Rechtsprechung
   BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53, 1 BvR 422/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,238
BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53, 1 BvR 422/53 (https://dejure.org/1957,238)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.1957 - 1 BvR 413/53, 1 BvR 422/53 (https://dejure.org/1957,238)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 1957 - 1 BvR 413/53, 1 BvR 422/53 (https://dejure.org/1957,238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 131; G131 § 2 Anlage A
    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Anlage zum G131

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 246
  • NJW 1957, 585
  • MDR 1957, 662
  • DVBl 1957, 435
  • DÖV 1957, 541
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53
    Bei der Beratung des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG (vgl. hierzu BVerfGE 3, 58 ff.) stand der Bundesgesetzgeber vor der Frage, ob und in welchem Umfang die frühere Tätigkeit bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts - außerhalb des Reichs-, Landes- und Gemeindedienstes - als "öffentlicher Dienst" im Sinne des Art. 131 GG anzusehen sei.

    Da die Aufnahme der Reichsapotheker- und Reichsärztekammer in die Liste A durch den Regelungsauftrag des Art. 131 GG geboten war und nicht etwa einer darüber hinausgehenden freien Willensentschließung des Bundesgesetzgebers entsprach (vgl. für diesen Fall BVerfGE 3, 58 [148 f]), durften jedoch die Angehörigen der beiden Einrichtungen hinsichtlich des Zahlungsbeginns nicht schlechter gestellt werden als die Angehörigen der anderen in das Gesetz aufgenommenen Organisationen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff. [146]) ausgeführt hat, war der Bundesgesetzgeber durch den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG gehalten, den Gleichheitssatz bei der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse der einzelnen Gruppen im Verhältnis zueinander zu beachten.

    Durch die hier getroffene Entscheidung wird die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Art. V Abs. 1 des Änderungsgesetzes über den Zahlungsbeginn, soweit er die in § 4 des Gesetzes genannten Personen betrifft, nicht berührt, und zwar auch nicht gegenüber den Angehörigen der früheren Reichsapothekerkammer und der früheren Reichsärztekammer, die etwa erst nach dem ursprünglichen Stichtag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben (BVerfGE 3, 58 [149]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53
    In ihrem Auftrag hat der Bundesminister des Innern unter Hinweis auf BVerfGE 3, 162 ff. [184] und 3, 187 ff. [200] vorgetragen, ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor; der Gesetzgeber habe bei der Regelung im Rahmen des Art. 131 GG einen weiten Ermessensspielraum gehabt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 162 ff. [184/185] dargelegt, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert sei, den Begriff des öffentlichen Dienstes insofern einschränkend auszulegen, als er die sogenannten Nichtgebietskörperschaften, die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatten, von einer Berücksichtigung ausschließen konnte.

    Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch unterstützt, daß die Standesvertretung der Apotheker und Ärzte - anders als die im Falle einer früheren öffentlich-rechtlichen Überwachungsstelle (BVerfGE 3, 162 ff. [165 und 184/185] - auch nach der Kapitulation durch landesrechtliche Regelung vorwiegend wieder öffentlich-rechtlichen Körperschaften anvertraut worden ist, und zwar teilweise Gesamtkörperschaften, teilweise Vertretungskörperschaften.

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53
    Der besondere nationalsozialistische Gehalt des öffentlichen Dienstes ist aber nur für die Frage, ob die früheren Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes erloschen sind von Bedeutung (vgl. Urteil vom 19. Februar 1957 - 1 BvR 357/52), nicht jedoch für die hier allein interessierende Frage, ob eine unter dem nationalsozialistischen Regime errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts für einen bestimmten Geschäftsbereich neu geschaffen oder "durch Zusammenschluß anderer bereits bestehender Körperschaften" gebildet worden ist.
  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53
    In BVerfGE 4, 74 ff hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß insoweit zunächst - mangels abweichender landesgesetzlicher Regelung - die Bestimmungen der Reichsärzteordnung in gewissem Umfang fortgalten.
  • BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das

    Wenn der von Rohdich'sche Legatenfonds eine Stiftung des öffentlichen Rechts war, mußte er also in die Anlage A aufgenommen werden und bedeutet seine Auslassung eine Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 6, 246 (256)).

    Diese Unterlassung der für die Ergänzung der Anlage A zuständigen Rechtsetzungsorgane ist schlechthin nicht zu rechtfertigen; sie verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. BVerfGE 6, 246 (256)).

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

    Eine Verfassungsbeschwerde mit diesem Ziel ist zulässig (vgl. BVerfGE 6, 246).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 21.97

    Vermögenszuordnung, Verhältnis der - zur öffentlichen Restitution; Restitution,

    Hiernach waren die deutsche Ärzteschaft und damit die Reichsärztekammer (vgl. zu ihr auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1957 - 1 BvR 413/53 und 422/53 - BVerfGE 6, 246 ) berufen, "zum Wohle von Volk und Reich für die Erhaltung und Hebung der Gesundheit, des Erbguts und der Rasse des deutschen Volkes zu wirken".
  • BVerwG, 26.09.2001 - 6 C 5.01

    Streit um die Beitragserhebung zur Alterssicherung in einer Ärztekammer -

    Dass Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Gesetz geschaffen werden können, ist nicht zweifelhaft (vgl. BVerfGE 6, 246 ).
  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67

    Anspruch auf Erstattung der während der Pflichtwehrübung eines Angestellten an

    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 246 [251] und 257 [266 ff.]) ausgeführt: Der Bundesgesetzgeber verstehe unter "öffentlichem Dienst" im Sinne des Art. 131 GG eine Tätigkeit bei sogenannten "Nichtgebietskörperschaften" nur dann, wenn diese die Körperschaftsrechte bereits vor dem 30. Januar 1933 erhalten hätten: Entsprechendes solle auch bei Verschmelzungen oder Umbenennungen von Nichtgebietskörperschaften während des nationalsozialistischen Regimes gelten.
  • BVerwG, 26.09.2001 - 6 C 6.01

    Streit über die Mitgliedschaft eines Vertragsarztes in einem Versorgungswerk und

    Dass Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Gesetz geschaffen werden können, ist nicht zweifelhaft (vgl. BVerfGE 6, 246 ).
  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 134.62

    Bei einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeleisteter Dienst als

    Bei der Auslegung des in § 35 Abs. 3 G 131 verwendeten Begriffs "öffentlicher Dienst" kann allerdings nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Begriff den gleichen Inhalt hat wie die der Abgrenzung des erfaßten Personenkreises dienende Begriffsbestimmung "öffentlicher Dienst" in Art. 131 des Grundgesetzes und dem hierzu ergangenen Gesetz, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin geklärt worden ist, daß sie nur den bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleisteten Dienst umfaßt (vgl. BVerfGE 6, 246 ff. und 257 ff. sowie 11, 30 [39] und 15, 46 [61 f.]).
  • BVerwG, 20.01.1961 - VII C 202.59

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht stützt sich insofern auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 246 [257]; 6, 282 [290]).
  • BVerwG, 27.03.1969 - II C 17.68

    Voraussetzungen für die Beteiligung eines anderen Dienstherrn an der Versorgung

    Gegen eine Beschränkung auf die in bezug auf Beamte "dienstherrnfähigen" Dienstherren spricht auch der Umstand, daß Art. 131 GG grundsätzlich die Angehörigen aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften usw. ohne Rücksicht auf deren "Dienstherrnfähigkeit" erfaßt, weil er es sinnvoll erscheinen läßt, an der Unterbringungspflicht ebenfalls alle öffentlich-rechtlichen Dienstherren, also auch solche ohne "Dienstherrnfähigkeit", teilnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 6, 246 [250]).
  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66

    Ableistung des Grundwehrdienstes durch einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 246 [251] und 257 [266 ff.]) ausgeführt: Der Bundesgesetzgeber verstehe unter "öffentlichem Dienst" im Sinne des Art. 131 GG eine Tätigkeit bei sogenannten "Nichtgebietskörperschaften" nur dann, wenn diese die Körperschaftsrechte bereits vor dem 30. Januar 1933 erhalten hätten: Entsprechendes solle auch bei Verschmelzungen oder Umbenennungen von Nichtgebietskörperschaften während des nationalsozialistischen Regimes gelten.
  • BVerwG, 30.09.1959 - VI C 378.56

    Evangelische Landeskirchen als zur Übernahme eines Staatsbediensten von Amts

  • BVerfG, 05.03.1957 - 1 BvR 109/52

    Teilnichtigkeit des Änderungsgesetzes zum G131 bezüglich der Mitarbeiter des RLM

  • BVerwG, 30.01.1969 - II C 3.66

    Verantwortlichkeit von Trägern der Versorgungslast - Versorgung eines

  • BAG, 12.04.1957 - 1 AZR 262/54

    Angestellte im öffentlichen Dienst - Verfassungsgemäße Anwendung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht