Rechtsprechung
   BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,204
BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 (https://dejure.org/1979,204)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 (https://dejure.org/1979,204)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 1979 - 2 BvL 6/77 (https://dejure.org/1979,204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

'Vielleicht'-Beschluß

Art. 24 aF GG;

Art. 100 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    'Vielleicht'-Beschluß

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 187
  • NJW 1980, 519
  • MDR 1980, 117
  • MDR 1980, 177
  • DVBl 1980, 122
  • DB 1979, 2320
  • DÖV 1980, 337
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    In seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 ff.) habe das Bundesverfassungsgericht diese Frage zwar offengelassen; dies sei aber damit zu erklären, daß es in dem damaligen Fall auf die Vereinbarkeit von Primärrecht mit den Grundrechten nicht angekommen sei.

    Der Senat läßt offen, ob und gegebenenfalls inwieweit - etwa angesichts mittlerweile eingetretener politischer und rechtlicher Entwicklungen im europäischen Bereich - für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 ff.) weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen können.

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    Insoweit sind sie für das Bundesverfassungsgericht auch im Verfahren der inzidenten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG bindend (für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfGE 45, 142 [162]).
  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    Sie dienen im Interesse des Vertragszwecks der Integration, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch alle Gerichte im Geltungsbereich des EWG-Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, RS 107/76, Slg. 1977, S. 957 [972]; Urteil vom 18. Januar 1979, verb. RS 110 und 111/78, Slg. 1979, S. 35 [51]).
  • EuGH, 12.10.1978 - 13/78

    Eggers

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    Hingegen entscheidet der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die Vereinbarkeit von Normen des staatlichen Rechts mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1978, RS 154/77, Slg. 1978, S. 1573 [1583] Urteil vom 12. Oktober 1978, RS 13/78, Slg. 1978 S. 1935 [1952]); noch trifft er in diesem Rahmen für die staatlichen Gerichte verbindliche Entscheidungen über die Auslegung und Wirkung staatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, RS 52/76, Slg. 1977, S 163 [183]).
  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    Sie dienen im Interesse des Vertragszwecks der Integration, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch alle Gerichte im Geltungsbereich des EWG-Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, RS 107/76, Slg. 1977, S. 957 [972]; Urteil vom 18. Januar 1979, verb. RS 110 und 111/78, Slg. 1979, S. 35 [51]).
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    Hingegen entscheidet der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die Vereinbarkeit von Normen des staatlichen Rechts mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1978, RS 154/77, Slg. 1978, S. 1573 [1583] Urteil vom 12. Oktober 1978, RS 13/78, Slg. 1978 S. 1935 [1952]); noch trifft er in diesem Rahmen für die staatlichen Gerichte verbindliche Entscheidungen über die Auslegung und Wirkung staatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, RS 52/76, Slg. 1977, S 163 [183]).
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    Der EuGH beantwortete in seinem Urteil vom 22. März 1977 (RS 78/76, Slg. 1977, S. 595 ff.) diese Frage wie folgt:.
  • EuGH, 29.06.1978 - 154/77

    Dechmann

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
    Hingegen entscheidet der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die Vereinbarkeit von Normen des staatlichen Rechts mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1978, RS 154/77, Slg. 1978, S. 1573 [1583] Urteil vom 12. Oktober 1978, RS 13/78, Slg. 1978 S. 1935 [1952]); noch trifft er in diesem Rahmen für die staatlichen Gerichte verbindliche Entscheidungen über die Auslegung und Wirkung staatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, RS 52/76, Slg. 1977, S 163 [183]).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    aa) Es lehnte eine neuerliche Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EWGV mit der Begründung ab, das entsprechende Vorbringen der Revision beziehe sich allein auf die vom Gerichtshof vorgenommene Beweiswürdigung; diese gebe indes keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Klarheit des Urteils zu zweifeln, weshalb im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 187 (201)) der Anregung der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könne.

    Aus der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht in Anspruch nehme, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen, könne daher nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt sei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen prozessualen Rechten zu überprüfen (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271; 52, 187 (202 f.)).

    Selbst wenn man die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) vertretene Rechtsauffassung zugrunde lege, sei das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Prüfung nicht befugt, da es sich insoweit ausschließlich um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handele (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (200)), wofür allein der Europäische Gerichtshof zuständig sei.

