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BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79 |
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Verfassungsrechtliche Prüfung der Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes
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Papierfundstellen
- BVerfGE 51, 369
Wird zitiert von ... (30) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
Auszug aus BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz betroffen (ständige Rechtsprechung, vgl.. BVerfGE 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]).Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [107 f.]; vgl. auch BVerfGE 43, 242 [265]; 47, 327 [363]) eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß die gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt.
Dem einzelnen Wissenschaftler erwächst aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein individuelles Freiheitsrecht, das es u.a. verbietet, den Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, daß die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiheitsraumes herbeigeführt wird (vgl.. BVerfGE 35, 79 [123 f.]).
Er muß es in der Gruppenuniversität hinnehmen, daß im Rahmen der repräsentativen Selbstverwaltung Gremien mit Entscheidungskompetenzen gebildet werden, denen er selbst nicht angehört; allerdings muß sichergestellt sein, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt (vgl.. BVerfGE 35, 79 [128 f.]; bestätigt in BVerfGE 43, 242 [267]; 47, 327 [387]).
In diesem Rahmen stehen dem einzelnen Hochschullehrer durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu (vgl.. BVerfGE 35, 79 [131 ff.]).
Zur Sicherung dieser Rechte dient in der Gruppenuniversität auch das aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (BVerfGE 35, 79 [134]; 39, 247 [255]; 43, 242 [269]; 47, 327 [388]).
Die Hochschullehrereigenschaft ist nach materiellen Kriterien zu bestimmen (vgl.. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]).
Dahinstehen mag auch, ob der Universität als solcher durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf Wissenschaftsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf die akademische Selbstverwaltung, gewährleistet ist (das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher offengelassen, vgl. BVerfGE 15, 256 [264]; 35, 79 [116]) und ob und inwieweit sich ein Mitwirkungsrecht der Hochschule bei der Ernennung von Professoren aus dem Grundgesetz herleiten läßt (vgl. zur Stellung der Universität im Berufungsverfahren BVerfGE 15, 256 [264 f.]; 35, 79 [133 f.]).
Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt, daß gerade die Berufung der Professoren als der eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft ist, für die Gruppe der Hochschullehrer im Berufungsverfahren einen ausschlaggebenden Einfluß gefordert (BVerfGE 35, 79 [134]).
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
Hessisches Universitätsgesetz
Auszug aus BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Wenn sich für die einzelnen Beschwerdeführer hieraus überhaupt rechtliche Auswirkungen ergeben sollten, handelt es sich um Reflexwirkungen (vgl.. BVerfGE 47, 327 [364]).Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [107 f.]; vgl. auch BVerfGE 43, 242 [265]; 47, 327 [363]) eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß die gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt.
Er muß es in der Gruppenuniversität hinnehmen, daß im Rahmen der repräsentativen Selbstverwaltung Gremien mit Entscheidungskompetenzen gebildet werden, denen er selbst nicht angehört; allerdings muß sichergestellt sein, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt (vgl.. BVerfGE 35, 79 [128 f.]; bestätigt in BVerfGE 43, 242 [267]; 47, 327 [387]).
Zur Sicherung dieser Rechte dient in der Gruppenuniversität auch das aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (BVerfGE 35, 79 [134]; 39, 247 [255]; 43, 242 [269]; 47, 327 [388]).
Die Hochschullehrereigenschaft ist nach materiellen Kriterien zu bestimmen (vgl.. BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
Auszug aus BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Das Bundesverfassungsgericht hat im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [107 f.]; vgl. auch BVerfGE 43, 242 [265]; 47, 327 [363]) eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch hochschulrechtliche Organisationsnormen für den Fall angenommen, daß die gesetzliche Neuregelung eine strukturelle Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation der Hochschule bewirkt und nicht nur eine personelle Umbesetzung der Kollegialorgane mit sich bringt.Er muß es in der Gruppenuniversität hinnehmen, daß im Rahmen der repräsentativen Selbstverwaltung Gremien mit Entscheidungskompetenzen gebildet werden, denen er selbst nicht angehört; allerdings muß sichergestellt sein, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt (vgl.. BVerfGE 35, 79 [128 f.]; bestätigt in BVerfGE 43, 242 [267]; 47, 327 [387]).
Zur Sicherung dieser Rechte dient in der Gruppenuniversität auch das aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (BVerfGE 35, 79 [134]; 39, 247 [255]; 43, 242 [269]; 47, 327 [388]).
- BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74
Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer
Auszug aus BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Zur Sicherung dieser Rechte dient in der Gruppenuniversität auch das aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (BVerfGE 35, 79 [134]; 39, 247 [255]; 43, 242 [269]; 47, 327 [388]).Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 39, 247 [255 f.]) keinen Anlaß sah, gegen die Einordnung der bisher an einer Pädagogischen Hochschule tätigen Professoren in die Gruppe der Universitätsprofessoren unter dem Gesichtspunkt des Homogenitätsprinzips Bedenken zu äußern.
- BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72
Ostverträge
Auszug aus BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz betroffen (ständige Rechtsprechung, vgl.. BVerfGE 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]). - BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
Auszug aus BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz betroffen (ständige Rechtsprechung, vgl.. BVerfGE 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]). - BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60
Universitäre Selbstverwaltung
Auszug aus BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79
Dahinstehen mag auch, ob der Universität als solcher durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf Wissenschaftsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf die akademische Selbstverwaltung, gewährleistet ist (das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher offengelassen, vgl. BVerfGE 15, 256 [264]; 35, 79 [116]) und ob und inwieweit sich ein Mitwirkungsrecht der Hochschule bei der Ernennung von Professoren aus dem Grundgesetz herleiten läßt (vgl. zur Stellung der Universität im Berufungsverfahren BVerfGE 15, 256 [264 f.]; 35, 79 [133 f.]).
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Brandenburgisches Hochschulgesetz
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.
- BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
Hamburgisches Hochschulgesetz
Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ). - BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …
Die unterschiedliche Qualifikation der einzelnen Hochschullehrenden, die auch schon an der Universität Cottbus gegeben war, schließt eine typische Interessenlage nicht aus; ein formeller Qualifikationsnachweis wie etwa die Habilitation ist nicht Voraussetzung, um zur Gruppe der Professoren und Professorinnen zu gehören (vgl. BVerfGE 51, 369 ).
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78
Bremer Modell
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Darlegung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht betroffen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 30, 1 [16]; 35, 79 [107]; 40, 141 [156]; 45, 400 [412]; 51, 369 [376]). - BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes
Soweit ihnen von Verfassungs wegen ein Mitwirkungsrecht (entsprechend dem bei der Berufung von Professoren, vgl. dazu BVerfGE 51, 369 [381]) zustehen sollte, kann dieses jedenfalls nicht weiter gehen als das Recht auf Mitwirkung in einem Berufungsverfahren. - BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91
Erteilung der Lehrbefugnis
Bei der Besetzung von Lehrstühlen etwa war das Vorschlagsrecht der Fakultäten immer mit einem staatlichen Berufungsrecht verbunden; hieran hat das Grundgesetz nichts ändern wollen (BVerfGE 15, 256 (264 f.) [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]; BVerfGE 51, 369 (381) [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvR 290/79]).Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht zwar erläuternd auf die herkömmliche Bezeichnung "Kooptationsrecht" hingewiesen, es spricht im übrigen aber stets nur von einem Mitwirkungsrecht der Professoren in Berufungsangelegenheiten (BVerfGE 51, 369 (381) [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvR 290/79]).
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …
Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist daher die hinreichend substantiierte Darlegung, die Beschwerdeführer würden selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht verletzt (st. Rspr., vgl. BVerfGE 51, 369 (376) m. w. N.).Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, daß Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muß die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.); vgl. auch BVerfGE 51, 369 (379 f.); 54, 363 (387)).
- BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des …
In der Entscheidung zur Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes (BVerfGE 51, 369 (377 f.)) wurden Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis begründet, daß angesichts der geringen Zahl neu zugeordneter Professoren keine "Überfremdung" drohe und deshalb die unmittelbare Betroffenheit fehlen könnte. - VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats …
Deshalb ist der Gruppe der Hochschullehrer im Berufungsverfahren im Verhältnis zu anderen Angehörigen der "Gruppenuniversität" ein ausschlaggebender Einfluss einzuräumen (vgl. BVerfGE 35, 79/134; BVerfG vom 26.6.1979 = BVerfGE 51, 369/381 f.).Diese Stimmenmehrheit sichert den ausschlaggebenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 51, 369/381 f.).
- BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes
- BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 14.97
Verwaltungsakt, Rufangebot an den Bewerber um eine Professorenstelle;; Zusage, …
- StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2891
Normernkontrollantrag der SPD und der FDP gegen Landesrechtliche Bestimmungen …
- VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der …
- BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvR 653/97
Keine Verletzung der aus GG Art 5 Abs 3 zu Gunsten einer Universität abgeleiteten …
- BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04
Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
Universitätsgesetz NRW verfassungskonform
- BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- OVG Niedersachsen, 12.11.2007 - 2 LA 423/07
Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § …
- VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der …
- BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83
Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982
- OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 MN 449/07
Folgenabwägung bei einer auf die Außervollzugsetzung einer Promotionsordnung …
- VG Gelsenkirchen, 25.03.2003 - 1 L 3141/02
Entscheidung über Gründungsrektor soll Ende Februar fallen
- VG Würzburg, 05.09.2012 - W 1 E 12.671
Hochschullehrer; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen Einrichtung …
- StGH Hessen, 24.11.1982 - P.St. 907
Grundrechtsklage in Hessen - Bauvorlagenberechtigung - Berufsfreiheit - …
- BAG, 11.12.1991 - 5 AZR 84/91
Streit über die Rechtsstellung eines Dozenten an der Musikhochschule - …
- BVerwG, 08.02.1983 - 7 B 11.83
Voraussetzungen für den Anspruch eines Hochschullehrers auf Gewährung eines …
- BVerfG, 25.08.1992 - 1 BvR 1502/91
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Insanspruchnache …
- VG Münster, 29.08.2006 - 4 K 724/04
- OVG Berlin, 04.03.1993 - 8 B 77.92
Abwicklung einer Agrarwiss. Hochschule