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   BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79   

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https://dejure.org/1981,127
BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 (https://dejure.org/1981,127)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 (https://dejure.org/1981,127)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1981 - 1 BvR 608/79 (https://dejure.org/1981,127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abteilungsleitung und -organisation - Medizinisches Zentrum - Wissenschaftsfreiheit - Hochschullehrer - Bestmögliche Patientenbehandlung - Ausgleich - Universitätsklinik - Organisation der Krankenversorgung - Bindung an Verfassungsgarantien

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 70
  • NJW 1981, 1995
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen § 36 HUG richten (vgl. BVerfGE 54, 363 [372] m.w.N.), hingegen unzulässig, soweit § 36a HUG angegriffen wird.

    Die Wissenschaftsfreiheit gebietet nur, daß der wissenschaftliche Freiraum des in der Universitätseinrichtung tätigen Wissenschaftlers und Hochschullehrers unangetastet bleibt, soweit sich nicht notwendigerweise Rücksichten auf die gleichen Freiheitsräume anderer Hochschullehrer ergeben (vgl. BVerfGE 54, 363 [389 ff.]) mit ausführlicher Begründung).

    Zwar kann eine auf den möglichst wirtschaftlichen Einsatz finanzieller Mittel gerichtete Abstimmung der Aufgaben und Arbeitsbereiche der Institutsprofessoren durch die Institutsleitung mit gewissen Einschränkungen für die einzelnen Professoren verbunden sein; dies überschreitet aber grundsätzlich nicht den Rahmen dessen, was ein an einem Institut tätiger Hochschullehrer aufgrund seiner Einbindung in die Institution der Universität in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinnehmen muß (vgl. BVerfGE 54, 363 [390]).

  • StGH Baden-Württemberg, 24.11.1973 - GR 1/73

    Akademisches Selbstverwaltungsrecht, Fachaufsicht und Weisungsbefugnis des

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Hier ist die Universität nicht nur der Raum für die sich in wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit vollziehende medizinische Forschung und Lehre, sondern zugleich auch Trägerin einer gesellschaftlichen Aufgabe, die aus diesem Grunde staatlicher Kontrolle unterliegen muß (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 24. November 1973, ESVGH 24, 12 [16]).

    Den Ausgleich zwischen den im Bereich der Verwaltung der medizinischen Universitätseinrichtungen zu berücksichtigenden Interessen hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Würtemberg in seinem oben zitierten Urteil (ESVGH 24, 12 [17]) zutreffend wie folgt umschrieben:.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    In einem Spannungsverhältnis mit anderen Grundrechten und Verfassungsrechten kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber solchen mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien nicht schlechthin Vorrang zu (BVerfGE 47, 327 [368 f); zum Erfordernis des Ausgleichs zwischen verschiedenen Grundrechtspositionen vgl. BVerfGE 30, 173 [193], und 52, 223 [247]).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Aus dieser besonderen Stellung der Krankenversorgung sowohl im Aufgabenbereich der Universität als auch im Tätigkeitsfeld des einzelnen medizinischen Hochschullehrers ergibt sich, daß die Verwaltungsorganisation der Krankenversorgung (vgl. zur Entwicklung der Krankenhausorganisation auch BVerfGE 52, 303 [338 f.]) nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien unterliegt, welche im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Geltung beanspruchen.
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    In einem Spannungsverhältnis mit anderen Grundrechten und Verfassungsrechten kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber solchen mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien nicht schlechthin Vorrang zu (BVerfGE 47, 327 [368 f); zum Erfordernis des Ausgleichs zwischen verschiedenen Grundrechtspositionen vgl. BVerfGE 30, 173 [193], und 52, 223 [247]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Es besteht kein Anlaß, von Amts wegen das Verhältnis dieser landesrechtlichen Norm zum Bundesrecht zu prüfen (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1980 - 1 BvR 1289/78 -, Umdruck S. 26/27 = EuGRZ 1981, 38 [39]).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Soweit ihnen von Verfassungs wegen ein Mitwirkungsrecht (entsprechend dem bei der Berufung von Professoren, vgl. dazu BVerfGE 51, 369 [381]) zustehen sollte, kann dieses jedenfalls nicht weiter gehen als das Recht auf Mitwirkung in einem Berufungsverfahren.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Der allgemeine Gleichheitssatz und erst recht das aus Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Homogenitätsgebot schließen für die Gruppen der Hochschullehrer in der Gruppenuniversität sachgemäße Differenzierungen innerhalb dieser Gruppe nicht aus (BVerfGE 39, 247 [255 f.]).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Derartige Ermächtigungsnormen können - allein für sich betrachtet - grundsätzlich in die Rechtssphäre des Bürgers nicht unmittelbar eingreifen, selbst wenn sie mit Rechtsfehlern behaftet sein sollten (vgl. BVerfGE 17, 381 [386]; 41, 65 [88]; 45, 400 [413]).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79
    Derartige Ermächtigungsnormen können - allein für sich betrachtet - grundsätzlich in die Rechtssphäre des Bürgers nicht unmittelbar eingreifen, selbst wenn sie mit Rechtsfehlern behaftet sein sollten (vgl. BVerfGE 17, 381 [386]; 41, 65 [88]; 45, 400 [413]).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Daß es vereinzelt zu Rechtsmißbräuchen kommen kann, hat nicht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung zur Folge [vgl. BVerfGE 57, 70 [106]; 70, 278 [288]; 77, 308 [336]].
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Sie kann durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 [260 ff.]; 30, 173 [193]; 57, 70 [98 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ; 122, 89 ).
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