Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,40
BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77 (https://dejure.org/1980,40)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1980 - 1 BvR 195/77 (https://dejure.org/1980,40)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 195/77 (https://dejure.org/1980,40)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,40) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 164
  • NJW 1980, 1445
  • DB 1980, 1080
  • DÖV 1980, 720
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Gegenstand der Eigentumsgarantie könnten erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die Bundesrepublik sein (vgl. BVerfGE 41, 126 [150 f.]).

    Schon das katastrophale Ausmaß des staatlichen Zusammenbruchs und die daraus erwachsenden Anforderungen an den Staat standen einer vollen Übernahme aller Altlasten entgegen; das Deutsche Reich befand sich bei Kriegsende im Zustand eines totalen Staatsbankrotts, der sich aus dem Mißverhältnis zwischen dem Leistungsvermögen und den Passiven des Reiches sowie auch aus seinem politischen Schicksal ergeben hatte (vgl. BVerfGE 41, 126 [151]).

    Die Entscheidung über die Priorität der Übernahme von Altlasten stand damit grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, das einer Prüfung nach den Grundsätzen des Art. 14 GG nicht unterliegt (vgl. BVerfGE 41, 126 [153]).

    Jedoch ist bei ihrer verfassungsrechtlichen Prüfung starke Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber geboten (vgl. BVerfGE 41, 126 [174 f.]), weil insoweit dieselben Umstände, unter denen die zu überprüfenden Normen entstanden sind, sich auch auf die Prüfung der Frage auswirken müssen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.

    Die Notwendigkeit solcher Zurückhaltung auch bei der verfassungsrechtlichen Prüfung sozialrechtlicher Normen, deren Ursprung mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Zusammenhang steht, ist dabei damit begründet worden, daß die Bundesrepublik bei ihrer Entstehung vor sozialen Aufgaben stand, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl. BVerfGE 41, 126 [175]).

    Allerdings wird man solche Verpflichtungen des Gesetzgebers nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht ziehen können, denn bei Regelungen, die der Kriegsfolgenbeseitigung dienten, steht nicht die Bereinigung der Vergangenheit, sondern die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft ganz im Vordergrund (vgl. BVerfGE 15, 126 [141]; 41, 126 [151]).

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Insoweit bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 141 ).

    Angesichts dessen, daß die polnische Gesetzgebung inzwischen ihre Sozialgesetzgebung auch auf diejenigen im übernommenen Gebiet lebenden Versicherten ausgedehnt hatte, die nach deutscher Auffassung deutsche Staatsangehörige geblieben waren (vgl. BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [170 f.]) bedeutete das, daß an Deutsche im Oder-Neiße-Gebiet keine Renten ausgezahlt wurden.

    Das angefochtene Urteil des Bundessozialgerichts kommt, indem es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 40, 141 [174 f.]) zugrunde legt, zu dem Ergebnis, daß der Warschauer Vertrag an dem territorialen Status der Oder-Neiße-Gebiete nichts geändert habe.

    Er sollte einen Prozeß in Gang bringen und einen ersten Schritt auf dem Weg der Entwicklung und Festigung der politischen Beziehungen tun, deren konkrete Festlegung noch vorbehalten blieb und für die zunächst nur das "politische Klima" geschaffen werden sollte (vgl. BVerfGE 40, 141 [164]).

    Insoweit läßt Art. 3 Abs. 1 GG einen besonders weiten Spielraum (vgl. BVerfGE 40, 141 [178 f.]).

    Auch unter Berücksichtigung der mit dem Status der deutschen Versicherten verbundenen Schutzpflicht der Bundesrepublik (vgl. BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [175]) ist ein solcher Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten.

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    In ähnlicher Lage befand sich die einheimische Bevölkerung der Bundesrepublik und Berlins (West), soweit sich deren Ansprüche gegen Träger der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin richteten (vgl. BVerfGE 43, 213 [214]).

    Unter solchen Umständen war der Gesetzgeber vor eine besonders schwere Aufgabe gestellt, denn allen diesen Personen konnten nur auf dem Wege besonderer rechtlicher Regelungen Ansprüche eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 43, 213 [226]).

    In ihm wurde - ausgehend vom Entschädigungsprinzip (vgl. BVerfGE 43, 213 [215]) - geregelt, ob und inwieweit Leistungen aus Versicherungsverhältnissen bei nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin zu erbringen seien.

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch schon in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß diese Grundsätze gerade bei der Überprüfung der Regelungen des Fremdrentengesetzes Bedeutung haben könnten (vgl. BVerfGE 43, 213 [226]).

    Zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesetzgeber zunächst das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz von 1953 und danach das Fremdrentengesetz von 1960 erließ, standen jedoch die Notwendigkeit und das Bestreben, die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der zahllosen Flüchtlinge und Vertriebenen zu ordnen, die in die Bundesrepublik und nach Berlin (West) gekommen waren, so sehr im Vordergrund, daß es bei angemessener Würdigung der für den Gesetzgeber insoweit bestehenden Schwierigkeiten bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise dem Gleichheitssatz nicht widersprach, wenn er sich vornehmlich dieser Aufgabe widmete und die Probleme schließlich auf der Grundlage des Eingliederungsprinzips einer in hohem Maße das Sozialstaatsgebot verwirklichenden Lösung zuführte (vgl. BVerfGE 43, 213 [216 f.]).

    Zwar war der Gesetzgeber zur sozialpolitischen Aktivität verpflichtet (vgl. BVerfGE 1, 97 [105]; 43, 213 [226]).

  • BSG, 12.12.1968 - 12 RJ 462/63

    Witwenrente - Gewährungszeitraum - Aufenthalt in Polen - Rentenbeginn -

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Dabei werde der einzelne Versicherte auch in Kauf nehmen müssen, daß auf ihn die Rechtsvorschriften seines Wohnsitzes insgesamt angewandt würden, selbst wenn sie dort für ihn im Einzelfall ungünstiger sein sollten als in dem Gebiet, dem sein ursprünglicher Versicherungsträger jetzt angehöre (BSGE 3, 286 [291]; 8,195 f.; 29, 57 [61 f.]).

    Daraus folgerte das Bundessozialgericht, daß seit dem Inkrafttreten des Fremdrentengesetzes zwar für Deutsche in den Ostgebieten Ansprüche auf Leistungen gegen Versicherungsträger im Bundesgebiet und im Land Berlin begründet seien, diese aber so lange ruhten, bis der Berechtigte im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen habe (BSGE 29, 57 [61 ff.]; SozR Nr. 7 zu § 1317 RVO ).

    Unter diesem System war auch schon die Anrechnung reichsgesetzlicher Versicherungszeiten, die in diesem Gebiet zurückgelegt waren, möglich (vgl. BSGE 29, 57 [61]; Haase, BAB1.1976, S. 211; Lammich, SGb 1978, S. 422 f.).

  • BSG, 20.09.1956 - 5 RKn 30/55
    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Mit seinen Urteilen vom 20. September 1956 (BSGE 3, 286) und vom 23. Oktober 1958 (BSGE 8, 195), die danach auch die Verwaltungspraxis der Versicherungsträger maßgebend bestimmten, entschied das Bundessozialgericht, daß Versicherten, die in Ost-Berlin und in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten lebten, grundsätzlich keine Ansprüche gegen Versicherungsträger in der Bundesrepublik und Berlin (West) zuständen.

    Dabei werde der einzelne Versicherte auch in Kauf nehmen müssen, daß auf ihn die Rechtsvorschriften seines Wohnsitzes insgesamt angewandt würden, selbst wenn sie dort für ihn im Einzelfall ungünstiger sein sollten als in dem Gebiet, dem sein ursprünglicher Versicherungsträger jetzt angehöre (BSGE 3, 286 [291]; 8,195 f.; 29, 57 [61 f.]).

    Der im übrigen für die Entwirrung der rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche nach der Teilung Deutschlands tragende Gesichtspunkt des Wohnsitzprinzips (vgl. BSGE 3, 286) rechtfertigt allerdings die unterschiedliche Regelung nicht.

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber ohnedies beläßt (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 48, 227 [234]), dann besonders weit ist, wenn es sich um Regelungen handelt, die zur Bereinigung der beim Zusammenbruch des Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (vgl. BVerfGE 29, 413 [430] m.w.N.).

    Indessen endet der Spielraum des Gesetzgebers dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 25, 269 [293]; 48, 281 [288]).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Angesichts dessen, daß die polnische Gesetzgebung inzwischen ihre Sozialgesetzgebung auch auf diejenigen im übernommenen Gebiet lebenden Versicherten ausgedehnt hatte, die nach deutscher Auffassung deutsche Staatsangehörige geblieben waren (vgl. BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [170 f.]) bedeutete das, daß an Deutsche im Oder-Neiße-Gebiet keine Renten ausgezahlt wurden.

    Auch unter Berücksichtigung der mit dem Status der deutschen Versicherten verbundenen Schutzpflicht der Bundesrepublik (vgl. BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [175]) ist ein solcher Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Indessen endet der Spielraum des Gesetzgebers dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 25, 269 [293]; 48, 281 [288]).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber ohnedies beläßt (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 48, 227 [234]), dann besonders weit ist, wenn es sich um Regelungen handelt, die zur Bereinigung der beim Zusammenbruch des Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (vgl. BVerfGE 29, 413 [430] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77
    Allerdings wird man solche Verpflichtungen des Gesetzgebers nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht ziehen können, denn bei Regelungen, die der Kriegsfolgenbeseitigung dienten, steht nicht die Bereinigung der Vergangenheit, sondern die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft ganz im Vordergrund (vgl. BVerfGE 15, 126 [141]; 41, 126 [151]).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 66, 39 ; siehe auch BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 68, 1 ; 84, 90 ; 94, 12 ; 95, 39 ; 121, 135 ).

    Dies gilt auch für die Frage, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates in Bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und Verteidigungspolitik gegenüber nicht deutscher Hoheitsgewalt genügt wird (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 92, 26 ; 77, 170 ; BVerfGK 14, 192 ; vgl. auch BVerfGE 131, 152 ).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 68, 1 ; 84, 90 ; 94, 12 ; 95, 39 ; 121, 135 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I).
  • BVerfG, 01.09.2005 - 1 BvR 361/99

    Verfassungsbeschwerde über den Anspruch eines in Polen lebenden Versicherten mit

    Während im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die reichsgesetzliche Sozialversicherung im Wesentlichen bestehen blieb, waren unter anderem in den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie neue Sozialversicherungssysteme geschaffen worden, die in ihrer Organisation, ihrem Leistungs- und Beitragsrecht und in ihrer Finanzierung von dem westdeutschen Recht abwichen und von der westdeutschen Sozialversicherung völlig abgetrennt worden waren (vgl. BTDrucks 1/4201, S. 19; BVerfGE 53, 164 ).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen werden (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 27, 253 ; 29, 413 ; 53, 164 ; 71, 66 ; 95, 143 ).

    Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallelen waren (vgl. BVerfGE 41, 126 ; 53, 164 ; 95, 143 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bewältigung der Kriegsfolgen, auch im Hinblick auf die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 71, 66 ), unter Anknüpfung an den ständigen Aufenthalt und an die unterschiedlichen Lebensverhältnisse die Zahlung von Renten an die in den ehemaligen deutschen Ostgebieten lebenden Versicherten durch innerstaatliche Vorschriften ausgeschlossen und sich vornehmlich auf die Eingliederung der Flüchtlinge und Vertriebenen, die in die Bundesrepublik und nach Berlin (West) gekommen waren, in die deutsche Rentenversicherung konzentriert hat (vgl. BVerfGE 53, 164 ).

    Mit solchen Grundsätzen vertrüge es sich nicht, wollte man den Gesetzgeber von Verfassungs wegen als verpflichtet ansehen, die verfassungsmäßig getroffene Regelung wegen gewandelter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder zu ändern (vgl. BVerfGE 53, 164 ).

    bb) Selbst wenn die Lage der in den Oder-Neiße-Gebieten verbliebenen versicherten Deutschen Anlass zu einer solchen Überprüfung hätte geben können, hat der Gesetzgeber mit dem Zustimmungsgesetz zu dem hier maßgeblichen deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 nicht den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei außenpolitischen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 53, 164 ; 95, 39 ) überschritten.

    Zudem erhielten sie das Recht auf Anrechnung ihrer im Bereich des Deutschen Reiches zurückgelegten Versicherungsjahre, wenn auch nach Maßgabe des polnischen Systems (vgl. BVerfGE 53, 164 ; vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Staatssekretärs Eicher vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages, Kurzprotokoll der 90. Sitzung des Ausschusses vom 3. Dezember 1975, S. 25 f. sowie die von dem Abgeordneten Sund in der 202. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26. November 1975, S. 13986 genannten Beispiele).

    c) Auch unter Berücksichtigung der gegenüber den deutschen Versicherten bestehenden Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 53, 164 ) ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975 nicht überschritten.

    Immerhin wurde durch das im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsabkommen von 1975 stehende deutsch-polnische Protokoll (vgl. Bulletin vom 10. Oktober 1975, S. 1199) die Grundlage für die Ausreise von 120.000 bis 125.000 deutschstämmigen Personen in die Bundesrepublik Deutschland geschaffen (vgl. BVerfGE 53, 164 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht