Rechtsprechung
   BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56   

Elfes

Ausreiseverbot aus Gründen der "Staatssicherheit", Art. 2 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit, weiter Begriff der "verfassungsmäßigen Ordnung"

Volltextveröffentlichungen (6)

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Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • delegibus.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rußland verletzt Menschenrechte nach Adenauer-Art

  • fu-berlin.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Elfes - Mehr als ein Urteil (Gunther Rojahn)

  • zeit.de (Pressekommentar, 24.01.1957)

    Elfes bleibt ohne Paß

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wilhelm Elfes

Verfahrensgang

  • LVG Düsseldorf, 18.09.1953 - 10 K 136/53
  • LVG Düsseldorf, 04.12.1953 - 10 K 136/53
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1954 - VII A 38/54
  • BVerwG, 22.02.1956 - I C 41.55
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 6, 32
  • NJW 1957, 297
  • DÖV 1957, 116



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Wird zitiert von ... (428)  

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    aa) Heimliche Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, dessen Schutz sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85  

    Reiten im Walde

    a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32 [ 36 ]; aus neuerer Zeit etwa: BVerfGE 74, 129 [151]; 75, 108 [ 154 f. ]).

    Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [ 41 ]), ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (BVerfGE 6, 32 [ 37 f. ]; 74, 129 [152]).

    Stützt sich ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt werden, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, das heißt formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32).

    Darüber hinaus muß den Anforderungen genügt sein, die sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerfGE 49, 89 [ 126 f. ]) ergeben (vgl. dazu auch BVerfGE 6, 32 [ 42 ]; 20, 150 [ 157 f. ]).

    Ihr stünde nicht nur die Entstehungsgeschichte der Grundrechtsnorm entgegen (vgl. BVerfGE 6, 32 [ 39 f. ]).

    Eine die Handlungsfreiheit einschränkende Vorschrift darf nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht so unbestimmt sein, daß das Verbot einer Betätigung praktisch in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 32 [ 42 f. ]).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht im Elfes-Urteil (BVerfGE 6, 32) dieses Recht wieder in die Befugnis, zu tun und zu lassen, was man will, zurückverwandelte, so scheinen dafür zwei Beweggründe maßgeblich gewesen zu sein: zum einen der Umstand, daß über einen nicht unbedeutenden Freiheitsanspruch zu entscheiden war, der sich keinem speziellen Grundrecht, insbesondere nicht Art. 11 GG, zuordnen ließ, sondern, wenn überhaupt, nur als Teil der Persönlichkeitsentfaltung Grundrechtsschutz genoß; zum anderen der Umstand, daß sich das Gericht bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 GG vor die Alternative gestellt sah, unter freier Entfaltung der Persönlichkeit entweder "die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinn" oder "den Schutz eines Mindestmaßes dieser Handlungsfreiheit ..., ohne das der Mensch seine Wesensanlage als geistig-sittliche Person überhaupt nicht entfalten kann" (BVerfGE, a.a.O., S. 36), zu verstehen.

    Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zählt das Bundesverfassungsgericht nämlich seit dem Elfes-Urteil jede mit der Verfassung übereinstimmende Rechtsnorm (vgl. BVerfGE 6, 32 [37 f.]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ; 72, 105 ).

    Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ).

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