Rechtsprechung
   BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,31
BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79 (https://dejure.org/1980,31)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79 (https://dejure.org/1980,31)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 1980 - 2 BvR 1070/79 (https://dejure.org/1980,31)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,31) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Dauer eines Haftbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiheit der Person - Freiheitsentziehung - Belange des Gemeinwohls - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Haftdauer - Gewicht des Freiheitsanspruchs - Geltung der Grundsätze

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 152
  • NJW 1980, 1448
  • MDR 1980, 822
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (291)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 [349]) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.

    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 185 [190]; 36, 264 [270]).

    Das Institut der Haftverschonung stellt somit eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (BVerfGE 19, 342 [351]; 32, 87 [94]).

    Mag auch diese durch weniger einschneidende Maßnahmen "kontrollierte Freiheit" (BVerfGE 19, 342 [352]) vom Beschuldigten vor dem Hintergrund eines drohenden Haftvollzuges zunächst als Rechtswohltat empfunden werden, so ändert das nichts daran, daß der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist.

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 185 [190]; 36, 264 [270]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]), und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 [270]).

    Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt schon der Gesetzgeber in einer Reihe von Vorschriften der Strafprozeßordnung ausdrücklich Rechnung: So bestimmt er zB in § 120 Abs. 1 StPO , daß der Haftbefehl aufzuheben sei, wenn die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde; er begrenzt in § 121 Abs. 1 StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate, gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfange, wobei die Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]), und er bestimmt schließlich in § 116 StPO , daß der Richter den Vollzug eines Haftbefehls unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen hat.

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]), und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 [270]).

    Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt schon der Gesetzgeber in einer Reihe von Vorschriften der Strafprozeßordnung ausdrücklich Rechnung: So bestimmt er zB in § 120 Abs. 1 StPO , daß der Haftbefehl aufzuheben sei, wenn die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde; er begrenzt in § 121 Abs. 1 StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate, gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfange, wobei die Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]), und er bestimmt schließlich in § 116 StPO , daß der Richter den Vollzug eines Haftbefehls unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen hat.

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt ferner voraus, daß - noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (st Rspr, vgl zB BVerfGE 50, 244 [247f]).

    Unter diesen Umständen würde es der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht zur gerichtlichen Klärung der behaupteten verfassungswidrigen erheblichen Freiheitsbeschränkung bei Aufhebung dieses Eingriffs ohne weiteres entfiele (vgl BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 10, 302 [308]; 32, 87 [92]; 50, 244 [248]).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Unter diesen Umständen würde es der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht zur gerichtlichen Klärung der behaupteten verfassungswidrigen erheblichen Freiheitsbeschränkung bei Aufhebung dieses Eingriffs ohne weiteres entfiele (vgl BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 10, 302 [308]; 32, 87 [92]; 50, 244 [248]).

    Das Institut der Haftverschonung stellt somit eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (BVerfGE 19, 342 [351]; 32, 87 [94]).

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Unter diesen Umständen würde es der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht zur gerichtlichen Klärung der behaupteten verfassungswidrigen erheblichen Freiheitsbeschränkung bei Aufhebung dieses Eingriffs ohne weiteres entfiele (vgl BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 10, 302 [308]; 32, 87 [92]; 50, 244 [248]).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 185 [190]; 36, 264 [270]).
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]), und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 [270]).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
    Unter diesen Umständen würde es der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht zur gerichtlichen Klärung der behaupteten verfassungswidrigen erheblichen Freiheitsbeschränkung bei Aufhebung dieses Eingriffs ohne weiteres entfiele (vgl BVerfGE 6, 389 [442 f.]; 10, 302 [308]; 32, 87 [92]; 50, 244 [248]).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Im Sinne einer Vorwirkung des von der Fortbewegungsfreiheit ausgehenden Schutzes prüft das Bundesverfassungsgericht seit jeher auch schon solche Akte der öffentlichen Gewalt an diesem Grundrecht, die einen mit unmittelbarem Zwang durchsetzbaren Eingriff anordnen, wie etwa die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 14, 174 ), den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls oder den Widerruf seiner Außervollzugsetzung (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Auf die Fortbewegungsfreiheit gerichtete Anwendung, Androhung oder Ermöglichung unmittelbar körperlich wirkenden Zwangs genügen dem Willenselement regelmäßig (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt für Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Daher ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht dringlichere (Haft-)Verfahren vorrangig zu bearbeiten hat, wenn die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ausgesetzt wird, auch wenn bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl der Beschleunigungsgrundsatz prinzipiell weiterhin gilt (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht