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   BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76   

Kleingarten I

Art. 14 Abs. 2 GG, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kleingarten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; KGO § 2; KSchVO § 1
    Kleingartenpacht und Eigentumsschutz

Verfahrensgang

  • VGH Bayern, 11.03.1976 - 359 VI 71
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 52, 1
  • BVerfGE 52, 33
  • NJW 1980, 985
  • MDR 1980, 197
  • ZMR 1980, 14
  • DVBl 1980, 158
  • DB 1980, 90
  • DÖV 1980, 92
  • BauR 1980, 58



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Wird zitiert von ... (295)  

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85  

    Pachtzins für Kleingärten

    Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter war nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig (§ 1 Abs. 2 KSchVO; § 2 Abs. 1 KGÄndG; vgl. zum Inhalt des damaligen Kleingartenrechts im einzelnen BVerfGE 52, 1 [3 f., 6 ff., 18 ff.]).

    Mit Beschluß vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 52, 1) hat das Bundesverfassungsgericht die Kündigungsschutzverordnung und das Kleingartenänderungsgesetz insoweit für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, "als ein Kleingartenpachtverhältnis, das nach den Vorschriften des Kleingartenrechts der Preisbindung unterliegt und unbefristet ist, von einem privaten Verpächter nur nach Maßgabe des § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1944 und des § 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 gekündigt werden kann" (BVerfG, a.a.O., S. 2, 18, 30 ff., 42).

    Der Gesetzgeber war durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 52, 1) nicht gehindert, bei der Neuregelung des Kleingartenrechts davon auszugehen, daß die in früherer Zeit begründeten Pachtverhältnisse noch fortbestanden, soweit sie nicht nach den Vorschriften des früheren Rechts ausgelaufen waren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Regelungssystem des früheren Kleingartenrechts als mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar erachtet, soweit es einerseits keine Befristung der Vertragsdauer zuließ, andererseits die Kündigungsmöglichkeiten eng begrenzte und gleichzeitig zu einem ungewöhnlich niedrigen Pachtzins führte (vgl. BVerfGE 52, 1 [2, 18, 32 f., 40]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den Gründen der Kleingartenentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es der Entscheidung des Gesetzgebers obliege, wie er den verfassungsrechtlichen Bedenken abhelfe (BVerfGE 52, 1 [40]).

    § 16 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BKleingG enthält danach Regelungen, die Inhalt und Schranken des (Grundstücks-)Eigentums des Verpächters im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, und muß den hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 52, 1 [28 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung von 1979 festgestellt, daß unter dem früheren Kleingartenrecht die Veräußerungsmöglichkeit für Kleingartengrundstücke praktisch aufgehoben und dadurch die Substanz des Eigentums berührt gewesen sei (vgl. BVerfGE 52, 1 [31]).

    Hinsichtlich der bestehenden Kleingartenanlagen hätte ihnen jedenfalls die Kleingartenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1979 besonderen Anlaß geben können, den Bestand dieser Anlagen, der bis dahin durch die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten praktisch gesichert war, nunmehr rechtlich durch eine Bauleitplanung abzusichern (vgl. insbesondere die Ausführungen in BVerfGE 52, 1 [36 f.]).

    Zwar ist der Besitz eines Kleingartens heute für den Pächter und seine Familie nicht mehr von existentieller Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 52, 1 [35]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 12. Juni 1979 unter Berufung auf den im Auftrag des zuständigen Bundesministers erstatteten Forschungsbericht des Instituts für Städtebau, Siedlungswesen und Kulturtechnik der Universität Bonn vom Jahre 1975 hervorgehoben hat, war der Anteil der Kleingärtner "mit kleinerem Einkommen" damals -- bei einer ebenfalls weithin verwirklichten engen Pachtzinsbindung -- mit 9 vom Hundert relativ gering (BVerfGE 52, 1 [34]); die Kleingartenbesitzer gehörten überwiegend den mittleren Einkommensschichten an, während die Bezieher besonders niedriger und besonders hoher Einkommen unter ihnen erheblich geringer vertreten waren als im Durchschnitt der bundesdeutschen Bevölkerung (BVerfGE 52, 1 [11]).

