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   BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76   

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https://dejure.org/1978,307
BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76 (https://dejure.org/1978,307)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.1978 - 1 BvR 98/76 (https://dejure.org/1978,307)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 1978 - 1 BvR 98/76 (https://dejure.org/1978,307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 1
    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger Divergenzrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 341
  • NJW 1978, 1912 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (BVerfGE 28, 1 [6] und 28, 88 [95], jeweils m. w. N.).

    Offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist ein Rechtsmittel, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte (BVerfGE 28, 1 [6]).

    Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Besonderheiten der zulassungsfreien Divergenzrevision im Arbeitsgerichtsverfahren seinem Rechtsmittel nur geringe oder keine Erfolgsaussichten einräumen konnte, hätte er Anlaß gehabt, zumindest vorsorglich innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil einzulegen (vgl. BVerfGE 19, 323 [330]; 28, 1 [7]).

  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (BVerfGE 28, 1 [6] und 28, 88 [95], jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76
    Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Besonderheiten der zulassungsfreien Divergenzrevision im Arbeitsgerichtsverfahren seinem Rechtsmittel nur geringe oder keine Erfolgsaussichten einräumen konnte, hätte er Anlaß gehabt, zumindest vorsorglich innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil einzulegen (vgl. BVerfGE 19, 323 [330]; 28, 1 [7]).
  • BVerfG, 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14

    Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung aus

    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf nur dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 28, 1 ; 48, 341 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ).

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer, von einem Rechtsmittel auch dann Gebrauch zu machen, wenn nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 28, 1 ; 48, 341 ; 91, 93 ; BVerfGK 20, 300 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel indes nur, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 48, 341 ; 49, 252 ).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; 49, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).
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