Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78; 2 BvL 2/79; 2 BvL 7/82   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 08.11.1978 - III A 222/77
  • VG Köln, 08.11.1978 - 3 K 324/78
  • VG Regensburg, 13.01.1982 - RO 1 K 81 A.1229
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78; 2 BvL 2/79; 2 BvL 7/82

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 61, 43
  • FamRZ 1983, 567
  • DVBl 1983, 78
  • DÖV 1983, 198
  • NVwZ 1983, 217



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Wird zitiert von ... (191)  

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04  

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz auf mehr als zwei Jahre nicht zu (im Anschluss an BVerfGE 61, 43).

    Die Versorgungsbezüge der Beamten wurden seit jeher auf Grundlage der Dienstbezüge ihres letzten Amtes festgesetzt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erachtete die zweijährige Mindestfrist mit Beschluss vom 7. Juli 1982 (BVerfGE 61, 43) als noch verfassungsgemäß.

    Ihre Beantwortung werde jedoch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 61, 43 präjudiziert.

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ; stRspr).

    Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge ist das vom Beamten ausgeübte oder - im Fall des Ruhestandsbeamten - zuletzt bekleidete Amt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; stRspr).

    Bei dieser Ausprägung des Alimentationsprinzips handelt es sich nicht um eine bloße Auslegung, sondern um einen eigenständigen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 39, 196 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ).

    Die mit der Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses gegenüber seinem bisherigen Amt herausgehobene, höherwertige Amt förmlich anerkannt worden sind, darf später grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 61, 43 ).

    Seit jeher wurden daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ).

    Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ).

    Er ist mithin vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ; stRspr).

    Eine Mindestverweildauer im Beförderungsamt ist somit - ebenfalls hergebrachter, lediglich modifizierender - Bestandteil des Bemessungsprinzips der Versorgung aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ).

    Die Rechtfertigung dieser Modifikation lag und liegt einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen; andererseits soll mit der Einschränkung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Vielmehr ist die im traditionsbildenden Zeitraum entwickelte Karenzzeit gerade von einem Jahr modifizierender Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung selbst (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; vgl. auch BVerwGE 5, 39 ).

    Wenn auch der in den vor dem Jahr 1945 erlassenen Vorschriften enthaltene "Einjahresschnitt" nicht als feste, äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt angesehen werden kann, so sind dem Gesetzgeber damit doch durch Art. 33 Abs. 5 GG enge Grenzen für weitere Einschränkungen gezogen (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Diese Einjahresfrist ist zwar keine verfassungsunmittelbar und verbindlich vorgegebene Schwelle für das zulässige Maß der Einschränkungen des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Die Verlängerung der Wartefrist über eine Spanne von zwei Jahren hinaus bedeutet - insbesondere auch in Verbindung mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden ist - somit eine grundlegende Veränderung, die sich nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lässt, sondern die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung bedeutet (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    d) Schließlich sind die Versorgungsbezüge die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten erfüllt; insoweit handelt es sich um ein erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 43 ; s.a. BVerfGE 16, 94 ; 39, 196 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Auch hat es entschieden, dass der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten ist (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt jedoch nicht aus dem Alimentationsprinzip hergeleitet, sondern als Ausprägung des zu beachtenden Leistungsgrundsatzes für verfassungsrechtlich gewährleistet gehalten (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 zur Wartefrist von zwei Jahren die Erstreckung einer darüber hinausgehenden Frist mit Blick auf den Leistungsgrundsatz als Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung bezeichnet hat, hat er lediglich angeführt, dass dies der Gesamtleistung des Beamten im Dienstverhältnis, seiner persönlichen Laufbahn sowie seiner Dienstleistung und Verantwortlichkeit im neuen Amt nicht mehr gerecht würde (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

    Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend (vgl. BVerfGE 61, 43 ) - einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.

    Verschiedene Besoldungsgruppen können deshalb ungleich behandelt werden, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerfGE 56, 353 ; 61, 43 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04  

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 sowie Merten, ZBR 1996, S. 353 ).

    Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts des grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ; stRspr).

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, dass die Bezüge der Beamten - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ).

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