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   BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78   

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BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 (https://dejure.org/1981,67)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 (https://dejure.org/1981,67)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 (https://dejure.org/1981,67)
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Bethel

Art. 140 GG (Art. 137 Abs. 3 WRV), Frage des Zutrittsrechts von Gewerkschaftsvertretern zu kirchlichen Einrichtungen, Art. 9 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage gewerkschaftlicher Zutrittsrechte zu kirchlichen Einrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zutritt für Gewerkschaften zu karitativen Einrichtungen der Kirchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 26.06.1981)

    Gewerkschaften und Kirche. Zutritt verweigert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 220
  • NJW 1981, 1829
  • MDR 1981, 817
  • DVBl 1981, 761
  • BB 1981, 1150
  • DB 1981, 1467
  • DÖV 1981, 630
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Da sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Satzung der Ausbildung, der erzieherischen und insbesondere krankenpflegerischen Tätigkeit in religiös-karitativer Form widmet, kann sie in ihrem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden (BVerfGE 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]).

    Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (BVerfGE 42, 312 [325 f.] m.w.N.; 53, 366 [390]).

    Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]).

    Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.]; 53, 366 [391] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser -, Kath. Krankenhausverband Deutschlands; Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 1980, S. 47 ff.).

    In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).

    Ebensowenig kann in der Mitwirkung von Laien bei der Verwaltung eine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]).

    Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen diakonischen Einrichtungen, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll, zur Kirche gehören (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]), ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirche sind und daß dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Anstalten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; so auch BAG, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVerfG 1972).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z. B. Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten (Art. 137 Abs. 3 WRV) erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366 [401]).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der den Koalitionen und ihren Mitgliedern verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung auch die Werbung neuer Mitglieder (BVerfGE 28, 295 [304]), die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaften nur schwer verwirklicht werden könnte.

    Die Verfassung garantiert jedoch selbst diese Tätigkeiten der Koalitionen nicht schrankenlos (BVerfGE 28, 295 [306]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).

    9 Abs. 3 GG verbürgt verfassungskräftig gewerkschaftliche Betätigung jedenfalls nur insoweit, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerläßlich betrachtet werden muß (BVerfGE 17, 319 [333]; 28, 295 [304]).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Da sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Satzung der Ausbildung, der erzieherischen und insbesondere krankenpflegerischen Tätigkeit in religiös-karitativer Form widmet, kann sie in ihrem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden (BVerfGE 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]).

    Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]).

    Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.]; 53, 366 [391] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser -, Kath. Krankenhausverband Deutschlands; Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 1980, S. 47 ff.).

    In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).

    Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen diakonischen Einrichtungen, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll, zur Kirche gehören (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]), ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirche sind und daß dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Anstalten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; so auch BAG, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVerfG 1972).

    Daß diese gesetzgeberische Entscheidung im Blick auf Art. 140 GG, Art. 137 WRV dem "verfassungsrechtlich Gebotenen" entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (BVerfGE 46, 73 [95]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).

    Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [304 ff.]; 50, 290 [368 f.]).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z. B. Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]).

    So wie die individuelle und kollektive Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit auf verfassungsrechtlicher Ebene Wirkungen im Rechtsraum gegenüber Dritten zu entfalten vermag (vgl. BVerfGE 24, 236 [245, 251 f.]), so ist auch die von der Verfassung gewährleistete Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften und die Gewährleistung der Eigenständigkeit dieser Gesellschaften und ihrer Einrichtungen bei der Beurteilung von Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berühren.

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Dies ist vor allem dort unerläßlich, wo gewichtige Belange anderer, auch des Sozialpartners, berührt werden (vgl. hierzu auch BVerfGE 32, 54 [68 ff., 76 f.]).

    Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312] m.w.N.; 28, 295 [304]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
    Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes bieten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung (vgl. BVerfGE 49, 304 [318 f.]) auf diesem konfliktsträchtigen Gebiet so weit zu ziehen und hier die "Sache des Gesetzgebers", nämlich "die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln" (BVerfGE 50, 290 [368]), dem Richter zu überbürden (vgl. auch BVerfGE 32, 54 [76 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (BVerfGE 49, 304 [318 f.]; 57, 220 [248]; 59, 330 [334]; 65, 182 [190 f., 194 f.]).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte, vgl. Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993, S. 282 und S. 426 ) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kirche vom Staat schließt ein, dass sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags grundsätzlich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 57, 220 ).

    bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).

    Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden wird (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch: BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 42, 312 [322 f.]; 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]; 57, 220 [240 f.]).

    Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.] m. w. N.; 53, 366 [390]; 57, 220 [241]).

    Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]; 57, 220 [241 f.]).

    a) Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 (85 f.); 53, 366 (391); 57, 220 (242) jeweils m. w. N.).

    Sie umfaßt nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 [243]).

    An der Erfüllung dieser Aufgaben haben beide Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der katholischen Kirche Anteil; dies äußert sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Satzung und ergibt sich bei der Beschwerdeführerin zu 2) schon aus ihrer Eigenschaft als kirchlicher Orden (vgl. BVerfGE 24, 236 (247); 46, 73 (86 f.); vgl. auch BVerfGE 57, 220 (243) m. w. N.).

    Das bezieht sich aber nicht nur auf die Beschwerdeführerinnen als Träger kirchlicher Einrichtungen, sondern auch auf die Einrichtungen selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]; 57, 220 [243]).

    Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Kirche wird nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirken (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]; 57, 220 [243]).

    b) Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen getragenen karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zur Kirche gehören, ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheiten" der Kirche sind, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihnen von Verfassungs wegen garantiert ist (vgl. BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,55
BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80 (https://dejure.org/1981,55)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1981 - 2 BvR 646/80 (https://dejure.org/1981,55)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1981 - 2 BvR 646/80 (https://dejure.org/1981,55)
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Briefkontrolle in der Untersuchungshaft

Art. 10 GG, § 119 Abs. 3 StPO, Schriftverkehr zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, Art. 6 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten - Untersuchungsgefangener - Briefverkehr - Richtliche Kontrolle - Achtung der Entfaltungsfreiheit - Verfassunggarantie von Ehe und Familie - Gefährdung der Ordnung - Vollzugsanstalt - Eingriffe in den Briefverkehr - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 170
  • NJW 1981, 1943
  • NJW 1981, 1944
  • NJW 1981, 1948
  • MDR 1982, 23
  • NStZ 1981, 315
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung erklärt, daß er angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 35 und 42, 234) von einer Stellungnahme absehe.

    Es hat entschieden, daß der Briefverkehr eines Untersuchungsgefangenen der richterlichen Kontrolle unterworfen werden kann, um eine Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen zu verhindern (BVerfGE 35, 35 (39 f.)).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die Absendung eines Briefes im Wissen um die Kenntnisnahme durch den Richter dem Briefwechsel des Untersuchungsgefangenen nicht den Schutz der Privatsphäre entziehen kann (BVerfGE 35, 35 (40)).

    Wie schon bemerkt wurde, bedeutet dieser Grundsatz für den Bereich des Briefverkehrs des Untersuchungsgefangenen, daß die von ihm zu duldende Zensur und ihr Wissen darum keine Lockerung des Geheimnisschutzes bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 35 (40)).

    Erstmals im Jahre 1973, ein weiteres Mal im Jahre 1976 hat der Zweite Senat entschieden, "daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt" (BVerfGE 35, 35 (LS)).

    In beiden Fällen wurden die angegriffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte als mit dem Grundrecht des Untersuchungsgefangenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar aufgehoben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    (3) Im Ausschluß von der Beförderung eines Briefes, den der Untersuchungsgefangene an seine Frau richtet und in dem er die in seinem Verfahren tätigen Richter beleidigt, hat der Zweite Senat einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Gefangenen auf "Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre" (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) gesehen (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    Die Senatsmehrheit stützt diese Ansicht auf eine Passage der Beschlußbegründung, in der das Oberlandesgericht die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats zum Anhalten von Briefen, die Untersuchungsgefangene an ihre Ehegatten schreiben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234), auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält; denn "im Verhältnis eines längst erwachsenen Untersuchungsgefangenen zu seinen E l t e r n (komme) dem freien brieflichen Kontakt im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre (nicht) eine gleiche Bedeutung zu, wie sie in den genannten Entscheidungen für die e h e l i c h e P r i v a t s p h ä r e anerkannt worden ist".

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken, daß § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet (BVerfGE 35, 311 (316); st. Rspr.).

    Zweifel, ob die bloße Begrenzung von Eingriffsbefugnissen aus den Zwecken des Instituts der Untersuchungshaft ausreicht, um in rechtsstaatlicher Weise Grundrechtseingriffe zu legitimieren, klingen nach meinem Verständnis denn auch deutlich an, wenn es in BVerfGE 35, 311 (316) heißt: "Gegen § 119 Abs. 3 StPO sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.".

    Die Rechtsunsicherheit zeigt sich in einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden, die den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, und nicht zuletzt auch darin, daß die bloße Zweckbegrenzung der Eingriffsbefugnisse "eine Vielzahl von inhaltlich sehr verschiedenen Maßnahmen rechtfertigen" kann (BVerfGE 35, 311 (316 f.)).

    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    Und es kann schließlich nicht schon eingreifen, wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder anderen Seite zuviel oder zuwenig Gewicht beilegt (BVerfGE 18, 85 (93); 35, 311 (316 f.)).

    Das läßt sich nur feststellen, wenn die Überschreitung jener Grenze einigermaßen eindeutig ist" (BVerfGE 35, 311 (317)).

    Um sie zu erhalten, dürfen die für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständigen Stellen, insbesondere die für die Auferlegung von Beschränkungen zuständigen Richter, verfassungsrechtlich unbedenklich die ihnen durch § 119 Abs. 3 StPO eingeräumte Entscheidungsmacht voll ausschöpfen (BVerfGE 35, 311 (316 f.); 42, 95 (100)).

    Er rundet sich in einer von den Fachgerichten zwar nicht ausdrücklich erwähnten, indessen von ihnen sicher nicht übersehenen und auch vom Bundesverfassungsgericht nicht außer Betracht zu lassenden Passage des Briefes (vgl. BVerfGE 35, 311 (317)) ab: Darin bittet der Beschwerdeführer seine Eltern, einen "Zeitungsreporter" für seinen Fall zu interessieren und fährt dann fort: "Sollte er keine Besuchserlaubnis bekommen, da die geistigen Tiefflieger Angst haben, weiß ich auch schon einen anderen Weg." Seine hier deutlich erklärte Absicht, mit der Presse notfalls unter Umgehung der Haftkontrolle in Verbindung zu treten, unterstreicht ergänzend, wie fern der von den Fachgerichten beanstandete Briefteil jenem Sachverhalt ist, für den der Untersuchungsgefangene unter dem Gesichtspunkt der Entfaltungsfreiheit in der Familie grundrechtlichen Schutz beanspruchen kann.

    Die Annahme, der für die Haftkontrolle zuständige Richter dürfe die einstweilige Beschlagnahme eines Briefes dann nicht anordnen, wenn er darin selbst beleidigt wird, fände in der Strafprozeßordnung und im Grundgesetz keine Stütze (so ausdrücklich für Maßnahmen im Rahmen der Briefkontrolle in Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO : BVerfGE 35, 311 (318)).

  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung erklärt, daß er angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 35 und 42, 234) von einer Stellungnahme absehe.

    Der die Briefkontrolle ausübende Richter hat indessen zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 (10); 42, 234 (236)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, erfährt das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie von Ehe und Familie eine besondere Verstärkung (BVerfGE 42, 234 (236)).

    In beiden Fällen wurden die angegriffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte als mit dem Grundrecht des Untersuchungsgefangenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar aufgehoben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    (3) Im Ausschluß von der Beförderung eines Briefes, den der Untersuchungsgefangene an seine Frau richtet und in dem er die in seinem Verfahren tätigen Richter beleidigt, hat der Zweite Senat einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Gefangenen auf "Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre" (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) gesehen (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    Die Senatsmehrheit stützt diese Ansicht auf eine Passage der Beschlußbegründung, in der das Oberlandesgericht die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats zum Anhalten von Briefen, die Untersuchungsgefangene an ihre Ehegatten schreiben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234), auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält; denn "im Verhältnis eines längst erwachsenen Untersuchungsgefangenen zu seinen E l t e r n (komme) dem freien brieflichen Kontakt im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre (nicht) eine gleiche Bedeutung zu, wie sie in den genannten Entscheidungen für die e h e l i c h e P r i v a t s p h ä r e anerkannt worden ist".

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 (92 f.); st. Rspr.).

    Denn die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit nicht Willkür vorliegt oder sonst spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (BVerfGE 18, 85 (92); 30, 173 (197)).

    Und es kann schließlich nicht schon eingreifen, wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder anderen Seite zuviel oder zuwenig Gewicht beilegt (BVerfGE 18, 85 (93); 35, 311 (316 f.)).

    Es ist freilich schwierig, die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts klar abzustecken: "Allgemein wird sich sagen lassen, daß die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind" (so BVerfGE 18, 85 (93)).

    Denn die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sind allein Sache der allgemein dafür zuständigen Gerichte; sie sind der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß ihnen sachlich nicht mehr nachvollziehbare und damit das Willkürverbot des Grundgesetzes verletzende Erwägungen zugrunde liegen (BVerfGE 18, 85 (92)).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    Um sie zu erhalten, dürfen die für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständigen Stellen, insbesondere die für die Auferlegung von Beschränkungen zuständigen Richter, verfassungsrechtlich unbedenklich die ihnen durch § 119 Abs. 3 StPO eingeräumte Entscheidungsmacht voll ausschöpfen (BVerfGE 35, 311 (316 f.); 42, 95 (100)).

    Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (BVerfGE 42, 95 (101)).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Vorherrschen dieser Doktrin hat die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für den Strafvollzug verzögert, bis das Bundesverfassungsgericht auf die rechtsstaatliche Notwendigkeit hinwies, die Vollzugsverhältnisse gesetzlich zu regeln (BVerfGE 33, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Untersuchungshaftvollzug zunächst selbst auf dem Boden der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis gestanden und zur Verfassungsmäßigkeit des mit § 119 Abs. 3 StPO gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO bemerkt: "§ 116 Abs. 2 StPO umreißt auch die Gesichtspunkte zutreffend, unter denen die Natur dieses besonderen Gewaltverhältnisses Beschränkungen rechtfertigt." Nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Strafvollzug das besondere Gewaltverhältnis als Eingriffsermächtigung verworfen hatte (BVerfGE 33, 1 ), konnte dieser Grund nicht mehr überzeugen.

    Ein etwaiges Gespräch über sie oder das Herumreichen von Abschriften ist unbeeinflußt von der Tatsache, ob die Briefe die Kontrolle passiert haben oder nicht: Sollten die Gefangenen ihre Briefe untereinander besprechen, so doch sicher auch gerade diejenigen, die angehalten worden sind (BVerfGE 33, 1 (16)).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat anläßlich der Tonbandentscheidung (BVerfGE 34, 238) die Frage aufgeworfen, wo die Grenze verläuft, jenseits derer ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre zur Wahrung überragender Rechtsgüter der Gemeinschaft unabweisbar erscheint.

    Eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Äußerung des Beschwerdeführers in einem Familienbrief entspricht auch insofern nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, als die Entscheidung die Angemessenheit des Grundrechtseingriffes nicht unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles darlegt (vgl. BVerfGE 34, 238 (250)).

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere nicht darüber zu entscheiden, ob nach einfachem Recht - hier nach § 119 Abs. 3 StPO - eine andere Entscheidung möglich wäre oder den Vorzug verdiente (BVerfGE 34, 369 (379); vgl. auch BVerfGE 21, 209 (216); 29, 413 (424)).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Denn die Umreißung von Gesichtspunkten aus einem besonderen Gewaltverhältnis - wie der Inhalt der Regelung des Untersuchungshaftvollzuges in der Strafprozeßordnung mit Recht charakterisiert wurde (BVerfGE 15, 288 (293)) - ist mit dem Rechtsstaatsgrundsatz um so schwerer zu vereinbaren, als Grundrechtsbeschränkungen im Untersuchungshaftvollzug Gefangene treffen, die von Verfassungs wegen als unschuldig zu gelten haben.

    § 119 Abs. 3 StPO ist mithin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. u. a. BVerfGE 15, 288 (295) zu dem gleichlautenden früheren § 116 Abs. 2 StPO ; 34, 369 (379, 381 f.); 34, 384 (395 ff.); 35, 35 (39 f.); 35, 307 (309); 35, 311 (316 ff., 320 ff.): aus der Begründung dieser Entscheidung des Zweiten Senats ergibt sich die Einstimmigkeit in dieser Frage; 42, 95 (100)).

  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 4/75

    Zufallsfunde bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
    Die allgemeine Überwachung grundrechtlich geschützter Kommunikationswege zum Zwecke der Ermittlung strafbarer Handlungen hat der Gesetzgeber nur für den Fernmeldeverkehr zugelassen (§ 100a StPO ) und an strenge Voraussetzungen gebunden, die auch für die Verwertung von dabei gewonnenen Zufallserkenntnissen maßgebend sind (BGHSt 26, 298 ; BGH, JZ 1979, S. 613 ).

    Dem steht die Rechtsprechung über die eingeschränkte Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BGHSt 26, 298 ) nicht entgegen.

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 18.01.1973 - 2 BvR 483/72

    Unzulässige Verwertung von Ehescheidungsakten im Disziplinarverfahren

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

  • BGH, 20.06.1979 - 2 StR 63/79

    Verurteilung wegen Mordes - Fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Das Pflichtteilsrecht steht darüber hinaus in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).

    Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber als Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung in § 1618 a BGB statuiert hat (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Er geht nach wie vor von der zwischen Eltern und Kindern bestehenden familiären Verantwortlichkeit füreinander aus, die in der nach § 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksicht und der Pflicht zur Gewährung von Unterhalt ihren gesetzlichen Niederschlag findet (vgl. BVerfGE 57, 170 ).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 112, 332 ).

    Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren (vgl. BVerfGE 57, 170 m.w.N.), die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen.

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