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   BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56   

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BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56 (https://dejure.org/1957,60)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1957 - 2 BvH 1/56 (https://dejure.org/1957,60)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1957 - 2 BvH 1/56 (https://dejure.org/1957,60)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Partei auf Landesebene

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Chancengleichheit politischer Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 367
  • NJW 1957, 985
  • DVBl 1957, 733
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56
    Nr. 4/55 - und des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 - (BVerfGE 4, 375) in dem Verfassungsrechtsstreit betr.

    Der Beschluß des Plenums wie auch die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 f.; 4, 31 [35]; 4, 375 [378], Entscheidungen vom 23. Januar 1957 2 BvE 1/56, 2 BvE 2/56) betrafen Fälle, in denen eine politische Partei um ihr Recht zur Teilnahme an den Wahlen zum Bundestag oder zu einem Landtag stritt.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375), mit der dieses Gericht für den damals anhängig gemachten Streit seine Zuständigkeit bejaht hat, würde dem nicht entgegenstehen.

    Ferner ist in der zuletzt genannten Entscheidung und später in dem Plenarbeschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]), sowie in den Entscheidungen vom 11. August 1954 (BVerfGE 4, 31), vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375 [378]) und vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 1/56 und 2 BvE 2/56 - ausgeführt worden, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus mache und sie deshalb Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

    Angesichts des Standes der Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage z.Zt. der Anbringung des vorliegenden Antrags beim Bundesverfassungsgericht könnte jedoch der Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Sache zur Fristwahrung auch als Eingang für ein etwa nachfolgendes Verfahren vor dem Staatsgerichtshof angesehen werden (vgl. BVerfGE 4, 375 [378 f.]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56
    Dies wird im Anschluß an die Rechtsprechung des Zweiten Senats BVerfGE 1, 208 f. (225, 226) aus Art. 21 GG gefolgert, der die politischen Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus macht, so daß sie Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

    Der Beschluß des Plenums wie auch die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 f.; 4, 31 [35]; 4, 375 [378], Entscheidungen vom 23. Januar 1957 2 BvE 1/56, 2 BvE 2/56) betrafen Fälle, in denen eine politische Partei um ihr Recht zur Teilnahme an den Wahlen zum Bundestag oder zu einem Landtag stritt.

    Der Staatsgerichtshof könnte diese Bestimmungen des Landesrechts ebenso auslegen wie das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts (vgl. BVerfGE 1, 208 [223 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. April 1952 (BVerfGE 1, 208 f.) ausgesprochen, daß Art. 21 GG nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Ländern gilt, also insoweit zugleich Bestandteil der Landesverfassung ist (a.a.O. S. 227).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56
    Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 20. Juli 1954 gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG beschlossen (BVerfGE 4, 27), daß politische Parteien die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreites geltend machen können.

    Wenn sie in diesem Bereich tätig werden und um ihre Teilhabe am Verfassungsleben streiten, können sie nur Beteiligte im Organstreit sein (BVerfGE 4, 27 [30]).

    Ferner ist in der zuletzt genannten Entscheidung und später in dem Plenarbeschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]), sowie in den Entscheidungen vom 11. August 1954 (BVerfGE 4, 31), vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375 [378]) und vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 1/56 und 2 BvE 2/56 - ausgeführt worden, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus mache und sie deshalb Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 1/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Grundsatz der gleichen Wahl

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56
    Der Beschluß des Plenums wie auch die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 f.; 4, 31 [35]; 4, 375 [378], Entscheidungen vom 23. Januar 1957 2 BvE 1/56, 2 BvE 2/56) betrafen Fälle, in denen eine politische Partei um ihr Recht zur Teilnahme an den Wahlen zum Bundestag oder zu einem Landtag stritt.

    Ferner ist in der zuletzt genannten Entscheidung und später in dem Plenarbeschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]), sowie in den Entscheidungen vom 11. August 1954 (BVerfGE 4, 31), vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375 [378]) und vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 1/56 und 2 BvE 2/56 - ausgeführt worden, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus mache und sie deshalb Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56
    Der Beschluß des Plenums wie auch die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 f.; 4, 31 [35]; 4, 375 [378], Entscheidungen vom 23. Januar 1957 2 BvE 1/56, 2 BvE 2/56) betrafen Fälle, in denen eine politische Partei um ihr Recht zur Teilnahme an den Wahlen zum Bundestag oder zu einem Landtag stritt.

    Ferner ist in der zuletzt genannten Entscheidung und später in dem Plenarbeschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]), sowie in den Entscheidungen vom 11. August 1954 (BVerfGE 4, 31), vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375 [378]) und vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 1/56 und 2 BvE 2/56 - ausgeführt worden, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus mache und sie deshalb Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56
    Der Beschluß des Plenums wie auch die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 f.; 4, 31 [35]; 4, 375 [378], Entscheidungen vom 23. Januar 1957 2 BvE 1/56, 2 BvE 2/56) betrafen Fälle, in denen eine politische Partei um ihr Recht zur Teilnahme an den Wahlen zum Bundestag oder zu einem Landtag stritt.

    Ferner ist in der zuletzt genannten Entscheidung und später in dem Plenarbeschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]), sowie in den Entscheidungen vom 11. August 1954 (BVerfGE 4, 31), vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375 [378]) und vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 1/56 und 2 BvE 2/56 - ausgeführt worden, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus mache und sie deshalb Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 23. Januar 1957 - 2 BvF 3/56 - betr.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Eine Verpflichtung des Staates zur finanziellen Unterstützung der Parteien kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Parteien, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 5, 85 [134]; 6, 367 [372, 375]) und auch als Staatsorgane oder Verfassungsorgane, nämlich als Kreationsorgane im Sinne Georg Jellineks, bezeichnet worden sind (BVerfGE 1, 208 [225]; 12, 276 [280]).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt auf Landesebene aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 367 ; 60, 53 ; 66, 107 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Dezember 1995, § 73 Rn. 48; Wilke, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 44 Rn. 4, 16; vgl. auch SaarlVfGH, Urteil vom 26. März 1980 - Lv 1/80 -, NJW 1980, S. 2181 ; VfGH NW, Urteil vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NWVBl 1994, S. 453).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit als "andere Beteiligte" (§§ 35, 12 Nr. 1 VerfGGBbg) geltend machen (BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367, 372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73, 1, 29; 82, 322, 335; 84, 290, 298; 85, 264, 284).

    [...] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).".

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