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   BVerfG, 12.04.1956 - 1 BvR 461/55   

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https://dejure.org/1956,96
BVerfG, 12.04.1956 - 1 BvR 461/55 (https://dejure.org/1956,96)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.1956 - 1 BvR 461/55 (https://dejure.org/1956,96)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 1956 - 1 BvR 461/55 (https://dejure.org/1956,96)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 23 Abs. 1 § 90 § 92 § 93 Abs. 1
    Bezeichnung des verletzten Grundrechts innerhalb der Begründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 5, 1
  • NJW 1956, 745 (Ls.)
  • DÖV 1956, 542
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.10.1955 - 1 BvR 768/52

    Fristbeginn für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei fehlender

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1956 - 1 BvR 461/55
    Damit wurde die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Lauf gesetzt, ohne daß es noch einer Zustellung auf Betreiben der Parteien bedurft hätte (BVerfGE 4, 309 >312 f.<).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Diese Angaben müssen innerhalb der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) gemacht werden (vgl. BVerfGE 5, 1).
  • BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem

    Dies ändert aber nichts daran, dass bereits bei Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorgelegen haben muss (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 12, 319 ; 18, 85 ; 81, 208 ; 84, 212 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2001 - 2 BvR 662/01 -, Rn. 3: "Unheilbarer Substantiierungsmangel"; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2208/19 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05

    Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 81, 208 ; stRspr).
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