 und 46, 224 [Handelsvertreter]) befaßt.In der Entscheidung BVerfGE 46, 224 relativiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Äquivalenzprinzips als verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer als lediglich pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt.
bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224 ,- 236 f. nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen.
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 ff. führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß es keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gebe und typbildende Unterschiede zwischen den Berufsgruppen freie Berufe und Gewerbetreibende aus den Merkmalen geistige Leistung, Kapitaleinsatz und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht abgeleitet werden könnten.
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 heißt es in diesem Zusammenhang demgegenüber wörtlich: Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, daß sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben.
Die fehlende Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen an Hand der Kombination ihrer Produktionsfaktoren mag auch der Grund dafür gewesen sein, daß das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 f. letztlich für die Unterscheidung der Berufsgruppen nur auf die Merkmale des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung, den Charakter des jeweiligen Berufs, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge und auf die Qualität und die Länge der erforderlichen Ausbildung abgestellt hat.
Seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer insgesamt (BVerfGE 46, 224 ) sind zwanzig Jahre verstrichen.
Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 geht demgegenüber von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren, bei den verschiedenen Berufsgruppen aus.
Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 233 hat die Gewerbesteuer demgegenüber allein am Willkürverbot gemessen.
Im übrigen vermag nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Äquivalenzprinzip eine Steuer nicht (auch nicht pauschal) zu rechtfertigen (anders noch BVerfGE 46, 224, 236).
- BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist …
Die Entscheidung BVerfGE 46, 224 sei demgegenüber von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen ausgegangen.Die Entscheidung BVerfGE 46, 224 habe die Gewerbesteuer demgegenüber allein am Willkürverbot gemessen.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (vgl. BVerfGE 21, 54 ; 26, 1 ; 46, 224 ) oder ist von ihr ausgegangen (vgl. BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).
aa) Das vorlegende Gericht legt bei seiner Prüfung nicht die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in den früheren Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde, wonach der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle über einen weitgehenden Gestaltungsspielraum verfügt.
dd) Die Darlegungen des vorlegenden Senats, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 habe sich bis zum Streitjahr 1988 der Charakter der Gewerbeertragsteuer, aber auch der Gewerbesteuer ganz allgemein deutlich verändert, genügen nicht den gesteigerten Anforderungen, die an die Begründung einer erneuten Vorlage zu stellen sind.
ee) Soweit der vorlegende Senat mit seiner Auffassung, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 hätten sich die Berufsbilder der freien Berufe, der selbständig Tätigen, aber auch der Land- und Forstwirte dem Berufsbild der Gewerbetreibenden angeglichen, auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abhebt, fehlen Ausführungen dazu, auf welche Weise die diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden sind.
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer …
Zwar hat der für die Gewerbesteuer zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für die frühere Ausgestaltung der Gewerbesteuer keinen Gleichheitsverstoß darin gesehen, dass sie neben einer auch auf gewerbliche Einkünfte anfallenden Einkommensteuer erhoben wird (vgl. BVerfGE 21, 54 m.w.N.; 26, 1 ; 46, 224 ;… vgl. auch die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, S. 2581;… vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 -, INF 1999, S. 575;… dagegen wiederum die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 -, EFG 2004, S. 1065 ff., und ergänzend vom 14. April 2005, EFG 2005, S. 1417 ff.). - BFH, 02.12.1998 - X R 83/96
Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht
Die Gewerbesteuer ist in Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich erwähnt und vom BVerfG mehrfach bestätigt worden (vgl. z.B. Beschlüsse des Ersten Senats vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1; vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224). - BFH, 19.09.2002 - IV R 45/00
Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender
Im Übrigen müsse die Tätigkeit des Fußreflexzonenmasseurs mit dem Beruf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden (BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125).Der Gesetzgeber konnte bei der Gestaltung des Katalogs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG insbesondere berücksichtigen, dass die freiberuflich Schaffenden insgesamt gesehen zum Erwerb ihrer hohen und breit angelegten Qualifikation eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten und in dieser Zeit zumeist keine Einkünfte hatten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125, 129; bestätigt zuletzt durch BVerfG-Beschluss vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 1853;… vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 359).
