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   BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81   

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https://dejure.org/1982,136
BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81 (https://dejure.org/1982,136)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.1982 - 2 BvR 113/81 (https://dejure.org/1982,136)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 1982 - 2 BvR 113/81 (https://dejure.org/1982,136)
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Söhlde

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Änderung des Namens einer Gemeinde

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Söhlde

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Namensänderung einer Gemeinde durch den Gesetzgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namensbestandsschutz einer politischen Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 216
  • NVwZ 1982, 367
  • DVBl 1982, 534
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81
    Auch insoweit enthält Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur eine institutionelle, nicht aber individuelle Garantie gemeindlicher Hoheitsrechte (vgl. BVerfGE 50, 50).

    Es wird auch vom Rechtsstaatsprinzip gefordert, das es verbietet, die Gemeinde bei einer Namensänderung zum stummen Objekt staatlichen Handelns zu machen (vgl. BVerfGE 50, 50 [51], 195 [202]).

    Die Ausrichtung an dem jeweils zu konkretisierenden Gemeinwohl ist zwingendes Erfordernis jeder rechtsstaatlich gebundenen Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 50, 50 [51]).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81
    Bei der Bestimmung dessen, was zu diesem Kernbereich gehört, ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 195 [201]; ständige Rechtsprechung).

    Wenn man von dem Zweck der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausgeht, ist es jedoch unerheblich, welches Staatsorgan über die Namensänderung entscheidet (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]).

    Dies gilt nicht nur bei Namensänderungen, die im Rahmen von Neugliederungsverfahren notwendig werden (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]), sondern auch in allen sonstigen Fällen, in denen einer Gemeinde gegen ihren Willen ein neuer Name gegeben werden soll (vgl. Pappermann, a.a.O., S. 355).

  • VerfGH Saarland, 28.06.1974 - Lv 8/74
    Auszug aus BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81
    Dieser vermittelt der Gemeinde rechtliche Identität und ist zugleich äußerer Ausdruck ihrer Individualität (vgl. VerfGH Saarland, DVBl. 1975, S. 35 [36]; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 82).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81
    Zum anderen beruht die genannte Zielsetzung des Gesetzes auf einer Verkennung der Bedeutung und des Umfangs des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, das die örtliche Entwicklungsplanung und die dabei zu treffenden Investitionsentscheidungen einzelner Gemeinden grundsätzlich der Eigenverantwortlichkeit dieser Gemeinden überläßt, soweit nicht schutzwürdige überörtliche Interessen Einschränkungen erfordern (vgl. BVerfGE 56, 298 [314]).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Da nach Art. 42 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung bei dem Staatsgerichtshof nicht erhoben werden kann, ist die Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht trotz der Subsidiaritätsklausel des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b letzter Halbsatz GG und des § 91 Satz 2 BVerfGG gegeben (vgl. BVerfGE 59, 216 [225]; 76, 107 [117]).

    Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (BVerfGE 26, 228 [237f.]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]).

    Bei der Bestimmung des Kernbereichs ist in besonderer Weise der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 216 [226]; 76, 107 [118]; st. Rspr.).

    Auf diese Weise sichert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfaßt (vgl. BVerfGE 26, 228 [237 f.]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]).

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Vielmehr muss bei ihrer Bestimmung der geschichtlichen Entwicklung und den historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 59, 216 ; 91, 228 ; 125, 141 ; 138, 1 ).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; 137, 108 ; 147, 185 ).

    Das - grundsätzlich auch im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde beachtliche (vgl. BVerfGE 59, 216 ; 71, 25 ; 107, 1 ; 110, 370 ; 147, 185 ) - Erfordernis, durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, ist ebenfalls erfüllt.

    Um der verfassungsrechtlich geforderten Eigenverantwortlichkeit gerecht zu werden, muss der Gesetzgeber allerdings der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 59, 216 ; 76, 107 ; 79, 127 ; 137, 108 ; stRspr) und den Kommunen bei der Ausgestaltung ihrer internen Organisation eine hinreichende (Mit-)Verantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben belassen.

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