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   BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78   

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BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 (https://dejure.org/1981,9)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 (https://dejure.org/1981,9)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 (https://dejure.org/1981,9)
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3. Rundfunkentscheidung (FRAG /Saarländisches Rundfunkgesetz)

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Gesetzesvorbehalt

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    3. Rundfunkentscheidung / FRAG

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    FRAG-Urteil / FRAG Urteil

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Rundfunkordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrgikeit des Saarländischen Rundfunkgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veranstaltung privater Rundfunksendungen - Freiheit des Rundfunks - Grundlinien der Rundfunkordnung - Meinungsvielfalt - Regelungsbefugnis des Gesetzgebers

  • zeit.de (Pressebericht, 26.06.1981)

    Nur Sieger? - Rundfunkfreiheit: Schutz vor Geschäftemachern

  • kommunikationsseminare.eu PDF, S. 7 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rundfunk - "FRAG"

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 295
  • NJW 1981, 1774
  • DVBl 1981, 915
  • DÖV 1981, 625
  • afp 1981, 398
 
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Wird zitiert von ... (226)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    Dies begründet die Regierung des Landes Niedersachsen - in der Sache übereinstimmend mit den Äußerungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger - mit dem Wegfall der "Sondersituation" eines Frequenzmangels, von der das Bundesverfassungsgericht im Fernsehurteil von 1961 (BVerfGE 12, 205 [261 f.]) ausgegangen sei: Schon die Einführung des Zweiten Deutschen Fernsehens und die spätere Schaffung des Dritten Programms hätten erhebliche Änderungen bewirkt.

    a) Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260] - Deutschland-Fernsehen; 31, 314 [326] - Umsatzsteuer; 35, 202 [222 f.] - Lebach).

    Der Rundfunk ist "Medium" und "Faktor" dieses verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung (BVerfGE 12, 205 [260]).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, daß der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, daß die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und daß die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]; 31, 314 [325 f.]).

    Von dieser Sondersituation ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (BVerfGE 12, 205 [261]; 31, 314 [326]); was bei ihrem Wegfall zu gelten habe, ist offengeblieben (vgl. BVerfGE 31, 314 [326]).

    Sofern sich der Gesetzgeber für eine - nach dem Fernsehurteil (BVerfGE 12, 205 [262]) verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - "binnenpluralistische" Struktur der Veranstalter, also eine Organisation entscheidet, bei welcher der Einfluß der in Betracht kommenden Kräfte intern, durch Organe der jeweiligen Veranstalter vermittelt wird, bedarf es namentlich einer sachgerechten, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und der Sicherstellung des effektiven Einflusses desjenigen Organs, in dem diese vertreten sind.

    c) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten (BVerfGE 12, 205 [263]).

    d) Ebenfalls zu den erforderlichen gesetzlichen Regelungen privaten Rundfunks gehört die Normierung einer begrenzten Staatsaufsicht, die - nur - der Aufgabe zu dienen hat, die Einhaltung der zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit ergangenen Bestimmungen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]).

    Wenn das saarländische Gesetz die Freiheit des Rundfunks durch eine den bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalten ähnliche "binnenpluralistische" Struktur der einzelnen Veranstalter zu gewährleisten sucht, so ist das grundsätzlich ein Weg, auf dem sich der verfassungsrechtlich gestellten Aufgabe genügen läßt (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]).

    Eine Aufsicht durch die staatliche Exekutive kann zudem nur als zusätzliches - und begrenztes - Sicherungsmittel in Betracht kommen, weil Rundfunkfreiheit nicht nur Freiheit von einseitigen gesellschaftlichen Einflüssen, sondern auch und in erster Linie Freiheit von staatlichem Einfluß ist (BVerfGE 12, 205 [262]).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    a) Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260] - Deutschland-Fernsehen; 31, 314 [326] - Umsatzsteuer; 35, 202 [222 f.] - Lebach).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, daß der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, daß die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und daß die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]; 31, 314 [325 f.]).

    Von dieser Sondersituation ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (BVerfGE 12, 205 [261]; 31, 314 [326]); was bei ihrem Wegfall zu gelten habe, ist offengeblieben (vgl. BVerfGE 31, 314 [326]).

    Bei dieser Sachlage würde es dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Freiheit des Rundfunks zu gewährleisten, nicht gerecht werden, wenn nur staatliche Eingriffe ausgeschlossen würden und der Rundfunk dem freien Spiel der Kräfte überlassen würde (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]); dies um so weniger, als einmal eingetretene Fehlentwicklungen - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten.

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    b) Die damit erforderliche rechtliche Ausgestaltung unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes (BVerfGE 47, 46 [78 f.] - Sexualkundeunterricht; 49, 89 [126 f.] m.w.N. - Kalkar): Die notwendigen Entscheidungen sind wesentliche Entscheidungen, weil sie, abgesehen von der sachlichen Bedeutung des Rundfunks für das individuelle und öffentliche Leben der Gegenwart, im grundrechtsrelevanten Bereich ergehen und wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (BVerfGE 47, 46 [79]).

    Dieser Vorbehalt des Gesetzes ist ein (Landes-) Parlamentsvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 46 [79]): Das zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit Wesentliche muß das Parlament selbst bestimmen; es darf die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen, auch nicht in der Weise, daß dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend bestimmte Normierungen geschieht.

    Damit hat sich der Gesetzgeber der Entscheidung über einen Punkt begeben, der wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte ist (BVerfGE 47, 46 [79]).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    Das Gesetz muß die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen (BVerfGE 52, 1 [41] - Kleingärten).

    Das widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot an den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Erteilung oder Versagung der Erlaubnis selbst zu bestimmen und die der staatlichen Maßnahme offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen (BVerfGE 52, 1 [41]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    Dies wäre mit dem Vorbehalt des Gesetzes unvereinbar (vgl. BVerfGE 33, 303 [345 f.] - Numerus clausus).

    Reicht das nicht aus oder hat sich der Gesetzgeber für ein System entschieden, in dem nur Lizenzen für Vollprogramme an jeweils einen Veranstalter vergeben werden, hat er Auswahlgrundsätze festzulegen, welche eine gleiche Chance der Bewerber gewährleisten (vgl. BVerfGE 33, 303 [345]); der Realisierungsgrad der Chancen muß durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt werden (vgl. BVerfGE 43, 291 [316 f.]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    Diese Vorlage erklärte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 24. März 1976 für unzulässig (BVerfGE 42, 42).

    Unter dieser Voraussetzung hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24. März 1976 darauf hingewiesen, daß es nicht seine Aufgabe sein könne, die maßgebenden, bislang nicht ausdiskutierten medienrechtlichen und medientechnischen Gesichtspunkte zu erörtern und vor den in erster Linie zur Klärung und Sachentscheidung berufenen Organen Festlegungen zu treffen (BVerfGE 42, 42 [52]).

  • BVerwG, 10.12.1971 - VII C 45.69
    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    Zudem müssen gerade bei einem Medium von der Bedeutung des Rundfunks die Möglichkeiten einer Konzentration von Meinungsmacht und die Gefahr des Mißbrauchs zum Zwecke einseitiger Einflußnahme auf die öffentliche Meinung in Rechnung gestellt werden (vgl. BVerwGE 39, 159 [167]; BayVerfGH, VerfGH 30, 78 [97]).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    b) Die damit erforderliche rechtliche Ausgestaltung unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes (BVerfGE 47, 46 [78 f.] - Sexualkundeunterricht; 49, 89 [126 f.] m.w.N. - Kalkar): Die notwendigen Entscheidungen sind wesentliche Entscheidungen, weil sie, abgesehen von der sachlichen Bedeutung des Rundfunks für das individuelle und öffentliche Leben der Gegenwart, im grundrechtsrelevanten Bereich ergehen und wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (BVerfGE 47, 46 [79]).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    Freilich kommt dem Gesetzgeber insoweit eine erheblich größere Gestaltungsfreiheit zu; denn solche Versuche dienen der Aufgabe, Erfahrungen zu gewinnen (vgl. BVerfGE 54, 173 [202] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
    Zwar bewirkt die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes grundsätzlich nicht die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes (BVerfGE 8, 274 [301]; std. Rspr., vgl. noch BVerfGE 47, 253 [284]).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvL 4/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 96 Abs. 1 OWiG

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 49/69

    Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrollvorlage nach Feststellung der

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Zwar bewirkt die Unvereinbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes mit dem Grundgesetz grundsätzlich nicht die Unvereinbarkeit des ganzen Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 57, 295 ; stRspr).
  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Art. 5 GG garantiert die freie Bildung der öffentlichen Meinung und will den Kommunikationsprozess im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sichern (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 ; Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dieses Leistungsangebot wird durch die Entwicklung der Kommunikationstechnologie und insbesondere die Informationsverbreitung über das Internet weiterhin nicht infrage gestellt (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 119, 181 ; 136, 9 ).
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