Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Bremen, 12.01.1981 - PV 20/80
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 60, 162
  • DB 1982, 1415
  • DÖV 1983, 87
  • NVwZ 1982, 673



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)  

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98  

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

    Allerdings legt sich der Gesetzgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Da das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken, unter den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG fällt, ist mit dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit auch die Chancengleichheit der Koalitionen bei der Wahl verbunden (vgl. BVerfGE 60, 162 für Personalvertretungswahlen; BVerfGE 71, 81 für die Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern).

    Dem Gesetzgeber ist daher, wenn er in den Bereich der Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, die die Chancengleichheit beeinträchtigen kann, auch hier jede ungleiche Behandlung versagt, die sich nicht durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge führt zu einer Beschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (vgl. BVerfGE 60, 162 ).

    aa) Das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge ist hinreichend sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit es dazu dient, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

    Unterschriftenquoren können auch das Ziel verfolgen, die Wähler davor zu bewahren, ihre Stimmen an aussichtslose Kandidaten zu vergeben (vgl. BVerfGE 60, 162 ).

    Dies schließt eine Einbuße an Geschlossenheit des Vertretungsorgans im Interesse einer Repräsentanz auch von Minderheiten ein (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

    Die geringe Zahl der zu besetzenden Aufsichtsratssitze schließt eine zu große Zersplitterung von vornherein aus (vgl. BVerfGE 60, 162 für Personalvertretungswahlen).

    Dem Zweck von Quoren, aussichtslose Kandidaten fern zu halten, ohne dabei die Teilnahme an Wahlen unnötig zu erschweren, wird grundsätzlich nur ein deutlicher Abstand zwischen Quorum und Wahlerfolg gerecht (vgl. dazu BVerfGE 60, 162 ; 67, 369 ).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83  

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, wiederholt konkretisiert; sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. zusammenfassend BVerfGE 60, 162 [167 f.] m.w.N.).

    Kennzeichnend für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem demokratischen Prinzip ihr formaler Charakter: Jeder soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (BVerfGE 60, 162 [167]).

    Nach welchem System der Gesetzgeber die Besetzung der Vollversammlung ordnen will, obliegt zwar, ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung, grundsätzlich seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 36 [49]; 61, 138 [149]); entscheidet er sich jedoch für eine Urwahl nach dem Verhältniswahlsystem, so unterwirft er sich damit grundsätzlich dem stärker formalisierten Gleichheitsgebot im Wahlrecht und den spezi fischen Ausprägungen, welche die Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erfährt (vgl. BVerfGE 34, 81 [100]; 60, 162 [171]).

    Bei Zugrundelegung des Systems der Urwahl nach dem Verhältniswahlsystem dürfen dann Regelungen des Wahlvorschlagsrechts der Wählerentscheidung nur möglichst wenig vorgreifen (vgl. BVerfGE 60, 162 [168 f.] m.w.N.).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber darf dabei nur durchbrochen werden, wenn sich dies durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 24, 300 [341]; 51, 222 [235]; 60, 162 [168] m.w.N.; st. Rspr.).

    Der Grad der zulässigen Differenzierungen richtet sich auch bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen nach der Struktur des jeweils in Frage stehenden Sachbereiches (vgl. BVerfGE 60, 162 [168] m.w.N.); er läßt sich nicht losgelöst vom Aufgabenkreis des zu wählenden Repräsentativorgans bestimmen (vgl. BVerfGE 51, 222 [235]).

    a) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimm gewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 [168]).

    Es liegt in der Natur des Systems der Verhältniswahl, daß es das Aufkommen kleinerer Gruppierungen begünstigt; der in ihm verankerte Minderheitenschutz ist darauf angelegt, ein Vertretungsorgan zu schaffen, in dem der Sitzanteil in möglichst genauer Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen sowie der von ihnen vertretenen berufs- und sozialpolitischen Auffassungen steht (vgl. BVerfGE 60, 162 [171]).

  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04  

    Betriebsratswahl - Geschlechterquote

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, in ständiger Rechtsprechung konkretisiert (vgl. etwa 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 = AP GG Art. 3 Nr. 142, zu C I 1 der Gründe; 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe).

    Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit ist nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen und das Wahlvorschlagsrecht (22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - aaO; 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - aaO; BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - AP MitbestG § 12 Nr. 1 = EzA MitbestG § 12 Nr. 1, zu B I 1 c der Gründe).

    Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG), sondern als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe).

    Auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens hat es sie auf die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung (24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68 ua. - BVerfGE 30, 227 = AP GG Art. 9 Nr. 22), zu Personalvertretungen (23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118 zum Bremischen PersVG 1974; 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 und - 2 BvL 21/82 - BVerfGE 67, 369 = AP BPersVG § 19 Nr. 3 zum BPersVG 1974) und zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Land Bremen (22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 = AP GG Art. 3 Nr. 142) angewandt.

    Einschränkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit können sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe).

    Dem Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien im Parlamentswahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits- und Sozialbereich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B II der Gründe; BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - AP MitbestG § 12 Nr. 1 = EzA MitbestG § 12 Nr. 1, zu B I 1 c der Gründe mwN).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht