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   BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80   

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BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80 (https://dejure.org/1982,2)
BVerfG, Entscheidung vom 13.01.1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80 (https://dejure.org/1982,2)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80 (https://dejure.org/1982,2)
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Freie Mitarbeiter WDR

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Rundfunkfreiheit und Arbeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit -; Arbeitsrechtliche Einordnung der Rundfunkmitarbeiter

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • hartzkampagne.de

    Sozialstaatsprinzip

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit freier Mitarbeiterverträge beim Rundfunk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkfreiheit: Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Freie Mitarbeiter der Rundfunkanstalten - Voraussetzungen der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Auswahl der Mitarbeiter - Entscheidung des Gerichts - Unbefristetes Arbeitsverhältnis - Einordnung der Mitarbeiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 231
  • NJW 1982, 1447
  • MDR 1982, 635
  • DB 1982, 1062
  • ZUM 2000, 679
  • afp 1982, 93
 
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Wird zitiert von ... (334)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozeß, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines "Mediums" und "Faktors" zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozeß der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfGE 35, 202 (222) - Lebach).

    Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]).

    Demgemäß umfaßt der Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit grundsätzlich jede Sendung (BVerfGE 35, 202 [223]): Rundfunkfreiheit ist in ihrer hier zunächst wesentlichen Bedeutung Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme.

    Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. etwa BVerfGE 5, 85 [198]; 22, 180 [204]; 27, 253 [283]; 35, 202 [235 f.]); bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257 [273]; 29, 221 [235]).

    Ebenso wie die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informations- und die Pressefreiheit ist auch die Freiheit des Rundfunks schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfGE 35, 202 (221 f.) m. w. N.).

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Diese Erwägungen werden seit dem hier nicht angegriffenen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266) teils überlagert, teils ersetzt durch die Darlegung, bei Reportern, Regisseuren, Redakteuren und Filmemachern sei charakteristisch deren Abhängigkeit von den technischen Hilfsmitteln, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt würden, und von dem Team der Anstalt, in das sie bei Herstellung ihrer Beiträge eingegliedert seien; eine derartige Eingliederung begründe in aller Regel die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3, 5 bis 7, 9 und 11).

    Im übrigen sei - in diesem Zusammenhang verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine Grundsatzentscheidung vom 15. März 1978 (a.a.O.) - die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes für die an der Programmgestaltung beteiligten Mitarbeiter gerade auch aus Gründen der Programmfreiheit geboten, denn diese Mitarbeiter seien in ihrer Meinungsäußerung nur dann wirklich frei und könnten nur dann ihren Teil zur Verwirklichung der Rundfunkfreiheit beitragen, wenn der Bestandsschutz ihrer Beschäftigungsverhältnisse gewährleistet sei.

    So hat das Bundesarbeitsgericht in dem - nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Grundsatzurteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - die Auffassung vertreten, die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes sei aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten, weil die Mitarbeiter, die das Programm gestalteten, vielfach erst dann in ihrer Meinungsäußerung frei seien; "geistige Freiheit" werde "durch Existenzangst gezähmt" (BAG, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 [269]).

    In dem mit der Verfassungsbeschwerde zu 6) angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1979 wird zwar kurz auf die Rundfunkfreiheit eingegangen, während einige der weiteren angegriffenen Entscheidungen noch einen generellen Hinweis auf das - nicht angegriffene - Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 ff.) enthalten.

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Insoweit unterscheiden sich die Gebote der Rundfunkfreiheit von denen der Pressefreiheit, welche die Freiheit umfaßt, die Grundrichtung einer Zeitung unbeeinflußt zu bestimmen und zu verwirklichen (BVerfGE 52, 283 [296] - Tendenzschutz): Die Rundfunkanstalten dürfen in ihrem Gesamtprogramm nicht eine Tendenz verfolgen, sondern sie müssen im Prinzip allen Tendenzen Raum geben.

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage einer Einschränkung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats in Presseunternehmen entschieden, daß eine Begrenzung der Pressefreiheit durch die Verfassung selbst einen insoweit im Sozialstaatsprinzip enthaltenen verbindlichen Auftrag voraussetze, der sich dem Prinzip nicht entnehmen lasse (BVerfGE 52, 283 [298]).

    Hieraus die Konsequenz zu ziehen, daß das Recht der Rundfunkanstalten auf freie Bestimmung über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Mitarbeiter so lange keiner Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliege, als der Begriff des Arbeitnehmers nicht gesetzlich definiert sei (vgl. BVerfGE 52, 283 [298]), wäre indessen zu eng.

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl. BVerfGE 12, 205 [261] - Deutschland-Fernsehen): Diese "Staatsfreiheit" findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]).

    b) Der Sicherung dieser Aufgabe des Rundfunks dienen zwar bereits die Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms und die Anforderungen an die organisatorische Struktur der Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]; 57, 295 [325 f.]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    a) Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 (319 f.) - Privatfunk im Saarland).

    b) Der Sicherung dieser Aufgabe des Rundfunks dienen zwar bereits die Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms und die Anforderungen an die organisatorische Struktur der Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]; 57, 295 [325 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    b) Als Schranken der Rundfunkfreiheit in ihrer hier maßgeblichen Ausprägung bleiben mithin nur "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, also Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198 [209 f.] - Lüth; 28, 175 [185 f.]).

    Die damit sich ergebenden Grenzen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt haben (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 [92]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314 ff.]).

    Zu intensivierter verfassungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 [148 f.]) geben die vorliegenden Fälle keinen Anlaß.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer).

    Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Zwar beeinflußt die Art der Anstellung zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist (BVerfGE 7, 377 [397, 398 f.]).
  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
    Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. etwa BVerfGE 5, 85 [198]; 22, 180 [204]; 27, 253 [283]; 35, 202 [235 f.]); bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257 [273]; 29, 221 [235]).
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 818/76

    Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters bei einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78

    Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79

    Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 753/75

    Abhängigkeit - Feststellungsklage - Arbeitsverhältnis - Beschäftigungspflicht -

  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 17/72

    Entrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und

  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 134/76
  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1102/77
  • BAG, 22.06.1977 - 5 AZR 498/76
  • BAG, 16.07.1980 - 5 AZR 339/78
  • BAG, 20.09.1978 - 5 AZR 1101/77
  • BAG, 13.12.1978 - 5 AZR 487/77
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Er hat in seinem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln das soziale Staatsziel verfolgt werden soll (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 82, 60 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    (4) Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 100, 271 ).
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