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   BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81   

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BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81 (https://dejure.org/1982,378)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.1982 - 2 BvR 856/81 (https://dejure.org/1982,378)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 1982 - 2 BvR 856/81 (https://dejure.org/1982,378)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafverfahren - Auslieferungshaft - Beschleunigungsgebot - Mindestdauer des Verfahrens - Rechtfertigung der Auslieferungshaft

  • hjil.de PDF, S. 42 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklungslinien in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu völkerrechtlichen Fragen (Helmut Steinberger; ZaöRV 1988, 1)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 28
  • StV 1982, 201
  • StV 1982, 426
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbindung von Strafverfahren

    Das Rechtsstaatsprinzip fordert schließlich eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens im Interesse des Beschuldigten (BVerfGE 61, 28 ; 63, 45 ; 66, 313 ).
  • BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Anordnung der Fortdauer der

    Derartige besondere Umstände, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 61, 28 fordere, lägen nicht vor.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 28); hiernach ist die Verfassungsbeschwerde im Sinne einer Entscheidungskompetenz der Kammer offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Norm nicht bestehen (vgl. BVerfGE 61, 28 zu der entsprechenden Vorschrift des § 10 des zur Zeit der Entscheidung noch einschlägigen Deutschen Auslieferungsgesetzes - DAG).

    Durch die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Auslieferungsverfahrens, insbesondere die nach § 26 IRG vorgesehene Haftprüfung in zweimonatigen Abständen, durch die Möglichkeit des Verfolgten, gemäß § 23 IRG jederzeit eine Entscheidung über Einwendungen gegen den Haftbefehl zu erwirken, und durch die in § 25 IRG gegebene Möglichkeit der Anordnung, daß der Vollzug des Haftbefehls durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt wird, liegt für die Auslieferungshaft eine verfahrensmäßige Ausgestaltung vor, durch welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den in der Auslieferungshaft liegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Verfolgten zeitlich auf das Notwendige und Erforderliche zu begrenzen, hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Dies bedeutet, daß ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Eine Aufhebung ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Dies ergibt sich einfachrechtlich aus § 15 Abs. 2 IRG, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 61, 28 zu der entsprechenden Vorschrift des § 10 des zur Zeit der Entscheidung noch einschlägigen Deutschen Auslieferungsgesetzes - DAG).

    Mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und das ihm innewohnende Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung sowie die Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft können mit zunehmender Dauer der Auslieferungshaft strengere Voraussetzungen für ihre Fortdauer beziehungsweise ihren Vollzug gelten (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 419/19

    Fortdauer der Auslieferungshaft von über einem Jahr (Auslieferungsersuchen der

    a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die Anordnung der Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG; BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -, Rn. 21).

    Dies bedeutet, dass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (vgl. BVerfGE 61, 28 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, Rn. 56).

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer

    Sie darf nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann angeordnet werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Ab einer notwendigen Mindestdauer des Verfahrens müssen besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 28 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, JURIS).

    Ob die Verzögerungen die Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschreiten, richtet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere dem Zeitaufwand für die Aufklärung der Auslieferungsvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17

    Auslieferungshaft (keine unionsrechtliche Determiniertheit der Auslieferungshaft

    Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die Anordnung der Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG; BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 15.01.2016 - 2 BvR 1860/15

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien aufgrund eines

    Dies ergibt sich einfachrechtlich aus § 15 Abs. 2 IRG, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 61, 28 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, NVwZ 2015, S. 1204 ).
  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 155/06

    Gebot der Verfahrensbeschleunigung bei Auslieferungshaft

    Sie darf nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann angeordnet werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 61, 28 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, JURIS).

    Ob die Verzögerungen die Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschreiten, richtet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere dem Zeitaufwand für die Aufklärung der Auslieferungsvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

  • BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvR 66/00

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 28); hiernach ist die Verfassungsbeschwerde im Sinne einer Entscheidungskompetenz der Kammer offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

    Dies bedeutet, dass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (BVerfGE 61, 28 ; vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 - in Juris veröffentlicht).

  • BVerfG, 16.02.2001 - 2 BvR 200/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungshaftanordnung und -vollzug -

    Diese Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder lassen sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung lösen (vgl. BVerfGE 75, 1 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JURIS; BVerfGE 61, 28 ).

    a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

  • BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft

  • BVerfG, 30.07.2020 - 2 BvR 1242/20

    Fortdauer der Auslieferungshaft (Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung;

  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00

    Vorläufige Aussetzung des Vollzugs einer Abschiebung - Erteilung einer Auflage

  • BVerfG, 14.01.2000 - 2 BvR 66/00

    Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 66/96

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines

  • BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01

    Berücksichtigung des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2005 - 3 Wx 127/05

    Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung in Haftsachen bei drohender Abschiebung im

  • BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95

    Verfassungsrechtliche Überprüfungen von gerichtlichen Entscheidungen zur

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2010 - 3 Ausl 75/10

    Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft bei geringer Tatbedeutung und

  • OLG Stuttgart, 11.07.2005 - 3 Ws 1/05

    Strafvollstreckung: Anrechnung erlittener Auslieferungshaft

  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 4 Ausl 506/98

    Aufrechterhaltung des außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehls

  • OLG Köln, 08.11.2007 - 16 Wx 255/07

    Verstoß gegen Beschleunigungsgebot bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 15.12.1996 - 2 BvR 2407/96

    Rechtswegerschöpfung in Auslieferungssachen

  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 4 AuslA 23/04

    Auslieferungshaft; Auslieferungshaftbefehl; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit,

  • OLG Hamm, 28.08.1997 - 4 Ausl 20/97

    Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls, Unverhältnismäßigkeit der weiteren Haft

  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 Ausl 89/99

    Prüfungsmaßstab für die Aufrechterhaltung eines Auslieferungshaftbefehls;

  • OLG Frankfurt, 01.06.2022 - 1 AuslA 120/21

    Beschleunigungsgebot beim Vollzug von Auslieferungshaft

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2005 - 3 Wx 42/05

    Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Strafhaft, Untersuchungshaft,

  • LG Frankfurt/Oder, 29.07.2008 - 15 T 87/08

    D (A), Abschiebungshaft, Verlängerung, Sicherungshaft, Entziehungsabsicht,

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