Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78   

Pflichtexemplar

Art. 14 Abs. 1 GG, Verhältnismäßigkeit, Art. 3 GG, Berücksichtigung von Härtefällen

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    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hessischen Pressegesetzes

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 58, 137
  • NJW 1982, 633
  • GRUR 1982, 45
  • DVBl 1982, 295
  • DB 1981, 2537
  • afp 1982, 61
  • ZfBR 1991, 85



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Wird zitiert von ... (145)  

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Die bloße Neugestaltung von subjektiven Rechten im Zuge der abstrakten und generellen Neuordnung eines Rechtsgebiets ist demgegenüber an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (BVerfGE 31, 215, 292; 58, 137, 144; 83, 201, 212 f); überschreitet sie - wie hier - ihre sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen, ist die gesetzliche Neuregelung insoweit unwirksam und weder in eine Enteignung umzudeuten noch durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung heilbar (BVerfGE 52, 1, 28).

    Erneut erweist sich das System ua auch dadurch als veränderbar, daß eigentumsgeschützte Individualrechte im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtlich zulässige (vgl hierzu zusammenfassend etwa BVerfGE 58, 137, 148; 72, 9, 23) Neubestimmung von Inhalt (und Schranken) erfahren.

    Eigentumsbindungen müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, sie dürfen insbesondere den Betroffenen nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 21, 150, 155; 50, 290, 340 f, 351; 52, 1, 29 f, 32; 53, 257, 292; 58, 137 148).

    Diese dürfen daher gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (BVerfGE 27, 344, 352 f; 58, 137, 148 mwN; 65, 1, 54); sie dürfen außerdem über den Schutzzweck der getroffenen Regelung nicht hinausgehen und müssen in jedem Fall die Substanz des Eigentums unberührt lassen (BVerfGE 52, 1, 30).

    Dies gilt erst recht im Blick auf die nachhaltig ins Gewicht fallende konkrete Betroffenheit, auf die das BVerfG im Zusammenhang des Übermaßverbotes grundsätzlich und ausdrücklich abstellt (BVerfGE 58, 137, 148, 149).

    Insbesondere führt die vom BMA vorgeschlagene Höherversicherung (vgl § 269 SGB VI) schon ihrer Natur nach nicht zu einem dynamisierbaren Betrag und kann bei der maximal in Betracht kommenden Dauer der Beitragszahlung der über 55-jährigen (bei der Klägerin von einigen Monaten) ersichtlich auch nicht entfernt zu einem finanziellen Ausgleich der geminderten Rangstelle führen: Dies ergibt sich schon aus der zugrunde gelegten Modellrechnung, die bei Zahlung eines Höchstbeitrages von 19.975,20 DM für das Kalenderjahr 1997 zu der Annahme eines statischen monatlichen Zahlbetrags von 166, 45 DM gelangt; indessen hat das BVerfG an anderer Stelle bereits ausdrücklich betont (BVerfGE 58, 137, 151), daß die freiheitsgewährende verfassungsrechtliche Funktion der Eigentumsgewährleistung verfehlt würde, wenn der Staat Eigentümerpflichten begründen und das Ausmaß der Beschränkung mit einer mehr oder weniger spekulativen wirtschaftlichen Betrachtung legitimieren könnte.

    Darüber hinaus widersprechen die beanstandeten Regelungen dem im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatz (BVerfGE 58, 137, 150 mH auf BVerfGE 52, 1, 29 f mwN).

    Nur so kann dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenzierend Rechnung getragen und eine einseitige Belastung vermieden werden (vgl BVerfGE 58, 137,150 f).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    Dem kann nur dadurch entgegen gewirkt werden, dass die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt wird (vgl. Scholz, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlass des 25-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, 1976, Band II, S. 252 ; Rengeling, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 100 Rn. 40, Rn. 124; auf den Gehalt der Regelung und nicht auf das gesetzgeberische Ziel oder den äußeren Anknüpfungspunkt ist auch bei der Prüfung der Kompetenzkataloge der Art. 74 ff. GG abzustellen, vgl. BVerfGE 58, 137 ; 68, 319 ; 70, 251 ).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01  

    Kampfhunde

    Als solche wäre die Regelung nur zulässig, wenn das den Eigentumsinhalt bestimmende Gesetz kompetenzgemäß erlassen worden wäre (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 58, 137 ).
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