Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Rheda-Wiedenbrück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namensgebung bei kommunaler Neugliederung und Selbstverwaltungsgarantie

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Rheda-Wiedenbrück, 13.08.1976 - 5 AR 60/75
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 50, 195
  • NJW 1979, 1347
  • DVBl 1979, 312
  • DÖV 1979, 405



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Wird zitiert von ... (100)  

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97  

    Verwaltungsgemeinschaften

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Beide Garantieelemente des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts unterliegen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 50, 195 ; 79, 127 ).

    aa) Zum Schutz des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung gehört, dass Bestands- und Gebietsänderungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 50, 50 ; 50, 195 ; 86, 90 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Entscheidung über kommunale Neugliederungen darauf hin, ob der Gesetzgeber den für seine Maßnahmen erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und dem Gesetz zu Grunde gelegt hat, ob er alle Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hat und ob der gesetzgeberische Eingriff geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sowie frei von willkürlichen Erwägungen ist (vgl. BVerfGE 50, 50 ; 50, 195 ; 86, 90 ).

    Sie soll eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts gewährleisten und ist geboten, weil die Gemeinden nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden dürfen (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99  

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    b) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83  

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Diese zählt zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinde (vgl. BVerfGE 50, 195 [201]); als hoheitliche Befugnis unterfällt die Bauleitplanung dem Schutzbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 298 [310, 317 f.]), unabhängig davon, ob und inwieweit sie auch zum unantastbaren Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört (offengelassen in BVerfGE 56, 298 [312 f.]).

    Nur unter diesen Einschränkungen kann es schließlich die Regelung im Ergebnis daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]; 56, 298 [319 ff.]).

    Diese Pflicht ist Ausfluß der Selbstverwaltungsgarantie wie des Rechtsstaatsgebotes (BVerfGE 50, 195 [202 f.]; 56, 298 [320 ff.]).

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