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   BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80   

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BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 (https://dejure.org/1981,3)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 (https://dejure.org/1981,3)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 (https://dejure.org/1981,3)
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Schulentlassung

Art. 12, 2 GG, Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie, Art. 80 GG;

§ 31 BVerfGG, Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbehalt des Gesetzes bei Regelungen über die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholte Nichtversetzung - Gesetzesvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsverordnung - Ermächtigung durch Gesetzgeber - Versetzung eines Schülers - Rechtsstaatliches Bestimmtheitserfordernis - Voraussetzung für Entlassung - Festlegung durch Gesetzgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 257
  • NJW 1982, 921
  • NVwZ 1982, 242 (Ls.)
  • DVBl 1982, 401
  • DÖV 1982, 239
 
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Wird zitiert von ... (473)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in vier Entscheidungen speziell mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis befaßt (BVerfGE 34, 165 [192 f] - hess. Förderstufe; 41, 251 [259 f.] - Speyer-Kolleg; 45, 400 [417 f.] - hess. Oberstufenreform; 47, 46 [78 f.] - Sexualkunde).

    Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet somit, wesentlich' in der Regel, wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte' (vgl. BVerfGE 34, 165 [192] - hess. Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug; 41, 251 [260 f.] - Speyer-Kolleg).

    Beide Entscheidungen betreffen die Rechtsgültigkeit von Vorschriften der bayerischen Allgemeinen Schulordnung über die Folgen bei Pflichtverletzungen von Schülern (vgl. ferner z.B. die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1975 und vom 7. April 1976 - SPE-II C II S. 11 und S. 15 sowie die in der Entscheidung BVerfGE 41, 251 [259] angeführten Gerichtsentscheidungen).

    Dabei wird die Einbeziehung des gesamten Ausbildungswesens in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG hauptsächlich aus der Gewährleistung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in dieser Verfassungsnorm hergeleitet (so etwa Heckel/Seipp, Schulrechtskunde, 5. Aufl., 1976, S. 44 [Tz. 4.21] und S. 301 [Tz. 27.2]; vgl. auch BVerfGE 41, 251 [260 f.]; OVG Münster, NJW 1976, S. 725).

    In der Entscheidung BVerfGE 41, 251 (260 f.) - Speyer-Kolleg - ist die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG ausdrücklich auf schulische Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs beschränkt und damit begründet worden, daß diese Einrichtungen eine für zahlreiche Berufe vorgeschriebene (berufsgruppenspezifische) Vorbildung vermitteln (a.a.O., [262]).

    Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [301]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]).

    Zwar scheidet die unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Landesgesetzgebung aus; dieser aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgende Grundsatz ist aber auch die für Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 7, 244 [253]; 41, 251 [266]).

    Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (vgl. BVerfGE 41, 251 [265 f.]; 48, 210 [221 f.]).

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht in der Speyer-Kolleg-Entscheidung (BVerfGE 41, 251 [266 f.]) aufgestellten Grundsätzen bleibt aber innerhalb der Übergangsfrist die bisherige Regelung nicht ohne weiteres so anwendbar, als sei sie verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, daß das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwGE 47, 201 [203] - Fünftagewoche; 56, 155 [157] - Nichtversetzung; 57, 360 [363] - Sexualkunde).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ließ in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) diese Frage hinsichtlich der Nichtversetzung offen.

    Daß die Lebens- und Berufschancen dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) meint, wird man nicht schlechthin annehmen können.

    Da es sich um eine Begrenzung der Grundrechtsausübung handelt, muß die Regelung - wie das Bundesverwaltungsgericht es ausgedrückt hat (BVerwGE 56, 155 [159]) - durch "Rechtssatz" erfolgen.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1978 (BVerwGE 56, 155 [161 f.]) im Anschluß an seine ständige Rechtsprechung (BVerwGE 41, 261 [266]; 42, 296 [301 f.]; 48, 305 [312 f.]) die Notwendigkeit einer Übergangsfrist für die dort beanstandete Versetzungsordnung anerkannt.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Er verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 8, 274 [312]; 26, 228 [241]) nicht, daß die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert und gefaßt ist; sie hat von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt zu sein.

    Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]).

    Geringere Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen (BVerfGE 11, 234 [237]; 21, 1 [4]; 28, 175 [183]) oder wenn zu erwarten ist, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden (BVerfGE 8, 274 [326]).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in vier Entscheidungen speziell mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis befaßt (BVerfGE 34, 165 [192 f] - hess. Förderstufe; 41, 251 [259 f.] - Speyer-Kolleg; 45, 400 [417 f.] - hess. Oberstufenreform; 47, 46 [78 f.] - Sexualkunde).

    Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet somit, wesentlich' in der Regel, wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte' (vgl. BVerfGE 34, 165 [192] - hess. Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug; 41, 251 [260 f.] - Speyer-Kolleg).

    Dabei wird insbesondere bezweifelt, ob Schulen, die keine berufsspezifische Ausbildung vermitteln, als Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sind (offengelassen in BVerfGE 34, 165 [195] - hess. Förderstufe; vgl. auch BVerwGE 16, 241).

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [301]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]).

    Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Was allerdings als wesentlich anzusehen ist und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt, ist nach wie vor umstritten (vgl. BVerfGE 51, 268 [290]).

    Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen gewandelter Verfassungsinterpretation verschiedentlich als Ausnahme anerkannt, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [347]; 51, 268 [288 ff.]).

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, daß das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwGE 47, 201 [203] - Fünftagewoche; 56, 155 [157] - Nichtversetzung; 57, 360 [363] - Sexualkunde).

    Jedenfalls berührt aber eine solche Nichtversetzung das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ihm ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. BVerfGE 45, 400 [417] und BVerwGE 47, 201 [206]).

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    In diesen Entscheidungen wird der Grundsatz aufgestellt, daß das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichten, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (Parlamentsvorbehalt - vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen in BVerfGE 40, 237 [249]).

    Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet somit, wesentlich' in der Regel, wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte' (vgl. BVerfGE 34, 165 [192] - hess. Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug; 41, 251 [260 f.] - Speyer-Kolleg).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in vier Entscheidungen speziell mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis befaßt (BVerfGE 34, 165 [192 f] - hess. Förderstufe; 41, 251 [259 f.] - Speyer-Kolleg; 45, 400 [417 f.] - hess. Oberstufenreform; 47, 46 [78 f.] - Sexualkunde).

    Jedenfalls berührt aber eine solche Nichtversetzung das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ihm ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. BVerfGE 45, 400 [417] und BVerwGE 47, 201 [206]).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in vier Entscheidungen speziell mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis befaßt (BVerfGE 34, 165 [192 f] - hess. Förderstufe; 41, 251 [259 f.] - Speyer-Kolleg; 45, 400 [417 f.] - hess. Oberstufenreform; 47, 46 [78 f.] - Sexualkunde).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sexualkunde-Entscheidung (BVerfGE 47, 46 [79 f.]) hierzu ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 421/75
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerwG, 11.06.1975 - VII C 14.73

    Fachschulrecht in Hessen; Nachträgliche Graduierung zum "Ingenieur (grad)."

  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Schon der Bundesminister des Innern hat indessen zutreffend auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im summarischen Verfahren gemäß § 80 V VwGO ausnahmsweise dann als zulässig behandelt werden können, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 II BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (BVerfGE 53, 30 [53 f.]; 58, 257 [263]).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Insbesondere im Schulwesen verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 58, 257 ).

    So wurde etwa im Interesse von Strafvollzug und Schulbetrieb die Briefkontrolle bei Strafgefangenen auf Grund unzureichender untergesetzlicher Ermächtigung (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 40, 276 ) ebenso für übergangsweise zulässig erklärt, wie der nicht durch Parlamentsgesetz gedeckte Schulverweis (vgl. BVerfGE 58, 257 ).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Gesetzliche Regelungen müssen so gefaßt sein, daß der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, daß er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 [420]; 58, 257 [278]; 62, 169 [183]).
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