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   BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 681/81, 2 BvR 683/81   

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BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 681/81, 2 BvR 683/81 (https://dejure.org/1983,10)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 681/81, 2 BvR 683/81 (https://dejure.org/1983,10)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 681/81, 2 BvR 683/81 (https://dejure.org/1983,10)
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    National Iranian Oil Company

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 1
  • NJW 1983, 2766
 
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Wird zitiert von ... (538)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    a) Nach Auffassung der Bundesregierung wirft das Verfahren im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 46, 342 grundlegende verfassungsrechtliche Fragen nicht auf.

    Art. 100 Abs. 2 GG will im Interesse der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen von Gerichten möglichst verhindern (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 317) und der Gefahr von Verletzungen allgemeiner Regeln des Völkerrechts durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen (BVerfGE 46, 342 (360)).

    In seinem Beschluß vom 13. Dezember 1977 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, die die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nichthoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, untersagt, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342 (364) - Botschaftskonto-Fall).

    In seinem Beschluß vom 13. Dezember 1977 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß nach derzeit geltendem allgemeinen Völkerrecht die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht schlechthin unzulässig ist (BVerfGE 46, 342 (388 f.; 392)).

    bb) Das Schweizerische Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen seine in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1977 (BVerfGE 46, 342 (370 ff.)) erwähnte Rechtsprechung zur Immunität fremder Staaten gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen bekräftigt und entwickelt.

    Der französische Kassationshof setzte mit der Entscheidung in Sachen Caisse d'assurance vieillesse des non-salaries c. Caisse nationale des barreaux francais vom 7. Dezember 1977 seine in den Fällen Englander c. Statni Banka Ceskoslovenska (Clunet, 96 (1969), S. 923 f.) und Clerget c. Representation commerciale de la Republique democratique du Viet-Nam (Clunet, 99 (1972), S. 267 f.) begonnene Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 46, 342 (375)) fort (vgl. auch den Überblick über die französische Rechtsprechung zur Frage der Vollstreckungsimmunität bei Paulsson, Int. Lawyer 11 (1977), S. 673-679).

    Neben der Entscheidung des Zivilgerichts Brüssel im Fall Socobelge c. Etat hellenique (vgl. BVerfGE 46, 342 (373) werden u. a. angeführt: Die Entscheidung des Berufungsgerichts Brüssel vom 14. Juli 1955, in der das Gericht die Auffassung vertrat, daß fremde Staaten, die als Privatpersonen auftreten, der Sicherung von Ansprüchen dienenden Zwangsmaßnahmen nicht entzogen seien (Szczesniak v. Backer et Consorts, Pas. 1957 II 38); die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Brüssel vom 27. Juli 1971 N.V. Filmpartners (Pas. 1971 III 80), in der die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der Beschlagnahme von Filmmaterial von "the use to which the property in question is put, or is intended to be put by the state against which seizure is ordered" abhängig gemacht wurde.

    1610 (a) (1) FSIA (Text in BVerfGE 46, 342 (377)).

    Sie läßt auch den Schluß zu, daß eine allgemeine Regel des Völkerrechts nicht besteht, derzufolge der Gerichtsstaat vorbehaltlos gehindert wäre, aufgrund eines in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Titels zur Sicherung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs Zwangsmaßnahmen in Vermögenswerte eines fremden Staates zu betreiben (vgl. auch BVerfGE 46, 342 (388)).

    (Auf Verwendungszweck und Ursprung des Vermögensgegenstandes, in den Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen betrieben werden, stellt der französische Kassationshof ab (vgl. BVerfGE 46, 342 (375)).).

    Ohne Rückgriff auf innerstaatliches Recht konnte das Bundesverfassungsgericht dagegen die Frage nach der Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in Forderungen aus dem laufenden, allgemeinen Konto der Botschaft eines fremden Staates beantworten (vgl. BVerfGE 46, 342 (394 ff.)).

    e) Mithin gilt: Das Recht der allgemeinen Staatenimmunität verwehrt dem Gerichtsstaat nicht, Sicherungsmaßnahmen in bezug auf Forderungen aus Guthaben anzuordnen, die sich auf Konten bei Banken im Gerichtsstaat befinden und die zur Weiterleitung auf ein Konto, das ein fremder Staat bei seiner Zentralbank zur Deckung seines Staatshaushalts unterhält, bestimmt sind, da diese Guthaben vom Gerichtsstaat als Vermögensgegenstände qualifiziert werden dürfen, die im Zeitpunkt des Beginns der Sicherungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 46, 342 (364)) nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen.