Eine Gleichstellung einer Tätigkeit mit den Katalogberufen kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Berufsbild der zu vergleichenden Tätigkeit mit den oben ausgeführten Grundsätzen zu vereinbaren und die Tätigkeit dem Wesen eines oder mehrerer Katalogberufe so nahe ist, dass die Nichtanerkennung sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (BVerfG in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125).
Die Gewerbesteuer ist vielmehr eine allgemeine Unternehmenssteuer, die mit dem sog. Äquivalenzprinzip eine pauschale Rechtfertigung gefunden hat (Entscheidung des BVerfG vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, 236 f.).
- BFH, 18.09.2003 - X R 2/00
Steuerrecht - Gewerbesteuer ist grundrechtskonform
Auch die Gewerbesteuer fiel unter diesen verfassungsrechtlichen Begriff der Realsteuer (BVerfG in BVerfGE 13, 331, 348; in BVerfGE 26, 1, 8; Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, 236).bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Steuerart in Art. 106 GG zu schließen, dass der Verfassungsgeber die jeweilige Steuer --zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in ihrer üblichen Ausgestaltung und ihrer historisch gewachsenen Bedeutung-- billigt und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkennt (zur Gewerbesteuer BVerfG in BVerfGE 13, 331, 348; in BVerfGE 26, 1, 8; in BVerfGE 46, 224, 236; zu Finanzmonopolen BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 1962 1 BvR 301, 302/59, BVerfGE 14, 105, 111; zur Umsatzsteuer BVerfG-Urteil vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12, 25, und BVerfG-Beschluss vom 19. März 1974 1 BvR 416, 767, 779/68, BVerfGE 37, 38, 45; zur Vermögensteuer BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. b; zur Grunderwerbsteuer BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152, unter B. II. 1.;… zustimmend Hidien in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 106 Rn. 1455 --Stand Dezember 2002--;… Kirchhof in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 2 Rn. A 151; ders., Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1996, 3, 7;… Blümich/Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 1 GewStG Rn. 10, 14 --Stand Januar 1998--; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 1 Anm. 9 --Stand April 2002--; Wieland, Kommunale Steuer-Zeitschrift --KStZ-- 2003, 81 f.;… ausführlich Rodi, Die Rechtfertigung von Steuern als Verfassungsproblem, 1994, S. 161 ff., 179, 216, 219 ff.;… jedenfalls für eine "starke Vermutung" der Verfassungsmäßigkeit Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S. 171 f.).
- BFH, 16.10.2012 - I B 128/12
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § …
Es hat in jenen Verfahren stets bekundet, dass weder das eine - die Gewerbesteuer als solche - noch das andere - die Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte - gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen (vgl. grundlegend Entscheidung vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, BStBl II 1969, 424, und nachfolgend [Nichtannahme-] Beschlüsse vom 3. Juni 1970 1 BvR 333/70, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1970, 401; vom 29. August 1974 1 BvR 67/73, HFR 1974, 498; Beschlüsse vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, BGBl I 2006, 1857; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BGBl I 2008, 1006). - BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07
Immobilien - Grundsteuer ist verfassungsgemäß!
Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich in der Vergangenheit mehrfach - teils unmittelbar (vgl.BVerfGE 10, 372), teils inzident (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 26, 1 ; 41, 269 ; 46, 224 ; 49, 343 ; 65, 325 ; 86, 148 ) - mit der Grundsteuer befasst hat, ohne dabei verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer als solcher zu äußern.Es ist dem Charakter der Grundsteuer als Objektsteuer geschuldet und daher als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird (vgl.BVerfGE 46, 224 ; 65, 325 ).
- BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02
Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …
- FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG 1984; …
- BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05
Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge …
- BFH, 24.02.1999 - X R 171/96
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?
- BFH, 28.06.1989 - I R 114/85
Gewerbliche Tätigkeit eines selbständigen Aktionsleiters einer Bausparkasse
- BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04
Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag …
- BFH, 29.11.2001 - IV R 65/00
EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1
- BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04
Steuerrecht - Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR
- BFH, 19.07.2006 - II R 81/05
Steuerrecht - Grundsteuer erfasst auch selbstgenutztes Einfamilienhaus
- BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 1488/93
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Gewerbesteuer
- BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06
EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse …
- BFH, 16.10.1997 - IV R 19/97
Versicherungsberater als Gewerbetreibender
- BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95
Wechselkredite als Dauerschulden
- BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Gewerbesteuer
- BFH, 16.10.2012 - I B 125/12
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 10. 2012 I B 128/12 - …
- FG Münster, 22.08.2012 - 10 K 4664/10
Finanz- und Abgaberecht
- BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05
Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG
- BFH, 31.07.1990 - I R 62/86
Verfassungsmäßigkeit des Verlustrücktrags
- BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90
Dispacheur ist kein freier Beruf
- BFH, 09.04.2008 - II R 32/06
Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Erfassung von übertragenden …
- BFH, 02.09.1988 - III R 58/85
Anlageberater als Gewerbetreibender
- BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90
Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers
- BFH, 13.02.2003 - IV R 49/01
Einkunftsart einer Sprachheilpädagogin
- BFH, 24.10.1990 - X R 64/89
Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung
- BFH, 18.06.1980 - I R 109/77
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
- FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2005 - 4 K 346/02
Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine …
- BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 561/04
Baugewerbe - Bohrarbeiten zur Durchführung von Sprengungen in Steinbrüchen …
- BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86
Darlegungs- und Beweislast für Steuerersparnisse
- BFH, 27.02.1992 - IV R 131/90
- BFH, 06.09.1995 - XI R 91/94
Tätigkeit eines Ingenieurs als Handelsvertreter
- BFH, 22.01.1988 - III R 43/85
Ähnlichkeit einer Berufstätigkeit mit der eines Architekten
- BFH, 14.01.1998 - IV B 48/97
Gewerbesteuerpflicht für Apotheker?
- BFH, 28.05.1998 - IV B 118/97
- FG Köln, 13.08.2008 - 4 K 3303/06
Erzielung von gewerbesteuerpflichten Einkünften eines Rechtsanwalts aus einer …
- BFH, 28.09.1993 - VIII R 67/92
Firmenwert: Abschreibungszeitraum
- BFH, 11.04.2008 - VIII B 169/07
Unbeachtlichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen im …
- BFH, 20.12.2002 - II B 44/02
GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.
- BFH, 04.08.2005 - II B 145/04
Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung
- FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10
Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?
- BFH, 25.04.1978 - VIII B 64/76
EStG § 18 Ab. 1 Nr. 1; FGO § 69; GewStDV § 1 Abs. 1; GewStG § …
- BFH, 25.04.1978 - VIII R 149/74
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStDV § 1; GewStG § 2 Abs. 1
- BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
- OLG Celle, 26.04.1996 - 2 Ss OWi 95/96
Unternehmensberater: Unterscheidung zwischen freiem Beruf und Gewerbe
- BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06
Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?
- BFH, 12.10.2005 - II B 36/05
GrSt: keine Freistellung persönlichen Gebrauchsvermögens
- OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 7 LC 125/06
Gewerberechtliche Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers; Berufsbetreuer; Freier …
- BFH, 21.09.1989 - IV R 117/87
Tätigkeit eines Zolldeklaranten freiberuflich?
