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   BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56   

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https://dejure.org/1956,487
BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56 (https://dejure.org/1956,487)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1956 - 1 BvR 273/56 (https://dejure.org/1956,487)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 1956 - 1 BvR 273/56 (https://dejure.org/1956,487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Akte öffentlicher Gewalt der Besatzungsmächte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 15
  • DVBl 1957, 56
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.07.1955 - 1 BvR 146/55

    Rechtsweg und Fristlauf in Rückerstattungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher dahingestellt gelassen, ob Entscheidungen der Landgerichte und Oberlandesgerichte in Rückerstattungssachen überhaupt mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (BVerfGE 4, 212 >213<).

    Im Hinblick auf diesen internationalen Charakter des Gerichts, der durch die Mitbeteiligung deutscher Staatsgewalt keineswegs aufgehoben wird, hat das Bundesverfassungsgericht bereits die Möglichkeit, es anzurufen, nicht als "Rechtsweg" im Sinne von § 90 BVerfGG angesehen (BVerfGE 4, 212 >213<).

  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56
    Da das Schicksal der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und das der sie bestätigenden Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde untrennbar verbunden sind (vgl. BVerfGE 3, 377 >379<; 4, 412 >424<), kann auch die durch das Oberste Rückerstattungsgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichts Augsburg nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden.
  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 95/51

    Begriff der "öffentlichen Gewalt" i.S. von § 90 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56
    Ihre Entscheidungen waren Akte öffentlicher Gewalt der Besatzungsmächte und als solche der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 1, 10).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56
    Da das Schicksal der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und das der sie bestätigenden Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde untrennbar verbunden sind (vgl. BVerfGE 3, 377 >379<; 4, 412 >424<), kann auch die durch das Oberste Rückerstattungsgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichts Augsburg nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden.
  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Aus dem gleichen Grund hat er die Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen Entscheidungen eines obersten Rückerstattungsgerichts wendet, für unzulässig gehalten (BVerfGE 6, 15; 22, 91) und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine rein innerkirchliche Maßnahme als unzulässig verworfen (BVerfGE 18, 385).

    Wie auch in dem Beschluß des Senats anerkannt wird, können Maßnahmen einer nicht deutschen öffentlichen Gewalt vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden (vgl. BVerfGE 1, 10 [11]; 6, 15 [18]; 6, 290 [295]; 22, 91 [92]; 22, 293 [295]).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß als Akte der "öffentlichen Gewalt" im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (nunmehr auch des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ) nur Akte der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt anzusehen sind (BVerfGE 1, 10; 6, 15 [18]; 6, 290 [295]; 22, 91 [92]; 22, 293 [295]).

    Wollte man jede Art. von supranationaler oder internationaler öffentlicher Gewalt, die auf dem Wege über Art. 24 Abs. 1 GG begründet worden ist, zufolge dieser Mitwirkung als deutsche öffentliche Gewalt ansehen, so ginge der für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte entscheidende Unterschied zwischen "deutscher" und "nichtdeutscher" öffentlicher Gewalt weithin verloren, da supranationale Gewalt oder internationale Gewalt, von Sonderlagen, wie Besatzungsverhältnissen, abgesehen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne irgendeine Mitbeteiligung, zumindest nicht ohne Duldung seitens der deutschen Staatsgewalt tätig werden darf (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]; ferner BVerfGE 6, 15 [18]).

  • BVerfG, 18.10.1967 - 1 BvR 248/63

    EWG-Verordnungen

    Nach ständiger Rechtsprechung sind dies nur Akte der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt (BVerfGE 1, 10; 6, 15 [18]; 18, 385 [387 f.]; 22, 91).

    Daß der internationale Charakter eines Organs durch die Mitwirkung der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland an seiner Errichtung nicht beseitigt wird, ist bereits in BVerfGE 6, 15 (18) - für das Oberste Rückerstattungsgericht - ausgesprochen.

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

    Das kann aber nicht im vorliegenden Fall gelten: Der Rechtsstreit befindet sich zur Zeit im Nachprüfungsverfahren vor dem Obersten Rückerstattungsgericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerdeführerinnen das Bundesverfassungsgericht nicht anrufen können (BVerfGE 6, 15).

    Es ist jedoch zweifelhaft, ob sie gegen diesen Beschluß Verfassungsbeschwerde hätten erheben können (vgl. BVerfGE 6, 15).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 117/67

    Rückerstattungsgerichtsbarkeit in Berlin und Bundesverfassungsrecht

    Da das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin somit außerhalb der deutschen Gerichtsorganisation steht und seine Gerichtsbarkeit keine Ausübung deutscher öffentlicher Gewalt darstellt, unterliegen seine Entscheidungen nicht der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 10; 6, 15).

    In BVerfGE 6, 15 ff. hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß die Entscheidungen des in Rückerstattungsangelegenheiten letztinstanzlich zuständigen Obersten Rückerstattungsgerichts in Herford nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.

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