    Bei der Verfassungsbeschwerde gehe es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit die Kommission sich bei solchen Entscheidungen, bei denen ihr vom Europäischen Gerichtshof ein der rechtlichen Überprüfung faktisch entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt werde, im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 271 und 52, 187) an der Verfassungsordnung des Grundgesetzes orientieren müsse.

    a) Die unbestrittene Bindungswirkung von nach Art. 177 EWGV ergangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten staatlichen Gerichte entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 187 (202)) dann, wenn die jeweilige Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erkennbar nicht richtig oder nicht klar sei.

    Zwar weise das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, daß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht nicht die Befugnis zur Kontrolle gegenüber den Gerichten einräume, doch scheine es Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung oder Gültigkeit des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auf die gleiche Stufe zu stellen (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (203)).

    a) Seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) begründet; zwar habe es später (BVerfGE 52, 187 (202)) offengelassen, ob die im genannten Beschluß entwickelten Grundsätze für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten, doch zeige der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Fall, wie sehr sich die Kommission bei ihren Entscheidungen von der rechtlichen und tatsächlichen Wirklichkeit entfernen könne; verfassungsrechtlich bedenklich sei vor allem, daß die Kommission ihre Verordnungen teilweise nur noch pauschal und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend begründe und daß der Europäische Gerichtshof ihr im Bereich des Wirtschafts- und Außenhandelsrechts einen umfassenden Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, der ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet von einer wirksamen Kontrolle durch die Rechtsprechung freistelle.

    Dies folge aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 52, 187 (200)) anerkannten, dem Europäischen Gerichtshof in Art. 177 EWGV zugesprochenen Befugnis; zwar habe das Bundesverfassungsgericht dies in seinem genannten Beschluß auf das primäre Gemeinschaftsrecht, also den EWG-Vertrag, beschränkt und für das abgeleitete Gemeinschaftsrecht offengelassen, doch könne eine solche Differenzierung nicht mehr aufrechterhalten werden, da angesichts der unterschiedlichen Rechtskultur, Rechtsordnung und Rechtsauffassung der einzelnen Mitgliedsstaaten die Schaffung einer einheitlichen europäischen Rechtsordnung sonst in Frage gestellt sei.

    Auch der von der Beschwerdeführerin aus der Bemerkung in BVerfGE 52, 187 (201) abgeleitete Vorbehalt der "Richtigkeit und Klarheit", unter dem die Bindung des nationalen Gerichts an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen solle, bewirke nichts anderes, da hiermit nach Meinung des Senats keine Voraussetzung der Bindungswirkung der Vorabentscheidung aufgestellt, sondern nur der Fall angesprochen sei, daß die Antwort des Europäischen Gerichtshofs die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht in vollem Umfange beantworte.

    177 EWGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedsstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Akte zu (BVerfGE 52, 187 (200)).

    Dies folgt aus Sinn und Zweck der Art. 177, 164 EWGV (BVerfGE 45, 142 (162); 52, 187 (201)).

    In seinem Beschluß vom 25. Juli 1979 (BVerfGE 52, 187 (202 f.)) hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit - etwa angesichts mittlerweile eingetretener politischer und rechtlicher Entwicklungen im europäischen Bereich - für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten.

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Urteile des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entfalten Bindungswirkung nur gegenüber den Gerichten im jeweiligen der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Ausgangsverfahrens (EuGH, Urteil vom 24.06.1969 - 29/68; BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 - Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 - Rn. 37 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 687/85 - Rn. 58 f. jeweils zum in dieser Hinsicht wortgleichen Art. 177 EWGV; unzutreffend deshalb SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - Rn. 71 und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - L 2 AS 1714/15 B ER - Rn. 4).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Sie verfolgt damit eine schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbare problematische Tendenz weiter, das demokratisch begründete nationale Letztentscheidungsrecht über die Anwendung von Hoheitsgewalt im eigenen Territorium und die damit einhergehende Verantwortung auch für die Einhaltung der an die Union verliehenen Kompetenzen nur noch auf dem Papier zu behaupten und vor deren praktisch wirksamer Vollziehung zurückzuschrecken: Hatte das Bundesverfassungsgericht zunächst offen gelassen, ob Gemeinschaftsrecht am Grundgesetz gemessen werden könne (BVerfGE 22, 293 ), so hatte es die Frage sodann in der Solange I-Entscheidung im Hinblick auf eine Grundrechtskontrolle bejaht (BVerfGE 37, 271 ), um eben diese Prüfungskompetenz zwölf Jahre später (zur Zwischenzeit siehe BVerfGE 52, 187 ) im Hinblick auf die gewachsene Grundrechtsjudikatur des Gerichtshofs zu suspendieren (Solange II, BVerfGE 73, 339 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    a) Art. 177 EWGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zu; die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Urteile des Gerichtshofs sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten mitgliedstaatlichen Gerichte bindend (BVerfGE 45, 142 [162]; 52, 187 [200 f.]; 73, 339 [370]).
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    aa) Art. 267 AEUV spricht dem Gerichtshof der Europäischen Union die grundsätzlich abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten Handlungen von Stellen der Union zu (vgl. BVerfGE 52, 187 ; 73, 339 ; 75, 223 ).

