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   BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75   

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https://dejure.org/1977,170
BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75 (https://dejure.org/1977,170)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1977 - 1 BvL 6/75 (https://dejure.org/1977,170)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1977 - 1 BvL 6/75 (https://dejure.org/1977,170)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Entschädigungsrecht für Kriegsfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 299
  • DVBl 1978, 208
  • DB 1978, 296
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Die Kriegsfolgengesetzgebung wollte die durch Krieg und Zusammenbruch entstandene Konkurslage des Deutschen Reiches bereinigen und - auch im Blick auf den einzelnen - die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau schaffen (vgl. BVerfGE 23, 153 (176)).

    Bei der Konzeption des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat sich der Gesetzgeber maßgeblich davon leiten lassen, daß das Ausmaß der allgemein eingetretenen Schäden und die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandene wirtschaftliche und finanzielle Situation zu einer Begrenzung der staatlichen Leistungen nötigte (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.); 19, 150 (163); 23, 153 (190); 27, 253 (284 f.)).

    Auch derartige Erwägungen finanzieller Art sind "am gegebenen Sachverhalt orientiert" (vgl. BVerfGE 3, 4 (11); 23, 153 (190)).

    Zwar gehören sowohl die Umstellungsgesetzgebung wie auch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz zum Gesamtkomplex der Kriegsfolgenregelung (vgl. BVerfGE 23, 153 (LS)).

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Bei der Konzeption des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat sich der Gesetzgeber maßgeblich davon leiten lassen, daß das Ausmaß der allgemein eingetretenen Schäden und die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandene wirtschaftliche und finanzielle Situation zu einer Begrenzung der staatlichen Leistungen nötigte (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.); 19, 150 (163); 23, 153 (190); 27, 253 (284 f.)).

    Diese Gestaltungsfreiheit gilt jedenfalls bei der Bestimmung der Abgrenzungsmerkmale und insbesondere dann, wenn es sich nicht um den Ausgleich unmittelbarer, die persönliche Existenz betreffender, dauernd fortwirkender Kriegsschäden (vgl. BVerfGE 27, 253 (289)), sondern um eine die ursprüngliche Stichtagsregelung erweiternde Vergünstigung fast 25 Jahre nach Ende des Krieges handelt.

    Denn eine andere Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß der Gesetzgeber gezwungen wäre, bei jeder Besserung der Finanzlage sämtliche in der Vergangenheit abgeschlossenen Entschädigungsregelungen von neuem aufzurollen; damit wäre eine Planung der staatlichen Tätigkeit für die Zukunft ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 27, 253 (288 f.); 41, 126 (187)).

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 30/73

    Ausschluß der in "Nichtbeziehungsländern" abgewanderten Verfolgten von

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Er konnte bei der Ablösungsregelung im Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in Rechnung stellen, daß die Bundesrepublik Deutschland territorial und hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Deutschen Reiches ausmacht (vgl. BVerfGE 38, 128 (133)), und dementsprechend nur solche Ansprüche zur Ablösung vorsehen, die dem sogenannten Westbestand der Ansprüche zuzurechnen waren.

    Es war auch nicht sachwidrig, zum Zwecke der Bestimmung dieser sogenannten Westmasse an die Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einem bestimmten Stichtag anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 58 (148); 13, 31 (36 ff.); 30, 367 (380, 390 f.); 38, 128 (136)).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 (148)).

    Es war auch nicht sachwidrig, zum Zwecke der Bestimmung dieser sogenannten Westmasse an die Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einem bestimmten Stichtag anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 58 (148); 13, 31 (36 ff.); 30, 367 (380, 390 f.); 38, 128 (136)).

  • BVerfG, 24.07.1953 - 1 BvR 293/52

    Sachgerecht können auch finanzielle Erwägungen sein

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Auch derartige Erwägungen finanzieller Art sind "am gegebenen Sachverhalt orientiert" (vgl. BVerfGE 3, 4 (11); 23, 153 (190)).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (vgl. BVerfGE 17, 122 f. (LS); 19, 1 (8); 29, 51 (56)).
  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (vgl. BVerfGE 17, 122 f. (LS); 19, 1 (8); 29, 51 (56)).
  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Denn eine andere Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß der Gesetzgeber gezwungen wäre, bei jeder Besserung der Finanzlage sämtliche in der Vergangenheit abgeschlossenen Entschädigungsregelungen von neuem aufzurollen; damit wäre eine Planung der staatlichen Tätigkeit für die Zukunft ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 27, 253 (288 f.); 41, 126 (187)).
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 2/67

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 8 S. 3 WPflG

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (vgl. BVerfGE 17, 122 f. (LS); 19, 1 (8); 29, 51 (56)).
  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75
    Bei der Konzeption des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat sich der Gesetzgeber maßgeblich davon leiten lassen, daß das Ausmaß der allgemein eingetretenen Schäden und die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandene wirtschaftliche und finanzielle Situation zu einer Begrenzung der staatlichen Leistungen nötigte (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.); 19, 150 (163); 23, 153 (190); 27, 253 (284 f.)).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Zwar können auch solche finanziellen Erwägungen, insbesondere bei Leistungsgesetzen, zulässig sein (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]; 27, 253 [288]; 46, 299 [311]).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Es ist ein legitimes Ziel, derartige in der Vergangenheit begründeten Sachverhalte so bald wie möglich zu bereinigen und zu einem Abschluß zu bringen, um auf diese Weise die zahlreichen mit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands verbundenen Gegenwarts- und Zukunftsprobleme in Angriff nehmen zu können (vgl. BVerfGE 46, 299 [307] zum Kriegsfolgenrecht und BVerfGE 53, 115 [133 f.] zum Wiedergutmachungsrecht).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 3, 58 [148]; 46, 299 [307]).
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