- BFH, 20.03.1997 - III B 152/96
- BFH, 08.12.2006 - XI B 57/06
Handelsvertreter - keine freiberufliche Tätigkeit
- FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 575/08
Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig
- BFH, 07.09.1989 - IV R 156/86
- OLG Saarbrücken, 31.10.2007 - 5 U 510/06
- BFH, 24.11.1982 - I R 60/79
Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB im Zusammenhang mit der Aufgabe des …
- BFH, 14.06.1984 - I R 204/81
Gewerbliche Tätigkeit eines Architekten
- FG München, 19.02.2008 - 13 K 2634/05
Einordnung der Tätigkeit eines Ingenieurs als gewerbliche Tätigkeit in …
- BFH, 14.12.1994 - XI R 37/94
Gewerbesteuerfreibetrag im Beitrittsgebiet nur bis 1. Halbjahr 1990
- FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 2862/96
Apotheken: Mehr Gewerbe als freier Beruf
- BFH, 23.09.1998 - IV B 95/97
Katalogberuf; Autodidakt
- BFH, 19.08.2004 - II B 60/03
GrESt: grundsätzliche Bedeutung bei Umwandlung
- OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 7 LC 229/06
Gewerbliche Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers; BGB 1896 ff.; EStG 15, 18 I Nr …
- BGH, 12.10.1979 - I ZR 166/78
Verjährung der Ansprüche des Handelsvertreters
- BFH, 14.06.2000 - X B 97/99
Gewerbesteuerpflicht von Handelsvertretern
- BFH, 28.06.2001 - IV B 20/01
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 - 7 LC 15/10
Gewerberechtliche Anmeldepflicht eines Softwareentwicklers
- BFH, 26.11.1985 - IX R 1/81
Sonderausgabenhöchstbetrag bei verwitweten Personen
- BVerfG, 18.06.1991 - 2 BvR 760/90
Überprüfung der Besteuerung von Einkünften aus treuhänderischer Tätigkeit eines …
- BFH, 21.04.1998 - XI B 60/97
- FG Baden-Württemberg, 20.06.2000 - 1 K 13/96
Fußreflexzonenmassage keine freiberufliche Tätigkeit; außergerichtliches …
- FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages - …
- FG Berlin, 30.11.2005 - 2 K 2418/03
Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages - …
- VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
Grundsteuer - Rechtsschutz in Sachen „Grundsteuer“
- FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 1791/05
Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters
- BFH, 04.12.1980 - IV B 35/80
EStG § 5; HGB § 89b
- FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages - …
- LG Offenburg, 28.02.2008 - 2 O 378/06
- FG Baden-Württemberg, 05.12.2005 - 3 K 77/00
Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht verfassungswidrig
- BFH, 25.06.1987 - V R 47/79
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93
Zahnärztliche Prüfung: Ermächtigungsgrundlage; Anzahl der Wiederholungsprüfungen; …
- VG Arnsberg, 26.04.2006 - 5 L 242/06
Grundsteuer muss gezahlt werden
- FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07
Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb
- BFH, 19.02.1991 - IV B 2/90
- BVerfG, 22.10.1992 - 1 BvR 224/89
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der steuerlichen Behandlung von …
- BFH, 09.02.2006 - IV B 27/05
- FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 13 K 324/06
Mehrere Betriebsstandorte eines Einzelunternehmers als einheitlicher …
- FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 3 K 3096/07
Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin von 660 % …
- FG Münster, 14.04.2011 - 3 K 1387/08
- VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 957/96
Rundfunkgebührenermittler haben keinen Arbeitnehmerstatus sondern sind …
- FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1
Freiberuflichkeit oder Gewerbesteuerpflicht einer Labor-Ärzte-GbR; tatsächliche …
- FG Berlin, 26.04.2001 - 4 K 4005/99
Zur Gewerblichkeit eines Krankenpflegedienstes
- FG Köln, 27.10.2010 - 9 K 1022/10
Hinzurechnung bei sog. "Durchleitungsmietverträgen"
- FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der …
- FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11
Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12 …
- BFH, 18.06.1980 - l R 109/77
- FG Hamburg, 16.08.2000 - VII 3/98
Außerordentliche Einkünfte: Ausgleichsanspruch
- FG Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 14 K 167/96
Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989-1991
- FG München, 24.05.2006 - 10 K 2138/04
Freier Beruf; Beratender Betriebswirt
- FG Niedersachsen, 15.12.1998 - IX 457/91
- VG Frankfurt/Main, 19.10.2000 - 2 E 2880/99
Für Blogger: