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   BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78   

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https://dejure.org/1978,45
BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78 (https://dejure.org/1978,45)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.1978 - 1 BvR 361/78 (https://dejure.org/1978,45)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 1978 - 1 BvR 361/78 (https://dejure.org/1978,45)
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Zwangsversteigerung wegen 1000 DM

Art. 14 GG, rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, §§ 30a, 30b, 87 ZVG, § 765a ZPO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Zwangsversteigerung III

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; ZVG § 30a § 30b
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zwangsversteigerung von Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 220
  • NJW 1979, 534
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen und hierbei die besondere Bedeutung der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat hervorgehoben (BVerfGE 42, 64; 46, 325).

    Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt wird, ist gemäß § 87 ZVG im Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden späteren Termin zu verkünden (vgl. BVerfGE 46, 325 [335]).

    (Auf Bedenken ist bereits in BVerfGE 46, 325 (333) hingewiesen worden).

    Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64; 46, 325 [334]).

    Dies war zu berücksichtigen, weil der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat auch die Funktion zukommt, dem Einzelnen einen Freiraum für die persönliche Lebensgestaltung zu gewährleisten (vgl. die Nachweise in BVerfGE 46, 325 [334]).

    c) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt durch den sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]; 35, 348 [361]; 37, 132 [148]; 45, 297 [333]; 46, 325 [334]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen und hierbei die besondere Bedeutung der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat hervorgehoben (BVerfGE 42, 64; 46, 325).

    Verfassungsrechtlich ist jedenfalls folgendes zu berücksichtigen: Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber auch gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 64 [73]).

    Diese grundrechtliche Schutzfunktion muß sich im sozialen Rechtsstaat gerade auch für den sozial Schwachen durchsetzen; denn dieser ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in besonderem Maße bedarf (BVerfGE 42, 64 [77]).

    Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64; 46, 325 [334]).

    In BVerfGE 42, 64 (77) ist hierzu ausgeführt: "Der Schutz des Eigentums muß sich in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen.

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
    In zahlreichen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Einzelnen garantiert ist, als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerpflichten beachtet werden muß (BVerfGE 21, 73 [84]; 34, 139 [146]; 37, 132 [143]; 42, 263 [305]).

    Bei der Bedeutung der Wohnung als Mittelpunkt der menschlichen Existenz (BVerfGE 18, 121 [131 f.]; 37, 132 [141 f.]) hätte die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer relativ geringen Forderung allenfalls als letztes Mittel zur Befriedigung der Gläubigerin in Betracht kommen können.

    c) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt durch den sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]; 35, 348 [361]; 37, 132 [148]; 45, 297 [333]; 46, 325 [334]).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er für ein gehöriges, faires Verfahren Sorge zu tragen (BVerfGE 49, 220 [225]; Beschluß vom 24. April 1979 - 1 BvR 787/78 -, Umdruck S 8).

    Ob und wieweit in gleichfalls in der Zivilprozeßordnung geregelten speziellen Verfahren, die unmittelbar auf Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum des Bürgers mit Hilfe staatlicher Gewalt abzielen oder direkt der Abwehr solcher Eingriffe dienen, besondere Anforderungen an die Handhabung des einschlägigen prozeßrechtlichen Instrumentariums durch das Gericht im Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Grundrechts zu stellen sind (vgl. BVerfGE 42, 64 [76 f.]; 46, 325 [334 f.]; 49, 220 [225 f.]), kann hier offenbleiben.

    Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht speziell für das Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. BVerfGE 49, 220 [225 f.]) und die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zu diesem Beschluß (228 ff.) gezogenen Folgerungen sind jedenfalls nicht verallgemeinernd auf zivilrechtliche "Erkenntnisverfahren" zu übertragen, die - auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen - allein auf die Feststellung privatrechtlicher Rechtswidrigkeit und deren Rechtsfolgen gerichtet sind, nicht aber unmittelbar einem Grundrecht selbst zur Durchsetzung verhelfen sollen, mag auch der Streitgegenstand, der haftungsrechtliche Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, im Zusammenhang mit dem Schutzgehalt eines Grundrechts stehen (vgl. hierzu BVerfGE 22, 93 [97 ff.]; Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v Brünneck, BVerfGE 30, 218 [219]; BVerfGE 24, 367 [401]; 30, 173 [196 f.] und 35, 348 [361 ff.]; 37, 132 [148]).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die Richter auch der Wirkkraft von Grundrechten in besonderen Verfahrenskonstellationen in bestimmter Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 49, 220 ).
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