    Dies dient den Zielen der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts (vgl. BVerfGE 52, 187 ; 75, 223 ).

    aa) Auch trifft der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung einer Richtlinie grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslegung des nationalen Rechts (vgl. BVerfGE 52, 187 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Rn. 25; BVerfGK 19, 89 ; vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 103; vom 23. April 2009, Angelidaki, C-378/07 bis 380/07, Slg. 2009, I-3071, Rn. 163).

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Durch Art. 234 Abs. 1 EG ist dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrags sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Akte übertragen worden (BVerfG 25. Juli 1979 - 2 BvL 6/77 - BVerfGE 52, 187, 200).
  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

    (a) Er ging allerdings zutreffend davon aus, dass der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslegung des nationalen Rechts treffen kann (vgl. BVerfGE 52, 187 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Rn. 25; BVerfGK 19, 89 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki, C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Rn. 163), es gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV vielmehr den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten obliegt, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu verwirklichen.
  • SG Speyer, 17.08.2017 - S 16 AS 908/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Urteile des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entfalten Bindungswirkung nur gegenüber den Gerichten im jeweiligen der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren (EuGH, Urteil vom 24.06.1969 - 29/68; BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 - Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 - Rn. 37 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 687/85 - Rn. 58 f. jeweils zum in dieser Hinsicht wortgleichen Art. 177 EWGV; unzutreffend deshalb SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - Rn. 71 und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - L 2 AS 1714/15 B ER - Rn. 4).
  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige

    Sie genießen als Teile des Gemeinschaftsrechts (vgl BVerfGE 52, 187, 203) Vorrang gegenüber nationalem Recht (vgl EuGH Slg 1964, 1251, 1269 ff; BVerfG NJW 2000, 2015).

    Will das nationale Gericht andererseits einer Vorabentscheidung nicht folgen, so ist es zu einer neuerlichen Vorlage an den EuGH verpflichtet (vgl insbesondere BVerfGE 52, 187, 200 f; 73, 339, 366 ff; 75, 223, 233 f).

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1071/13

    Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für

    Die Entscheidung des EuGH ist für den Senat im Übrigen zwar nicht direkt bindend, da sie nicht im vorliegenden Verfahren (auch nicht im Instanzenzug) ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 -, juris, Rdnr. 38).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 87.78

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Vorabentscheidung des Europäischen

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

  • BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - türkische Staatsangehörige - rückwirkende

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht -

  • KG, 05.05.1987 - 1 W 1430/87

    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Einholung einer amtlichen Auskunft

  • LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04

    Insolvenzanfechtungsklage: internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte,

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 6/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 8/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 9/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 7/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1598/13

    Besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 62/78

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeldbezug

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 8/03
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86

    Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von

  • BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90

    Anspruch auf Kindergeld für arbeitslose Kinder eines Wanderarbeitnehmers

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 1718/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 - zu

  • BVerfG, 10.04.1987 - 2 BvR 1236/86

    Prüfungspflicht des Bundesministers der Justiz bei Erteilung der

  • BSG, 29.10.1987 - 11b RAr 13/87

    Gefahr der Arbeitslosigkeit - berufliche Fortbildungsmaßnahme

  • BSG, 03.12.1980 - 4 RJ 133/79

    Verwaltungsakt - Anfechtungsklage - Revision - Berufungsurteil -

  • LG Köln, 14.12.2022 - 19 O 255/22
  • BVerwG, 07.10.1985 - 6 PB 12.85

    Einordnung von Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost

  • KG, 31.07.1985 - 1 W 5030/84

    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr durch vorbereitende Einholung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht