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   BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81   

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BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81 (https://dejure.org/1983,9)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1983 - 1 BvL 20/81 (https://dejure.org/1983,9)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1983 - 1 BvL 20/81 (https://dejure.org/1983,9)
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Gegendarstellung ("Türken in Bingen")

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, ein effektives Recht auf Gegendarstellung in den Medien (hier: im Fernsehen) zu regeln;

Art. 100 Abs. 1 GG, Vorlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunk - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Gegendarstellung - Zweiwochenfrist - Einstweilige Verfügung - Normenkontrollverfahren - Richtervorlage

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 131
  • NJW 1983, 1179
  • MDR 1983, 551
  • GRUR 1983, 316
  • DVBl 1983, 544
  • afp 1983, 334
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Das Bundesverfassungsgericht habe im Lebach-Urteil (BVerfGE 35, 202) entschieden, daß bei einem Konflikt der Rundfunkfreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen könne.

    Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen (BVerfGE 35, 202 [220] - Lebach; 54, 148 [155 f.]).

    Dieses gewährleistet das Recht, Art und Inhalt der Rundfunksendungen zu bestimmen (BVerfGE 35, 202 [223]; 59, 231 [258] - Freie Rundfunkmitarbeiter).

    Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie die Freiheit des Rundfunks bilden essentielle Bestandteile der Verfassungsordnung des Grundgesetzes (BVerfGE 35, 202 [225]).

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Zu den der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG unterliegenden Gesetzen gehören auch die in der Form eines Gesetzes ergehenden Beschlüsse, durch die der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG oder die gesetzgebende Körperschaft eines Landes einem von der vollziehenden Gewalt geschlossenen Vertrag zustimmen (Vertragsgesetze, vgl. BVerfGE 1, 396 [410]; 4, 157 [162], st. Rspr.).

    Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist nicht der Staatsvertrag, sondern das Vertragsgesetz, wobei sich allerdings dessen materiell-rechtlicher Inhalt aus dem in Bezug genommenen Staatsvertrag ergibt (vgl. BVerfGE 1, 396 [410]; 4, 157 [163]; 29, 348 [358 f.]).

  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Saarstatut

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Zu den der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG unterliegenden Gesetzen gehören auch die in der Form eines Gesetzes ergehenden Beschlüsse, durch die der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG oder die gesetzgebende Körperschaft eines Landes einem von der vollziehenden Gewalt geschlossenen Vertrag zustimmen (Vertragsgesetze, vgl. BVerfGE 1, 396 [410]; 4, 157 [162], st. Rspr.).

    Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist nicht der Staatsvertrag, sondern das Vertragsgesetz, wobei sich allerdings dessen materiell-rechtlicher Inhalt aus dem in Bezug genommenen Staatsvertrag ergibt (vgl. BVerfGE 1, 396 [410]; 4, 157 [163]; 29, 348 [358 f.]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Jedoch dient er dem Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person, die von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt wird (vgl. BVerfGE 54, 148 [153] m. w. N.).

    Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen (BVerfGE 35, 202 [220] - Lebach; 54, 148 [155 f.]).

  • OLG Hamburg, 02.12.1971 - 3 U 64/71
    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Denn über das Bestehen eines Gegendarstellungsanspruchs gegenüber dem NDR wird abschließend im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden; im Gegensatz zu den eigentlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet ein Hauptsacheverfahren nicht statt (vgl. OLG Hamburg, MDR 1972, S. 333 [334], st. Rspr.; Seitz/Schmidt/Schöner, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 1980, Rdnrn. 380 und 375).
  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Es bedarf hier keiner Entscheidung, inwieweit die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet oder berechtigt sind (vgl. dazu BVerfGE 46, 43 [51]).
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Das Gegendarstellungsrecht ist heute als ein den Gegebenheiten der modernen Massenkommunikationsmittel angepaßtes, für das Sondergebiet des Medienrechts näher ausgestaltetes Mittel zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre anerkannt (vgl. BGHZ 66, 182 [195] m. w. N.): Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen; er kann sich alsbald und damit besonders wirksam verteidigen, während etwaige daneben bestehende zivil- und strafrechtliche Mittel des Persönlichkeitsschutzes bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst in einem Zeitpunkt zum Erfolg führen, in dem der zugrundeliegende Vorgang in der Öffentlichkeit bereits wieder vergessen ist.
  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist nicht der Staatsvertrag, sondern das Vertragsgesetz, wobei sich allerdings dessen materiell-rechtlicher Inhalt aus dem in Bezug genommenen Staatsvertrag ergibt (vgl. BVerfGE 1, 396 [410]; 4, 157 [163]; 29, 348 [358 f.]).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Dieses gewährleistet das Recht, Art und Inhalt der Rundfunksendungen zu bestimmen (BVerfGE 35, 202 [223]; 59, 231 [258] - Freie Rundfunkmitarbeiter).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
    Eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Regelung etwa in der Weise, daß die Ausschlußfrist nicht von dem Sendetermin, sondern erst von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme an zu laufen beginnt, scheidet, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vertragsbestimmung aus (vgl. BVerfGE 54, 277 [299]).
  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvL 17/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der verwaltungsgerichtliche

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

    Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Jedenfalls ist die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen, wonach die Grundrechte nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts beeinflussen, sondern zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisationsgestaltung und Verfahrensgestaltung sowie für eine grundrechtsfreundliche Anwendung vorhandener Verfahrensvorschriften setzen (vgl. die Nachweise BVerfGE 53, 30 [65 f. und 72 f.]; aus der Folgezeit ferner BVerfGE 56, 216 [236] und 65, 76 [94]; 63, 131 [143]; 65, 1 [44, 49]).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts, auch soweit er in Art. 10 Abs. 1 GG eine spezielle Ausprägung gefunden hat, angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ), widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 96, 56 ) und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97, 125 ; 99, 185 ; BVerfGK 6, 144 ).
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