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   BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78   

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BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78 (https://dejure.org/1981,150)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1981 - 1 BvR 303/78 (https://dejure.org/1981,150)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 (https://dejure.org/1981,150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Zuordnung von Habilitierten zur Gruppe der Assistenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Habilitiertes Universitätsmitglied - Hauptamtliche Professorenaufgaben - Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes - Zuordnung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 192
  • NJW 1981, 1360 (Ls.)
  • DVBl 1981, 577
  • DÖV 1981, 531
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
    Sie seien auch weiterhin Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs, den das Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 ) als maßgeblich für die korporationsrechtliche Abgrenzung bezeichnet habe.

    Danach ist, unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften, Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]).

    Da die Beschwerdeführer zu den Hochschullehrern gehören, stehen ihnen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Teilhaberechte, darunter auch die zur Wahrung ihrer Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Universität zu (vgl. BVerfGE 35, 79 [131 ff.]).

    Die " Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens" (vgl. BVerfGE 35, 79 [127]) sind der Professorengruppe eingeräumt.

    Es ist ferner nicht sichergestellt, daß die Beschwerdeführer bei Entscheidungen über wichtige Fragen ihres Fachgebietes in geeigneter Weise zu Gehör kommen, wie dies das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit gebietet (vgl. BVerfGE 35, 79 [128 f.]).

    Hierdurch wäre die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 [148]; 43, 242 [291]); im Falle der Nichtigerklärung der angegriffenen Norm wären die Beschwerdeführer gar keiner Gruppe von Universitätsangehörigen zugeordnet und völlig von der Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung ausgeschlossen.

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
    Danach ist, unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften, Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (BVerfGE 35, 79 [126 f.]; 47, 327 [388]).

    Daß Privatdozenten unbedenklich zu den Hochschullehrern gerechnet werden können, wenn sie als akademische Forscher und Lehrer hauptberuflich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher anerkannt (vgl. BVerfGE 43, 242 [273]; auch BVerfGE 47, 327 [390 ff.]; ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht die Privatdozenten zu den Hochschullehrern im materiellen Sinne gerechnet, vgl. BVerwGE 45, 39 [49]).

    Hochschullehrer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch ein Dozent sein, der beispielsweise von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum mit der Wahrnehmung selbständiger Forschung und Lehre an der Universität betraut, etwa nur zum Beamten auf Zeit ernannt ist (vgl. die Dozenten des früheren hessischen Hochschulrechts, BVerfGE 47, 327 [388 ff.]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
    Daß Privatdozenten unbedenklich zu den Hochschullehrern gerechnet werden können, wenn sie als akademische Forscher und Lehrer hauptberuflich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher anerkannt (vgl. BVerfGE 43, 242 [273]; auch BVerfGE 47, 327 [390 ff.]; ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht die Privatdozenten zu den Hochschullehrern im materiellen Sinne gerechnet, vgl. BVerwGE 45, 39 [49]).

    Hierdurch wäre die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 [148]; 43, 242 [291]); im Falle der Nichtigerklärung der angegriffenen Norm wären die Beschwerdeführer gar keiner Gruppe von Universitätsangehörigen zugeordnet und völlig von der Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung ausgeschlossen.

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die ausreichend substantiierte Behauptung, der Beschwerdeführer werde selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht verletzt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfGE 51, 369 [376] m.w.N.).
  • BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71

    Bildung des Fachbereichs Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin -

