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   BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77   

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BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 (https://dejure.org/1978,50)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 (https://dejure.org/1978,50)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 1978 - 2 BvR 1108/77 (https://dejure.org/1978,50)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

  • openjur.de

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Wählbarkeitsbeschränkungen für bayerische Gemeinderäte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 64
  • NJW 1978, 2385
  • DVBl 1978, 441
  • DÖV 1978, 684
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Der Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 38, 326 [335] m.w.N.).

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Hierzu gehören auch die Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 38, 326 [335 f.]).

    Eine Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis kann jedenfalls durch einfaches Gesetz außerhalb des Art. 137 Abs. 1 GG nicht angeordnet werden (BVerfGE 38, 326 [336]).

    Der bayerische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum bayerischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. auch BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]).

    Es gibt nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Daraus folgt: Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG zählen jedenfalls die leitenden Angestellten solcher privater Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist (BVerfGE 38, 326 [339]).

    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Eine "Ineligibilität" liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein Bewerber rechtlich von der Bewerbung für das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird; sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Betroffene sich wegen der Folgen der gesetzlichen Regelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Ein solcher Hinweis genügt zwar für die Einführung der Unvereinbarkeitsregelung (BVerfGE 38, 326 [340]).

    Damit bleibt dem bayerischen Gesetzgeber die Möglichkeit einer eigenständigen Regelung innerhalb der aufgezeigten, von Art. 3 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 GG bestimmten Grenzen (vgl. BVerfGE 38, 326 [340]).

    Mit diesem Begriff hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich in einem Beschluß vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 [338 ff.]) befaßt.

    Über den Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG hinaus erweitert die Senatsmehrheit - mit der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 38, 326 ff.) - den Begriff "Angestellte des öffentlichen Dienstes" auf weitere Angestellte, die durch ihr Dienstverhältnis in engerer Beziehung zur öffentlichen Hand stehen.

    Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG gehörten deshalb auch die - leitenden - Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privaten Unternehmens; die Beherrschung wurde bei einer Beteiligung mit mehr als 50 vH bejaht (vgl. BVerfGE 38, 326 [339]).

    aa) Die nach dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG zu verhindernde "Gefahr von Entscheidungskonflikten und daraus möglicherweise resultierender Verfilzungen" (BVerfGE 38, 326 [339]) ist bei beherrschten Unternehmen nicht geringer als bei der Gemeinde selbst.

    Zutreffend ist dazu bereits in BVerfGE 38, 326 (339) ausgeführt:.

    Und daß die zu verhindernden Gefahren dann nicht geringer sind, wenn ein Wirtschaftsunternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht wird, ist ebenfalls in der oben angeführten Entscheidung (BVerfGE 38, 326 [338 ff.]) dargelegt.

    Der Gesetzgeber muß diese Ermächtigung ("kann") zwar nicht ausschöpfen; vielmehr läßt diese Verfassungsentscheidung in Art. 137 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber Raum, in welchem Umfang und in welcher Weise er die Beschränkung verwirklicht (vgl. BVerfGE 38, 326 [340]).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Er verlangt auch, daß allen Staatsbürgern das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]).

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 41, 399 [413]; 13, 1 [12]; 12, 73 [77]; ständige Rechtsprechung).

    Es läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinen, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

    Der bayerische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum bayerischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. auch BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]).

    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Zu Recht ist deshalb schon immer angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit dort als zumutbare Konsequenz anerkannt worden (BVerfGE 12, 73 [80]; HessStGH in DÖV 1970, 243 [245]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [384]; OVG Lüneburg in DVBl 1975, 51 [52]).

    Ein solcher Ausschluß aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 18, 172 [182 ff.]; 12, 73 [78 ff.]).

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Es läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinen, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

    Dazu gehören alle Beamte im Sinn des allgemeinen Beamtenrechts (BVerfGE 18, 172 [180]).

    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Ein solcher Ausschluß aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 18, 172 [182 ff.]; 12, 73 [78 ff.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen unter Art. 137 Abs. 1 GG alle Beamten im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts (BVerfGE 18, 172 [180]) und zwar auch die Beamten von juristischen Personen und Organisationen des öffentlichen Rechts, die von Art. 31 Abs. 4 Nr. 3 Bayer.GO erfaßt werden (C II 3 des Beschl).

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Das Bundesverfassungsgericht kann aber aufgrund der im Hinblick auf die Rüge nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Verfassungsbeschwerden von Amts wegen prüfen, ob die beanstandete Gesetzesvorschrift auch gegen andere Verfassungsbestimmungen verstößt (vgl. BVerfGE 6, 376 [384]; 13, 1 [17] m.w.N.).

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Wollen die Beschwerdeführer sich für künftige Kommunalwahlen die Möglichkeit uneingeschränkter Bewerbung offenhalten, so müssen sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken jetzt, d.h. innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG, geltend machen (vgl. BVerfGE 13, 1 [11 f.]).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 41, 399 [413]; 13, 1 [12]; 12, 73 [77]; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Zu Recht ist deshalb schon immer angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit dort als zumutbare Konsequenz anerkannt worden (BVerfGE 12, 73 [80]; HessStGH in DÖV 1970, 243 [245]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [384]; OVG Lüneburg in DVBl 1975, 51 [52]).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 41, 399 [413]; 13, 1 [12]; 12, 73 [77]; ständige Rechtsprechung).

    Vom Grundsatz der gleichen Wahl wird demnach auch die Ausgestaltung des passiven Wahlrechts maßgeblich bestimmt (vgl. BVerfGE 41, 399 [413]; 25, 44 [63]; 12, 10 [27]; 11, 351 [364]).

  • StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539

    Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Zu Recht ist deshalb schon immer angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit dort als zumutbare Konsequenz anerkannt worden (BVerfGE 12, 73 [80]; HessStGH in DÖV 1970, 243 [245]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [384]; OVG Lüneburg in DVBl 1975, 51 [52]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man aber nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (ständ. Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 9, 334 [337]).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Für den Bereich der Wahlrechtsgleichheit hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296; -Diätenurteil-) ausgeführt (S 320 f.):.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.10.1974 - V A 28/74
    Auszug aus BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
    Zu Recht ist deshalb schon immer angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit dort als zumutbare Konsequenz anerkannt worden (BVerfGE 12, 73 [80]; HessStGH in DÖV 1970, 243 [245]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [384]; OVG Lüneburg in DVBl 1975, 51 [52]).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Vom Grundsatz der gleichen Wahl wird daher auch die Ausgestaltung des passiven Wahlrechts maßgeblich bestimmt (BVerfGE 48, 64 [81]).

    Grundsätzlich hat mithin jeder Gemeindebürger, der die Grundvoraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, das Recht, sich in die kommunalen Vertretungskörperschaften wählen zu lassen (BVerfGE 48, 64 [81]).

    Eine einschränkende Regelung von dieser Bedeutung und Tragweite ist nur zulässig, soweit sie das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht oder aus der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. BVerfGE 48, 64 [82]).

    Außerhalb der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis nicht zulässig (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]).

    Art. 137 Abs. 1 GG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Materie dar und läßt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten (BVerfGE 48, 64 [82]).

    Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften, mithin auch für die Wahlen zum Gemeinderat (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]; 48, 64 [83]).

    a) Wer Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Beamtenrecht (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]; 48, 64 [83]); hier also nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz i.V.m. der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Das gilt auch für den Gemeindebeamten und den Rat der Gemeinde (vgl. BVerfGE 18, 172 [183]; 48, 64 [83]).

    Es läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn dieselbe Person Gemeindebediensteter ist und zugleich dem Rat der Gemeinde angehört (BVerfGE 48, 64 [83]).

    Das bedeutet, daß durch eine auf dieser Verfassungsvorschrift beruhende Regelung die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben innerhalb seines öffentlichen Dienstverhältnisses abhängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 48, 64 [88]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Ineligibilität liegt demgegenüber dann vor, wenn der Bewerber rechtlich von der Wählbarkeit schlechthin, d.h. von der Bewerbung um das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird (BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Zwar kann angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich auch ein faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit durch eine Auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhende gesetzliche Regelung dann gerechtfertigt sein, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkonflikten nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [89, 90]).

    Ein solcher faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit liegt dann vor, wenn der Wahlbewerber zwar nicht rechtlich von der Wählbarkeit ausgeschlossen wird, sich jedoch wegen der Folgen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf verwiesen, die Feststellungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Wahlverfahrens seien keine "Vollzugsakte der Verwaltung" (BVerfGE 48, 64 [80]; 57, 43 [55]; 58, 177 [190]).

    Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Sie beanspruchen Beachtung nicht nur für die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften des Staats, sondern wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 LSA-Verf gerade auch im kommunalen Bereich (vgl. insoweit auch die Beispiele bei BVerfGE 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Das Landesverfassungsgericht schließt sich für die Auslegung des Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, weil der (Landes-)Gesetzgeber Einschränkungen der Wählbarkeit direkt auf Art. 137 Abs. 1 GG stützen könnte, wenn die Landesverfassung keine eigenständige Ermächtigung enthielte (vgl. insoweit: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [82]; 57, 43 [59]; HessStGH ESVGH 20, 206 [209]).

    Bereits zuvor hatte das Gericht klargestellt, dass sich der Verfassungsgeber für eine Ermächtigung entschieden und keine Pflicht zur Regelung vorgesehen habe (BVerfGE 48, 64 [85]).

    Da Art. 137 Abs. 1 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für die Kommunalwahlen sogar Regelungen des Gesetzgebers gestattet, welche die Wählbarkeit faktisch ausschließen (BVerfGE 48, 64 [89]; 57, 43 [67]; 58, 177 [193]), sind diese - insbesondere weil eine finanzielle Absicherung der Amtsinhaber nicht geboten ist - nur zulässig, wenn und soweit ohne sie der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 48, 64 [90]; 57, 43 [67], 58, 177 [193]).

    Es muss im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht entscheiden, ob es sich bei solchen "faktischen" Ausschlüssen der Wählbarkeit noch um die vom Bundesverfassungsgericht allein zugelassene Einschränkung von "Unvereinbarkeiten" (= "Inkompatibilitäten") handelt oder schon um den Ausschluss der "Wählbarkeit" (= "Inegilibilität"), was das Bundesverfassungsgericht nicht als durch Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ansieht (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]; a. A. vor allem: v. Campenhausen in v. Mangoldt / Klein, a. a. O., Art. 137 RdNr. 9; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [213 ff]; Leisner, a. a. O., S. 18; Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 137 RdNr. 15).

    Offenbleiben kann ferner, ob dem Ausgangspunkt zu folgen ist, dass die Unterscheidung zwischen den staatlichen und den kommunalen Wahlen deshalb erforderlich wird, weil (nur) der Abgeordnete im Landtag oder im Bundestag einen "Beruf" ausübt (BVerfGE 40, 296 [311 ff] bei abweichender Meinung von Seuffert, BVerfGE 40, 330 [334 ff]), während das "Ehrenamt" auf kommunaler Ebene nicht dem Erwerb des Lebensunterhalts dient, was rechtfertigt, dem Grundsatz der Gewaltenteilung größeres Gewicht beizumessen (BVerfGE 48, 64 [89]).

    Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb auch das durch Art. 137 Abs. 1 GG (Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf) eingeräumte gesetzgeberische "Ermessen" durch die üblichen Verfassungsgrundsätze begrenzt: der Gesetzgeber darf nicht willkürlich verfahren, er muss sich innerhalb des Normzwecks halten und darf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen (Stober BK, Art. 137 RdNr. 216; Jarass in Jarass / Pieroth, a. a. O., Art. 137 RdNr. 5; Leibholz-Rinck, a. a. O., Art. 137 RdNr. 17; Schlaich, AöR Bd. 105, S. 188 [229 f]; vgl. im einzelnen auch: BVerfGE 48, 64 [89 f]; 57, 43 [66], 58, 177 [200]).

    Die Grundsätze des Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf wirken auf die Regelung des Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf ein (so - für Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Art. 137 Abs. 1 GG -: BVerfGE 48, 64 [90]).

    Die angestrebte Regelung muss vielmehr auch berücksichtigen, dass die Grundsätze des Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf auf die Regelung des Art. 91 Abs. 2 LSA-Verf einwirken (BVerfGE 48, 64 [90] für das Verhältnis von Art. 3 Abs. 1 GG zu Art. 137 Abs. 1 GG).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn hierfür eine verfassungsrechtliche Ermächtigung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64, juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80 - BVerfGE 57, 43, juris Rn. 40; Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 348/81 - BVerfGE 58, 177, juris Rn. 33).

    Für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ist die ratio der Verfassungsbestimmung ausschlaggebend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326, juris Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    Eine Ineligibilität liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein Bewerber rechtlich von der Bewerbung für das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird; sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Betroffene sich wegen der Folgen der gesetzlichen Regelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 69; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 38; je m.w.N.).

    Ein solcher Ausschluss aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39).

    Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehört, ist nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    Das unterscheidet ihre Stellung maßgeblich von der einfacher Angestellter in öffentlich beherrschten, privatrechtlich organisierten Unternehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63ff.; Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46).

    Wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht betont hat, würden Angestellte der Gemeinde, wenn sie auch Gemeinderäte sein könnten, der Vertretungskörperschaft angehören, die unmittelbar als Arbeitgeber die Kontrolle über ihre Beschäftigungsstelle ausübt, während der Gemeinde Aufsichtsmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen unmittelbar gegen die Bediensteten eines privatrechtlich organisierten, öffentlich beherrschten Unternehmens grundsätzlich verwehrt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O.).

    Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist der faktische Ausschluss von der Wählbarkeit folglich zumutbare Konsequenz von Inkompatibilitätsregelungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39).

    Ein solcher Ausschluss ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39).

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Das Bundesverfassungsgericht kann aber aufgrund der im Hinblick auf die Rüge nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Verfassungsbeschwerde von Amts wegen prüfen, ob die beanstandete Gesetzesvorschrift auch gegen andere Verfassungsbestimmungen verstößt (BVerfGE 48, 64 [79]).

    Sie konkretisieren lediglich das bereits feststehende Wahlergebnis (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79 f.]).

    Er unterscheidet sich vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (BVerfGE 34, 81 [98]; 41, 399 [413]) und besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 34, 81 [98]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]).

    Eine einschränkende Regelung des passiven Wahlrechts von dieser Bedeutung und Tragweite ist nur zulässig, soweit das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht oder soweit aus der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (vgl. BVerfGE 48, 64 [82]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 16).

    Art. 137 Abs. 1 GG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Materie dar und läßt keinen Raum für ungeschriebene Inkompatibilitäten (vgl. BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 17).

    Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften, mithin auch für die Wahlen zum Gemeinderat (vgl. BVerfGE 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [83]).

    Er führt darunter ausdrücklich die "Angestellten des öffentlichen Dienstes" an und erfaßt damit jedenfalls all die Angestellten, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [84]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf nur eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]; BVerfG, Beschluß vom 7. April 1981 -- 2 BvR 1210/80 --, Umdruck S. 27).

    Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist diese faktische Einengung der Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat schon immer als zumutbare Konsequenz angesehen worden (vgl. BVerfGE 48, 64 [89] m.w.N.).

    Sie bedarf hier jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 48, 64 [89 f.]).

    Die Beschränkung der Wählbarkeit durch die angegriffene Regelung ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbare Differenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [90]; aber auch BVerfGE 12, 73 [78]; 18, 172 [182]).

  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

    Diese Verfassungsnorm gilt auch für die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften, also auch zu Gemeinderäten (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Er führt ausdrücklich die "Angestellten des öffentlichen Dienstes" an und erfasst damit jedenfalls alle Angestellten, die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen (BVerfGE 58, 117 ; 48, 64 ).

    Zwar darf eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung nur eine Wählbarkeitsbeschränkung in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) nicht aber den rechtlichen Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 m.w.N.).

    Da aber auf der kommunalen Ebene - bis auf die Zuerkennung eines Anspruchs auf Beurlaubung (§ 37 a Abs. 2 GKWG), die zwingende Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 37 a Abs. 1 S. 2 GKWG) und in der Regel eine geringfügige Entschädigung - keine die Nachteile der Beurlaubung aufwiegenden, insbesondere keine flankierenden finanziellen Regelungen zur materiellen Existenzsicherung vorgesehen sind und der Landesgesetzgeber auf der kommunalen Ebene dazu auch nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 58, 177 ), kann sich die gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung auf die beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen so schwerwiegend auswirken, dass sie einem faktischen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und damit der Ineligibilität nahe- oder gleichkommt (Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 14; zum faktischen Ausschluss vgl. auch BVerfGE 18, 172 ; 38, 336 ; 48, 64 ; 98, 145 ).

    Sie bedarf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (die dogmatische Einordnung ist im Einzelnen streitig; vgl. Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 137 Rn. 7 und Fußn. 70 bei Rn. 17 mit Nachweisen zum Streitstand) über die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG hinaus jeweils eines sachlichen Grundes, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund ist anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 58, 177 ; 48, 64 ).

    In einem derartigen Ausnahmefall ist auch der generelle faktische Ausschluss von der Wählbarkeit hinzunehmen (BVerfGE 48, 64 m.w.N.; Lübbe-Wolff, a.a.O., Rn. 15).

    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Angestellte privatrechtlicher, von der Gemeinde beherrschter Unternehmen von der Inkompatibilitätsregelung auszunehmen, wenn sie keine Leitungsfunktion ausüben (BVerfGE 48, 64 ff.), folgt nichts zu Gunsten der von der Klägerin befürworteten Auslegung des Landesrechts.

    Dass der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber für die kommunale Ebene die Wahrnehmung eines Gemeinderatsmandates bei gleichzeitiger Tätigkeit als Angestellter des die Gemeinde verwaltenden Amtes als generellen Unvereinbarkeitstatbestand ausgestaltet hat, ist deshalb angesichts der dort sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht verstärkten Verflechtungen (vgl. hierzu Engelken, DÖV 1996, 853 ; Niebler, in: BVerfGE 48, 64, 94 ) mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 GG und die passive Wahlrechtsfreiheit nicht zu beanstanden.

    Mit diesem Einwand musste sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 4. April 1978 (BVerfGE 48, 64 ) beschäftigen; das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen.

    Zwar ist der Begriff des "Angestellten" nicht notwendigerweise in allen Rechtsbereichen gleich (BVerfGE 48, 64 ); eine am Zweck orientierte Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ermöglicht deshalb auch die Einbeziehung leitender Angestellter von durch die Gemeinde beherrschten Unternehmen (BVerfGE 48, 64 ).

    Die Einbeziehung von Arbeitern ist vom Verfassungsgeber jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen worden, obwohl sich auch bei Arbeitern des öffentlichen Dienstes - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben können, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden (BVerfGE 48, 64 ).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    aa) Das Grundgesetz weist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht nicht dem Bund zu, sondern belässt sie bei den Ländern (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 77, 288 ; vgl. auch BVerfGE 1, 167 ; 26, 172 ; 48, 64 ; 56, 298 ; 57, 43 ; 58, 177 ).
  • BVerwG, 14.06.2017 - 10 C 2.16

    Klinikpförtner kann Kreisrat sein

    Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt im kommunalen Bereich nur dann dazu, die Wählbarkeit eines Arbeitnehmers zu dem Vertretungsorgan seines Arbeitgebers zu beschränken, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam begegnet werden kann (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 ).

    Eine einschränkende Regelung von dieser Bedeutung und Tragweite ist nur zulässig, soweit das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht oder soweit aus der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 ).

    Diese Unterscheidung ist in Art. 137 Abs. 1 GG angelegt, der zur Beschränkung der Wählbarkeit - neben Beamten, Soldaten und Richtern - nicht sämtlicher Arbeitnehmer, sondern nur der Angestellten des öffentlichen Dienstes ermächtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 ).

    Dies sind nur die Mitarbeiter in leitender Funktion (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326 und vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 ).

    Sie ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 und vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177 ).

    Das gilt gerade angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten ins Gewicht fallender Entscheidungskonflikte im kommunalen Bereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Allerdings darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen nur zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (BVerfGE 48, 64 [82]; 57, 43 [57]; 58, 177 [191]), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 51, 222 [236]; vgl. ferner BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [238]; 71, 81 [97]) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94

    Frage der Notwendigkeit einer bestimmten Verfassungsnorm im Rahmen der Erhebung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlgleichheit (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 17.1.1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 73 [76]; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 [180]; Beschl. [Teil-Entscheidung] v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 38, 326 [335]; [Schluss-]Urt. v. 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 [317 f] ; Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [79, 81], Beschl. v. 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80 -, BVerfGE 57, 43 [54]; Beschl. v. 6.10.1981 - 2 BvR 384/81 -, BVerfGE 58, 177 [188]; Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts gestützten Verfassungsbeschwerden stets als unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet angesehen (so vor allem: BVerfGE 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 48, 64 [79]; 57, 43 [55]; 58, 177 [189]).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf verwiesen, die Feststellungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Wahlverfahrens seien keine "Vollzugsakte der Verwaltung" (BVerfGE 48, 64 [80]; 57, 43 [55]; 58, 177 [190]).

    Diese - überwiegend zum aktiven Wahlrecht entwickelten - Grundsätze gelten auch für das passive Wahlrecht (vgl. hierzu z. B.: BVerfGE 12, 73 [77]; 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Sie beanspruchen Beachtung nicht nur für die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften des Staats, sondern wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 LSA-Verf gerade auch im kommunalen Bereich (vgl. insoweit auch die Beispiele bei BVerfGE 48, 64 [81]; 57, 43 [56]; 58, 177 [190 f]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 137 Abs. 1 GG eindeutig und unwidersprochen den abschließenden Charakter dieser Regelung betont und deshalb in bezug auf "Amt" und "Mandat" keine "ungeschriebenen Inkompatibilitäten" anerkannt (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]; 57, 43 [57 f]; 58, 177 [191]).

    So wird ihre Tätigkeit in der Regel als "ehrenamtlich" verstanden (so insbes. BVerfGE 48, 64 [89]; vgl. auch Gönnenwein, Gemeinderecht, S. 261 f; Gern, Sächsisches Kommunalrecht, RdNrn. 378 ff), ihnen Verschwiegenheit auferlegt und verboten, an der Beratung von Gegenständen mitzuwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen unmittelbare Vor- bzw. Nachteile bringen (Gönnenwein, a. a. O., S. 266 [268]; Gern, a. a. O., RdNr. 381).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Rechtsprechung zu Art. 137 Abs. 1 GG, der Einschränkungen der Wählbarkeit durch die Verfassung selbst rechtfertigt, ständig betont, diese dürften die Wählbarkeit nicht ausschließen, sondern lediglich Unvereinbarkeiten festlegen (zuletzt: BVerfGE 48, 64 [88]; 57, 43 [67]; 58, 177 [192]).