    Es gehört seit der Kleingartenordnung 1919 ohnehin zu ihren Aufgaben, ausreichendes Gelände für Kleingärten bereitzustellen (vgl. BVerfGE 52, 1 [36]).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78  

    Naßauskiesung

    Eine inhaltsbestimmende Vorschrift behält auch bei Verfassungswidrigkeit ihren Rechtscharakter als Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und wandelt sich nicht in eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG unterliegende Enteignungsnorm (BVerfGE 52, 1 [27]).

    Die durch die §§ 903, 905 BGB und die "Natur der Sache" bestimmte Rechtsstellung des Klägers werde durch die beanstandeten Vorschriften "entzogen" Der Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsposition, der hiernach den materiellen Gehalt der angegriffenen Regelung ausmachen soll, ist aber das typische Merkmal der Enteignung (BVerfGE 52, 1 [27]).

    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. z.B. BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210f.]; 52, 1 [14]).

    Solche Normen legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest, bestimmen also den "Inhalt" des Eigentums (BVerfGE 52, 1 [27]).

    Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind (Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]).

    Das schließt jedoch nicht aus, daß eine neue, für die Zukunft geltende objektiv-rechtliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich eine Legalenteignung bewirkt, weil und soweit sie subjektive Rechte entzieht, die der Einzelne aufgrund des alten Rechts ausgeübt hat (BVerfGE 45, 297 [332]; 52, 1 [28]).

    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Dem Eigentum am Grundstück fehlen nicht deshalb die Merkmale der Privatnützigkeit und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339]; 52, 1 [31]), weil der Eigentümer nur mit behördlicher Zustimmung auf das Grundwasser einwirken darf.

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Ein derartiger Zugriff auf die konkrete Rechtsposition der Klägerin zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben war nämlich ersichtlich nicht intendiert (vgl BVerfGE 52, 1, 27; 79, 174, 191; 100, 226, 239).

    Die bloße Neugestaltung von subjektiven Rechten im Zuge der abstrakten und generellen Neuordnung eines Rechtsgebiets ist demgegenüber an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (BVerfGE 31, 215, 292; 58, 137, 144; 83, 201, 212 f); überschreitet sie - wie hier - ihre sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen, ist die gesetzliche Neuregelung insoweit unwirksam und weder in eine Enteignung umzudeuten noch durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung heilbar (BVerfGE 52, 1, 28).

    Eigentumsbindungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 21, 150, 155; 50, 290, 340 f, 351; 52, 1, 29 f, 32; 53, 257, 292; 58, 137 148).

    Das bedeutet ua, daß der allgemeine Gleichheitssatz als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip (BVerfGE 34, 139, 146 mwN; 52, 1, 29 f mwN) auch bei der inhaltlichen Festlegung der Eigentümerbefugnisse und -pflichten zu beachten ist.

    Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze der dem Eigentümer auferlegten Beschränkungen (BVerfGE 52, 1, 30).

    Diese dürfen daher gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (BVerfGE 27, 344, 352 f; 58, 137, 148 mwN; 65, 1, 54); sie dürfen außerdem über den Schutzzweck der getroffenen Regelung nicht hinausgehen und müssen in jedem Fall die Substanz des Eigentums unberührt lassen (BVerfGE 52, 1, 30).

    Art. 14 Abs. 2 GG rechtfertigt somit nicht eine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht gebotene Begrenzung privater Befugnisse (BVerfGE 37, 132, 141; vgl insgesamt BVerfGE 52, 1, 32).

    Darüber hinaus widersprechen die beanstandeten Regelungen dem im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatz (BVerfGE 58, 137, 150 mH auf BVerfGE 52, 1, 29 f mwN).

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