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   BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79, 1 BvR 83/80, 1 BvR 416/80, 1 BvR 1117/79, 1 BvR 603/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,4
BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79, 1 BvR 83/80, 1 BvR 416/80, 1 BvR 1117/79, 1 BvR 603/80 (https://dejure.org/1981,4)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79, 1 BvR 83/80, 1 BvR 416/80, 1 BvR 1117/79, 1 BvR 603/80 (https://dejure.org/1981,4)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79, 1 BvR 83/80, 1 BvR 416/80, 1 BvR 1117/79, 1 BvR 603/80 (https://dejure.org/1981,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung als Vertriebener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Nachweis - Verfassungsrechtliche Anforderungen - Beachtung des Vertrauensschutzes - Einziehung von Vertriebenenausweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 128
  • NJW 1983, 103
  • DVBl 1982, 580
 
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Wird zitiert von ... (334)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 173.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79
    Die Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 44, 180 ) habe das Gerechtigkeitsprinzip in der Abwägung zwischen materieller Richtigkeit und Rechtssicherheit überbetont.

    Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 18 BVFG nicht eindeutig der Schluß ziehen, daß die Vertrauensschutzfrage nur bei der Rückforderung der gewährten Leistung geprüft werden dürfe (BVerwGE 44, 180 [183]).

    Daß das Bundesverwaltungsgericht bei den durch § 18 BVFG geregelten Entziehungsfällen von einer unechten Rückwirkung ausgeht (BVerwGE 44, 180 [185]), bedeutet daher nicht, daß dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Bedeutung zukommt.

    Wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen wollte, daß die Änderung des § 18 BVFG , die dieser Norm wieder die ursprüngliche Fassung gegeben hat, einen Fall unechter Rückwirkung durch Gesetz darstellt (BVerwGE 44, 180 [185]), ergibt sich hieraus die unmittelbare Anwendbarkeit der erwähnten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts.

    Denn erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1973 (BVerwGE 44, 180 ), an der sich die Rechtsprechung auch der übrigen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierte, und mit den sich schrittweise verschärfenden Anforderungen an den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum (§ 6 BVFG ) waren die rechtlichen Kriterien gefunden, die für Rechtsprechung und Verwaltungspraxis heute maßgeblich sind.

    Die Beachtung schutzwürdigen Vertrauens der Beschwerdeführer wird nicht deshalb entbehrlich, weil die Vertriebenenausweise mit Wirkung für die Zukunft eingezogen werden (so BVerwGE 44, 180 [185]).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvR 253/63

    Vertriebenenbegriff

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1964 (BVerfGE 17, 224 ), in der das Gericht auf den "gesamten Lebensstil" aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände abstelle, legt er dar, daß die Ausstellungsbehörden ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Antragstellers gewinnen müßten.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Festsetzung des Bekenntniszeitpunkts vor Vertreibungsbeginn keine Bedenken geäußert; allerdings kann ein späteres Verhalten Rückschlüsse darauf zulassen, ob den für die frühere Zeit festgestellten Tatsachen ein wirkliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu entnehmen ist (BVerfGE 17, 224 [228]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, ist auf den Lebensstil des Betroffenen abzustellen, der bei Vorliegen hinreichender objektiver Bestätigungsmerkmale als ausreichender Beweis für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehen ist (BVerfGE 17, 224 [227]).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79
    Würde im Ausweisentziehungsverfahren die Berufung auf Vertrauensschutz schlechthin ausgeschlossen sein, so müßte dies in der Tat zu verfassungsrechtlicher Beanstandung führen; die grundsätzliche Möglichkeit, gegenüber einer Rücknahme oder einem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Vertrauensschutz geltend zu machen, also eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemeininteressen und Individualinteressen herbeizuführen, gehört zu den im Rechtsstaatsprinzip verfassungskräftig verankerten Geboten (vgl. BVerfGE 30, 392 [403]).

    Im Rechtsstaatsprinzip sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungskräftig verankert (BVerfGE 30, 392 [403]; 50, 244 [250]).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 59, 128 ; 119, 96 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab aus, weil die mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE 25, 88 ; 59, 128 ; stRspr).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderung von Gesetzen (vgl. dazu BVerfGE 63, 152, 175; 71, 255, 273; 88, 384, 406 f) können nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen werden; denn Gerichte sind in der Regel nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (BVerfGE 59, 128, 165).
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