Rechtsprechung
   BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Simons & Moll-Simons

    § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1537), sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie Stiftungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG betreffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 10.06.1981 - IV 478/78
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 63, 312
  • NJW 1983, 1841
  • FamRZ 1983, 567
  • WM 1983, 495
  • BB 1983, 819
  • DB 1983, 1024
  • BStBl II 1983, 779



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Wird zitiert von ... (87)  

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02  

    Steuerrecht - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG verfassungswidrig?

    Dies gilt auch für die Aufhebung von "Freiräumen" und die Erhebung zusätzlicher Steuern (BVerfG-Beschlüsse vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, 331; vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307).

    Andernfalls würde der zum Ausgleich zu bringende Widerstreit zwischen den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Recht des Gesetzgebers auf Vornahme notwendiger Rechtsänderungen andererseits in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst und damit der dem Gesamtwohl verpflichtete demokratische Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber Einzelinteressen gelähmt (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 63, 312, 331; vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348).

    Die gilt ungeachtet eines in der Vergangenheit liegenden Anknüpfungspunkts auch bei (erstmaliger) Begründung einer Steuerpflicht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 63, 312, 328 f.).

    Dies gilt auch für die Aufhebung von "Freiräumen" (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 63, 312, 331; in BVerfGE 68, 287, 307).

    c) Da der Steuerpflichtige nicht auf den unbefristeten Fortbestand der gesetzlichen Regelung vertrauen darf und der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, auch Veräußerungsgewinne im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich zu erfassen, könnte der Gesetzgeber auch in den Altfällen, in denen die Spekulationsfrist vor der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war, (erneut) zu einer uneingeschränkten Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns übergehen, allerdings nur nach einer mehrjährigen Übergangszeit, die es dem Steuerpflichtigen erlaubt, sich auf die veränderte Situation einzustellen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 63, 312, 331 f.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02  

    Spekulationsfrist

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 [331]; 67, 1 [15]; 71, 255 [272]; 76, 256 [349 f.]).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 70, 69 ; 71, 255 ; 72, 200 ; 76, 256 ).
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