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   BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 124/71   

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https://dejure.org/1979,272
BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 124/71 (https://dejure.org/1979,272)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1979 - 1 BvR 124/71 (https://dejure.org/1979,272)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 124/71 (https://dejure.org/1979,272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung von Sterbegeld durch eine Anwaltskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 256
  • NJW 1980, 337
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 124/71
    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52] und ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 124/71
    Es handelt sich also nicht um den Sachverhalt, daß jemand zu Beiträgen für öffentliche Einrichtungen herangezogen wird, der von diesen Einrichtungen keine Vorteile haben kann (vgl. BVerfGE 11, 105 [117]; 14, 312 [318]).
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 124/71
    Die Verfassungsbeschwerde, deren Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann (vgl. BVerfGE 6, 7 [11]), ist im Sinne von § 24 BVerfGG unbegründet.
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 124/71
    Das gilt aber nur dann, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfGE 9, 124 [129 f.]).
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 124/71
    Es handelt sich also nicht um den Sachverhalt, daß jemand zu Beiträgen für öffentliche Einrichtungen herangezogen wird, der von diesen Einrichtungen keine Vorteile haben kann (vgl. BVerfGE 11, 105 [117]; 14, 312 [318]).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Da der einheitlichen Ausgangslage bei den Vergleichsgruppen - Versorgung von hinterbliebenen Ehegatten - ein gleich großes und existentielles Gewicht beizumessen ist, kann die unterschiedliche erbschaftsteuerliche Behandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG nur bestehen, wenn im übrigen die Ungleichheit so bedeutsam ist, daß die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfGE 52, 256 (263)).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Das gilt aber nur dann, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 52, 256 [263]).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90

    Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die

    Die Antragsgegnerin ist dazu aber nicht von Rechts wegen gehalten (vgl. BVerfGE 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; BGHZ 55, 244, 246; Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung l; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89; BVerwG Buchholz 430.l Nr. 12; 451.30 Nr. 7; VGH Stuttgart AnwBl. 1958, 118, 120; auch OLG Frankfurt DNotZ 1977, 124, 125).

    Eine solche Verfahrensweise liegt vielmehr im Interesse einer möglichst einfach und übersichtlich zu handhabenden Beitragsordnung und erspart umfangreiche und zeitraubende Prüfungen (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; auch BVerfGE 9, 20, 31 f; 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; 63, 119, 128; BGHZ 55, 244, 246; OVG Münster NJW 1990, 592, 595).

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