Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 54, 237
  • NJW 1980, 2123
  • MDR 1980, 823
  • DNotZ 1980, 556
  • DVBl 1980, 844
  • AnwBl 1980, 353



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Wird zitiert von ... (98)  

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01  

    Anwaltsnotariat I

    Dabei sind an Bestimmtheit und Erkennbarkeit der gesetzlichen Einschränkung der Freiheit der Berufswahl strengere Anforderungen zu stellen als an Regelungen, die nur die Berufsausübung betreffen (vgl. BVerfGE 54, 237 ).

    Lässt der Gesetzgeber unterschiedliche Ausgestaltungen desselben Berufs zu und ist die Ausübung eines öffentlichen Amtes im Haupt- und im Zweitberuf möglich, wirken sich solche Unterschiede nicht nur im Hinblick auf Regelungen der Berufsausübung aus (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 54, 237 ; 98, 49 ), sondern vor allem im Hinblick auf die grundgesetzkonforme Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen und die verfassungsrechtlich zulässigen Einschränkungen der Berufswahl.

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93  

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

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  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96  

    Sozietätsverbot

    Sozietätsverbote für Anwaltsnotare sind Regelungen der Berufsausübung, die an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ).

    (1) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1980 und 1989 der Rechtsprechung noch zugestanden, Sozietätsverbote aus dem Gesamtzusammenhang des notariellen Berufsrechts und aus den hergebrachten Berufsbildern abzuleiten (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ).

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