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   BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78   

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BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78 (https://dejure.org/1981,170)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1981 - 1 BvL 129/78 (https://dejure.org/1981,170)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 (https://dejure.org/1981,170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ungleiche Verdienstzuordnung bei Rentenberechnung ist verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenberechtigung - Unterscheidung nach Geschlecht - Niedrigerer Verdienst - Verfassungsmäßigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 335
  • NJW 1981, 2177
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    § 32 Abs. 4 Buchst b AVG geht zutreffend davon aus, daß Frauen durchschnittlich weniger verdienen als Männer (vgl. BVerfGE 43, 213 [227]; Kirner, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Ursachen für die Unterschiede in der Höhe der Versichertenrenten an Frauen und Männer in der gesetzlichen Rentenversicherung, 1980, S. 72 ff. m.w.N.).

    Damit sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht solche Regelungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 3, 225 [242]; 43, 213 [225]; 52, 369 [374]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst b FRG , nach dem rentenberechtigten Frauen niedrigere Verdienste zugeordnet werden als Männern, ausgeführt, daß der auch für diese Regelung maßgebende Lohnabstand zwischen Männern und Frauen nicht auf biologische oder funktionale Unterschiede zurückzuführen sei (BVerfGE 43, 213 [225]).

    Es ist nicht möglich - etwa mit statistischen Mitteln - mit hinreichender Gewißheit festzustellen, in welchem Umfang die einzelnen Gründe für die Unterschiede der durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte von Männern und Frauen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 43, 213 [222 f.]).

    Die meisten für den Lohnabstand von Männern und Frauen bedeutsamen Gründe wie insbesondere jene, die auf familiären Pflichten der Frauen beruhen (vgl. BVerfGE 43, 213 [226]), sind nicht funktional, sondern allenfalls traditionell arbeitsteilig geprägt.

    Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das Bundesverfassungsgericht § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG im Ergebnis als verfassungsgemäß bestätigte (BVerfGE 43, 213 ).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    Damit sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht solche Regelungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 3, 225 [242]; 43, 213 [225]; 52, 369 [374]).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen einmal mehr auf dem versicherungsrechtlichen und einmal mehr auf dem fürsorgerischen Prinzip (BVerfGE 48, 346 [358] m.w.N.).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    Im übrigen verlöre das Verfassungsgebot seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen (BVerfGE 15, 337 [345]; 19, 268 [280]; 48, 327 [339 f.]), wenn es inhaltlich darauf reduziert würde, die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit, etwa die vorhandenen Lohnunterschiede bei Männern und Frauen, hinzunehmen.
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    Merkmale, die Ausdruck biologischer oder funktionaler Unterschiede sein könnten, bestimmen damit jedenfalls das durch § 32 Abs. 4 Buchst b AVG zu ordnende Lebensverhältnis nicht entscheidend (vgl. BverfGE 21, 329 [343 f.]; 52, 369 [375 f.]).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    Damit sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht solche Regelungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 3, 225 [242]; 43, 213 [225]; 52, 369 [374]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    Im übrigen verlöre das Verfassungsgebot seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen (BVerfGE 15, 337 [345]; 19, 268 [280]; 48, 327 [339 f.]), wenn es inhaltlich darauf reduziert würde, die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit, etwa die vorhandenen Lohnunterschiede bei Männern und Frauen, hinzunehmen.
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78
    Im übrigen verlöre das Verfassungsgebot seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen (BVerfGE 15, 337 [345]; 19, 268 [280]; 48, 327 [339 f.]), wenn es inhaltlich darauf reduziert würde, die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit, etwa die vorhandenen Lohnunterschiede bei Männern und Frauen, hinzunehmen.
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Der Satz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 15, 337 ; 48, 327 ; 57, 335 ).

    Überkommene Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden (vgl. BVerfGE 15, 337 ; 52, 369 ; 57, 335 ).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Das verfassungsrechtliche Gebot verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müßte (vgl. BVerfGE 57, 335 (344, 345 f.) m.w.N.).

    Eine geringere Berufstätigkeit von Frauen (vgl. Wacke, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., 1989, § 1355, Rdnr. 13) ist nicht auf objektive funktionale Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen, sondern allenfalls auf eine traditionell typische Arbeitsteilung, die Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht verfestigen will (vgl. BVerfGE 57, 335 (344)).

    Das verfassungsrechtliche Gebot verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müßte (vgl. BVerfGE 57, 335,344,345 f. m. weit. Nachw.).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die unterschiedlichen Tabellenwerte für Männer und Frauen für mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt hatte (BVerfGE 57, 335), wurde im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung auch für die ersten Berufsjahre, die nach dem 31. Dezember 1963 endeten, eine Anhebung auf mindestens 90 vom Hundert des Durchschnittsverdiensts vorgenommen (vgl. § 1255 Abs. 4 Buchstabe b RVO, § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts vom 20. Dezember 1982, BGBl I S. 1857).
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