Rechtsprechung
   BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 63, 45
  • NJW 1983, 1043
  • MDR 1983, 548
  • NStZ 1983, 273
  • StV 1983, 177



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Wird zitiert von ... (132)  

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07  

    Rügeverkümmerung

    Der Gedanke der Waffengleichheit bezieht sich in erster Linie auf das Verhältnis der Verteidigung zur Staatsanwaltschaft und gebietet selbst in diesem Verhältnis keinen umfassenden Ausgleich verfahrensspezifischer Unterschiede in der Rollenverteilung (vgl. BVerfGE 63, 45, 67; 63, 380, 392 f.).

    Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Strafverfahren - unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" (vgl. BVerfGE 110, 226 m.w.N.) - in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ).

    Auch dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ).

    Der Gedanke der Waffengleichheit bezieht sich jedoch in erster Linie auf das Verhältnis der Verteidigung zur Staatsanwaltschaft und gebietet selbst in diesem Verhältnis keinen umfassenden Ausgleich verfahrensspezifischer Unterschiede in der Rollenverteilung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ).

    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt deshalb den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BverfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Soweit er ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten hat, ist dieses Recht auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten beschränkt (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Verpflichtet ist auch die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich im Hinblick auf die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Zurückstellungsgründe veranlasst sieht, Unterlagen zurückzuhalten, die im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten entstanden sind und deshalb eigentlich zu den Hauptakten gehören (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Das Verfahrensgrundrecht will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04  

    Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht

    Die Ermittlung des Sachverhalts durch den Tatrichter untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" (vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 63, 45, 61; BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444 und Beschluß vom 17. September 2004 - 2 BvR 2122/03).
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