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    Auch durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage kann der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (BVerfGE 18, 441 (447); 23, 288 (319)).

    Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist vorzulegen, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist; dagegen ist nach Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 23, 288 (316)).

    Wäre die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Zweifeln des Gerichts geboten, so könnten diese Organe - von Ausnahmefällen abgesehen - an der Verifikation zweifelhafter allgemeiner Regeln des Völkerrechts nicht mitwirken, wenn das betreffende Gericht keine Zweifel hätte oder seine Zweifel überwände (BVerfGE 23, 288 (318 f.)).

    Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind ernstlich zweifelhaft, "wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft" (BVerfGE 23, 288 (319)).

    Ein Gericht, das - nachdem die Auslegung des Art. 100 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht klargestellt ist (BVerfGE 23, 288 (320)) - unter Verkennung von Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 2 GG die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterläßt, obwohl hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv gesehen ernstzunehmende Zweifel bestehen, verstößt in der Regel gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (BVerfGE a.a.O.).

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG kann nicht nur darüber entschieden werden, ob eine als geltend angenommene Regel als allgemeine Regel des Völkerrechts zu qualifizieren ist; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist nicht nur zulässig, wenn sich die Zweifel auf das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sondern auch, wenn sie sich auf Umfang und Tragweite einer bestehenden allgemeinen Regel des Völkerrechts beziehen (st. Rspr. seit BVerfGE 15, 25 (31 f.)).

    Daß eine Regel dieses Inhalts nicht geeignet ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu erzeugen, schließt eine mögliche Vorlagepflicht nicht aus (vgl. BVerfGE 15, 25 (33 f.); 16, 27 (33); 46, 342 (362 f.)).

    d) Die in Zweifel stehende allgemeine Regel des Völkerrechts war entscheidungserheblich (vgl. BVerfGE 15, 25 (30)):.

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    Daß eine Regel dieses Inhalts nicht geeignet ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu erzeugen, schließt eine mögliche Vorlagepflicht nicht aus (vgl. BVerfGE 15, 25 (33 f.); 16, 27 (33); 46, 342 (362 f.)).

    (1) Für das Erkenntnisverfahren hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß die Qualifikation einer Staatstätigkeit grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht vorgenommen werden müsse, da das Völkerrecht in der Regel keine Kriterien für die Abgrenzung des Bereichs hoheitlicher von dem Bereich nichthoheitlicher Tätigkeit enthalte (vgl. BVerfGE 16, 27 (62 f.)).

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    Die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG können jedem zustehen, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 (8); 18, 441 (447); 21, 362 (373)).

    Auch durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage kann der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (BVerfGE 18, 441 (447); 23, 288 (319)).

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    Das Unterlassen der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn es auf Willkür beruhte (vgl. BVerfGE 19, 38 (42 f.)):.
  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

    Société Anonyme

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    Die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG können jedem zustehen, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 (8); 18, 441 (447); 21, 362 (373)).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
    In diesem Fall muß der Beschwerdeführerin auch das Antragsrecht nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zustehen, wenn sie rügt, in den betreffenden Verfahren seien ihre Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden (vgl. BVerfGE 13, 132 (139 f.)).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 21, 362 ; 64, 1 ), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG jedem zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 64, 1 ).

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153 ; 35, 348 ; 53, 336 ; 66, 116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 64, 1 ; 75, 192 ).

    a) Demgegenüber hat der Senat bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 21, 362 ; 64, 1 ) - nicht berufen können.

    In anderen Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt (vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 ; 34, 338 ; 64, 1 ; sowie BVerfGE 18, 441 hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG).

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane, wie solchen des Gesetzgebers oder der Gerichte, bekunden, zumindest soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist, etwa zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung oder zur Ausfüllung eines völkerrechtlichen Gestaltungsspielraumes dienen kann (stRspr. des BVerfG: vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - , vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - , vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 - und vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 1170/83 - sowie Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 - ).
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