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78
    Daß Privatdozenten unbedenklich zu den Hochschullehrern gerechnet werden können, wenn sie als akademische Forscher und Lehrer hauptberuflich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher anerkannt (vgl. BVerfGE 43, 242 [273]; auch BVerfGE 47, 327 [390 ff.]; ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht die Privatdozenten zu den Hochschullehrern im materiellen Sinne gerechnet, vgl. BVerwGE 45, 39 [49]).
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Der Gesetzgeber regelt durch das einfachgesetzliche Verfahren, nämlich durch das Recht des Bauleitverfahrens und das fachplanerische Planfeststellungsrecht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Inhalt und Schranken des Eigentums; vielmehr sollen derartige Verfahren auch durch ihre spezifische Ausgestaltung - gewissermaßen im Vorfeld der materiellen Entscheidung - einen Grundrechtsschutz vermitteln (vgl. BVerfGE 53, 30 (65) [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 56, 216 (236) [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]; 60, 348 (357 f.); 61, 82 (114 ff.); 65, 76 (94); 73, 280 (296); 83, 130 (152); BVerwGE 74, 109 (112) [BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82]).
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94

    außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller

    »1) Hauptamtliche Hochschulbedienstete, die die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen, haben unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen Anspruch darauf, hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität, d.h. korporationsrechtlich, den Hochschullehrern zugeordnet zu werden (vgl. BVerfGE 56, 192 [208 ff.]).

    Die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1981 (BVerfGE 56, 192) getroffene Aussage, maßgeblich sei die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung, sei auf die Sondersituation der Überleitung nach § 131 Abs. 2 UG BW im Rahmen der Lehrkörperstrukturreform bezogen und nicht verallgemeinerungsfähig.

    Soweit sich die Revision für ihre Auffassung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1981 (BVerfGE 56, 192) zu § 131 UG BW berufe, verkenne sie, daß diese Entscheidung maßgeblich die Problematik der Überleitung der zwar überleitungsfähigen, aber (insbesondere aus Haushaltsgründen) tatsächlich nicht übergeleiteten habilitierten Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrgenommen hätten, zum Stichtag (1. Januar 1978) betroffen habe; aus ihr könne der Kläger daher nichts für sein Begehren herleiten.

    aa) Mit der Problematik der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (und in Ergänzung dazu durch Art. 3 Abs. 1 GG) gebotenen korporationsrechtlichen Zuordnung von Hochschulbediensteten, die die Voraussetzungen eines Hochschullehrers im materiellen Sinn (sogenannter materieller Hochschullehrerbegriff) erfüllen, hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192, befaßt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur in seiner grundlegenden Entscheidung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79 [126 f.]), sondern auch in seinem bereits angeführten Beschluß zur Verfassungswidrigkeit des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW a.F. (BVerfGE 56, 192 [208 f.]), in dem es, wie im Fall des Klägers, speziell um die korporationsrechtliche Zuordnung von Hochschulbediensteten zur Gruppe der Hochschullehrer ging, den Begriff der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" als wesentliches Merkmal des Hochschullehrers im materiellen Sinne angesehen.

    Es kann dahinstehen, ob nicht schon das Verfahren, das im Lande Baden-Württemberg bei einem habilitierten Universitätsbediensteten der Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach vorausgeht und das einen entsprechenden Antrag der zuständigen, gemäß § 21 Abs. 1 UG BW u. a. für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots zuständigen und verantwortlichen Fakultät voraussetzt, diesen Anforderungen genügt; dieser Auffassung scheint das Bundesverfassungsgericht zuzuneigen, wenn es jedenfalls diejenigen Privatdozenten "unbedenklich zu den Hochschullehrern" rechnet, die "als akademische Forscher und Lehrer hauptamtlich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind" (BVerfGE 56, 192 [210], unter Hinweis auf BVerfGE 43, 242 [273], 47, 327 [390 ff.] und 45, 39 [49]).

    Ersichtlicher Grund für diese Öffnung der Vorschrift für den genannten Personenkreis zusätzlich zu den Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und den Hochschuldozenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 war - wie oben dargelegt - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UG BW a. F. (BVerfGE 56, 192 [208 ff.]), wonach auch die Hochschullehrer im (nur) materiellen Sinn aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG prinzipiell einen Anspruch auf Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer haben.

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Als Rechtfertigungsgrund kommt beispielsweise die - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotene - Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulorgane in Betracht (vgl. BVerfGE 56, 192 ).

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

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