    Dem kann der Gesichtspunkt nicht entgegengehalten werden, gerade wegen der Besonderheiten im kommunalen Bereich und der denkbaren engen Interessenverflechtungen seien sogar faktische Ausschlüsse der Wählbarkeit zulässig (BVerfGE 48, 64 [89]; 57, 43 [67]; 58, 177 [193]); denn diese zu Art. 137 Abs. 1 GG gemachte Aussage soll begründen, dass der Normzweck dieser Verfassungsbestimmung gewahrt und der Grundsatz der Gewaltenteilung durchgesetzt werden kann (BVerfGE 48, 64 [84, 87, 89]; 57, 43 [62, 66 f]).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Die Frage, ob von einem verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetz eine gegenwärtige Beschwer ausgehen kann, ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. auch BVerfGE 38, 326 ; 48, 64 ).
  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

  • BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Berliner Wahlgesetzes mit dem

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

  • VG Sigmaringen, 16.05.2001 - 1 K 2528/00

    Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Gemeindeangestellter ohne Leitungsfunktion

  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13

    Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18

    Bürgermeister; Hauptverwaltungsbeamter; Inkompatibilität; Interessenkollision;

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • VGH Bayern, 20.10.2003 - 4 BV 02.2985

    Streit über das Bestehen eines dem Antritt zum Kreisrat entgegenstehenden

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

  • VG Neustadt, 07.07.2014 - 3 L 580/14

    Betreuerin von Schulkindern im Dienste der Gemeinde kann kein Ratsmitglied sein

  • OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03

    Lehramt und Mandat

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 14.92

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger Betroffenheit -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2014 - 10 B 10653/14

    Grundschulbetreuerin einer Gemeinde kann nicht Ratsmitglied sein

  • BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot ist verfassungsgemäß

  • VG Potsdam, 16.03.1995 - 1 K 827/94

    Hinderung an der Mitgliedschaft in einem Kreistag als Angestellter in einer

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00

    Übertragung der Zuständigkeit für das Straßenwesen von den Landschaftsverbänden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1992 - 15 A 1423/89

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95

    Wahlrecht; Inkompatibilität; Sondervotum

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13

    Vereinbarkeit von LKreisO BW § 24 mit GG Art 137 Abs 1

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330

    Ehrenamtlicher Richter; Tätigkeit im öffentlichen Dienst; GmbH in öffentlicher

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93

    Kein bundesverfassungsrechtliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2010 - 2 A 10434/10

    Verpflichtung eines Gemeindemitarbeiters in Altersteilzeit als Mitglied des

  • BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 10.06.1994 - LVG 14/94

    Vereinbarkeit der Ausübung des Amts als Bürgermeister mit einer Tätigkeit als

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 15/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Selbstverwaltungsorgan

  • VG Meiningen, 03.03.2015 - 2 K 515/14

    "Scheinkandidatur" eines Amtsträgers bei einer Kreistagswahl; Neutralitätspflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1996 - 1 S 2988/95

    Unvereinbarkeit von Amt und Mandat: Kreisangestellter kann nicht Kreisrat sein

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 11.07.1994 - LVG 17/94

    Vereinbarkeit der Ausübung einer Tätigkeit bei der Kommunalaufsichtsbehörde des

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 1 S 1741/96

    Kommunalwahl: Wahlbeeinflussung durch Gestaltung der Stimmzettel; Ursächlichkeit

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 8.93

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.353

    Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91

    Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von

  • VG Meiningen, 21.10.2014 - 2 K 381/14

    Kommunalwahlanfechtung - Rechtmäßigkeit der Scheinkandidatur eines Amtsträgers

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

  • VG Gießen, 11.09.1996 - 8 E 407/96

    Annahme eines Stadtverordnetenmandates durch einen leitenden Angestellten einer

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1992 - 1 S 65/92

    Keine Prüfung der Vereinbarkeit von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat im

  • BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93

    Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gemeinsame Durchführung von Europa-

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2017 - 13 PS 221/17

    Beherrscht; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; hoheitlich; Inkompatibilität;

  • BVerfG, 08.01.1997 - 2 BvR 2862/95

    Einführung des kommunalen Wahlrechts für Unionsbürger in Baden-Württemberg

  • BVerwG, 28.10.1993 - 6 C 9.93

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze des passiven Wahlrechts im

  • VG Gera, 19.06.2020 - 1 K 2213/19

    (Un-)Möglichkeit der dauerhaften Übernahme eines Mitglieds des Thüringer Landtags

  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 21.12.2015 - 14 K 1330/15

    Wahlprüfungsverfahren zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft vom 10. Mai 2015 -

  • VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 19.92

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VerfGH Thüringen, 25.05.2000 - VerfGH 2/99

    Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle

  • VerfG Brandenburg, 21.10.1999 - VfGBbg 26/99

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; faires Verfahren;

  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 17.92

    Vereinbarkeit von Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Großen Senat einer

  • BVerwG, 01.12.1993 - 6 C 16.92

    Technischer Angestellter als nichtwissenschaftliches Personal

  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03

    Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum

  • BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 2621/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem kommunalen Wahlrecht

  • BVerwG, 28.10.1993 - 6 C 10.93

    Auslegung von § 12 Abs. 4 S. 3 des Gesetzes über die Wissenschaftlichen

  • VerfG Hamburg, 25.02.1998 - HVerfG 2/97

    Hoheitlicher Charakter der Tätigkeit einer technischen Sachbearbeiterin bei einer

  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 18.92

    Vereinbarkeit des Personalratsmandats mit der Mitgliedschaft im Senat einer

  • SG Aachen, 29.11.2012 - S 15 KR 142/12

    Berücksichtigung von gezahlten Aufwandsentschädigung als Kreistagsabgeordneter

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 16/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • VG Magdeburg, 06.06.2012 - 9 A 111/10

    Kommunalwahlrecht: Fehlerhafte Bekanntgabe der notwendigen Anzahl der

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1190/80

    Vollzugslockerungen und noch nicht abgeurteilte Straftaten - Passives Wahlrecht

  • VG Schwerin, 10.10.2011 - 8 A 560/10

    Schmutzwasserbeitrag für Wochenendhaussiedlung; Anschlussbeiträge bei bereits zu

  • VGH Hessen, 23.01.1997 - 6 UE 4561/96

    Wählbarkeit eines Abteilungsleiters eines Unternehmens mit Gemeindebeteiligung in

  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 27.93

    Verbot des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen - Vereinbarkeit von

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 5 S 15.497

    Keine Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters; Max-Planck-Gesellschaft;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2001 - 16 F 18/01
  • OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97

    Laienbesitzer; Öffentlicher Dienst; Juristische Person des öffentlichen Rechts;

  • VerfGH Berlin, 29.08.1995 - VerfGH 34/95

    Wegen Versäumung der Jahresfrist unzulässige gesetzesunmittelbare

  • BVerwG, 21.12.1993 - 6 C 15.92

    Vereinbarkeit von Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Senat einer

  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 494/03
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.12.1994 - LVG 17/94

    Konkrete Anhaltspunkte für ein bewertbares Interesse des Beschwerdeführers i.S.d.

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 CE 09.352

    Amtsantrittshindernis eines ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieds

  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 18-IV-04
  • VG Magdeburg, 11.02.2014 - 9 A 212/13

    Inkompatibilität eines Technikers einer gemeindlichen Mehrzweckhalle bei der

  • VG Magdeburg, 10.06.2015 - 9 A 212/15

    Abstimmungsverbot für gemeindebedienstete Mandatsträger

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1980 - V 2328/79

    Privilegierung des Zweiten Bildungswegs

  • VG Ansbach, 24.10.2002 - AN 4 K 02.00754

    Recht auf Ausübung des Amtes als gewählter Kreisrat; Unvereinbarkeit von Amt und

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