Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74; 2 BvR 558/74   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 52, 303
  • NJW 1980, 1327
  • DVBl 1980, 443
  • DÖV 1980, 421



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Wird zitiert von ... (169)  

  • BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00  

    Untätigkeitsklage, Änderungsbescheid, Streitgegenstand, Verweisung wegen

    33 Abs. 5 GG verdrängt als Sonderregelung für den öffentlichen Dienst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab (BVerfGE 43, 242 m.w.N.; 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 2.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 69 S. 22 ).

    Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat durch diese Verfassungsnorm für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 52, 303 ).

    Dies gilt auch im Verhältnis zu dem Grundrecht aus Art. 12 GG (BVerfGE 52, 303 ).

    Das Recht der beamteten Chefärzte zur Privatliquidation gehört zum Dienstrecht, gleichgültig ob es "als variabler Bestandteil der Gesamtvergütung oder als Einkommen aus genehmigter Nebentätigkeit" anzusehen ist (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst jedoch nur einen Kernbestand der den Inhabern solcher Ämter eingeräumten besonderen Rechtsstellung (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte genießt ohne Rücksicht darauf, ob es auf vertraglicher Grundlage oder auf einer Nebentätigkeitsgenehmigung beruht, keinen absoluten Bestandsschutz (BVerfGE 52, 303 ; Urteil vom 24. Januar 1991, a.a.O. S. 25).

    Der Gesetzgeber darf sich aus sachlichen Gründen über solche rechtsverbindlichen Vereinbarungen hinwegsetzen, wenn und soweit er seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklichen kann (BVerfGE 43, 242 ; 52, 303 ).

    Einzelne Ausgestaltungen der Vereinbarungen fallen dabei von Verfassungs wegen in der Regel nicht ins Gewicht (BVerfGE 43, 242 ; 52, 303 ).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93  

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Insoweit genügt der Vortrag nicht den an die Substantiierung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 52, 303 ; 65, 227 ; 89, 155 ).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98  

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303 [345]; 67, 1 [14]; 70, 69 [84]; 71, 255 [272]), ist ebenfalls nicht verletzt.
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