Rechtsprechung
BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gewerbeordnung
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 28.05.1980 - 3 Ca 422/79
- ArbG Neunkirchen, 19.09.1980 - 2 Ca 39/80
- LAG Hamburg, 10.11.1980 - 4 Sa 75/80
- ArbG Herne, 04.02.1981 - 5 Ca 1790/80
- LAG Hamm, 16.06.1981 - 15 Sa 304/81
- LAG Saarland, 22.07.1981 - 1 Sa 136/80
- BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 625/80
- BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
- BAG, 11.04.1984 - 7 AZR 199/84
- BAG, 11.04.1984 - 7 AZR 200/84
Papierfundstellen
- BVerfGE 64, 217
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Etwas anderes gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (vgl. BVerfGE 11, 126 [132]; 32, 296 [300]).
Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]).
- BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
Kranzgeld
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Etwas anderes gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (vgl. BVerfGE 11, 126 [132]; 32, 296 [300]).
Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]).
- BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79
Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach …
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Etwas anderes gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).Die Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers setzt voraus, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (BVerfGE 60, 135 [149] m. w. N.).
- BVerfG, 10.11.1964 - 2 BvL 1/64
Unzulässigkeit der Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]). - BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, als sogenanntes vorkonstitutionelles Recht, verkündet worden sind, unterliegen nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 124 [128 ff.]; st. Rspr.). - BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
Kleingarten
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Etwas anderes gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.). - BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70
Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]). - BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62
Blankettstrafgesetz
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Auf das geltende Recht ist sie ohne Einfluß (vgl. BVerfGE 14, 245 [250]; 18, 389 [391]). - BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68
Unzulässige Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Nach alledem hat daher das vorlegende Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 24, 20 [23]; 25, 25 [28]). - BVerfG, 23.02.1965 - 2 BvL 19/62
Verfassungsmäßigkeit des § 26 Nr. 3 StVG
Auszug aus BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Auf das geltende Recht ist sie ohne Einfluß (vgl. BVerfGE 14, 245 [250]; 18, 389 [391]). - BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bei …
- BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes
Demgegenüber ist von einem Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nicht auszugehen bei Änderung einzelner Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 24, 20 [22 f.]; 29, 39 [43 f.]; 32, 296 [299 f.]) sowie dann, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und von ihrer Aufhebung oder sachlichen Änderung vorerst absieht, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]; 64, 217 [221]). - BFH, 16.01.2008 - II R 45/05
Verstößt die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und …
Eine solche Bekanntmachung ist kein konstitutiver Akt des Gesetzgebers und stellt keine Neuverkündung dar (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 2 BvL 11/82, BVerfGE 64, 217, 221). - BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92
Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung - …
Der Gesetzestext deutet jedoch mit dem Grenzbetrag von 2.010,00 DM noch hinreichend an, welchem Zweck der Eingriff dienen soll, welches Ziel der objektive Wille des Gesetzes (stellvertretend dazu BVerfGE 11, 126, 129 ff; 64, 217, 220 f) verfolgt, welcher öffentlicher Belang es mithin nach dem Konzept des Gesetzes rechtfertigt, daß die Verwaltung einem (Alters-)Rentner die ihm bindend bewilligte Altersversorgung auf 2.010,00 DM kürzt.
- BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Nach alledem hat das vorlegende Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 64, 217 [224] m.w.N.). - BSG, 27.01.1993 - 4 RA 50/92 Der Gesetzestext deutet jedoch mit dem Grenzbetrag von 2.010,00 DM noch hinreichend an, welchem Zweck der Eingriff dienen soll, welches Ziel der objektive Wille des Gesetzes (stellvertretend dazu BVerfGE 11, 126, 129 ff; 64, 217, 220 f) verfolgt, welcher öffentlicher Belang mithin nach dem Konzept des Ge- setzes es rechtfertigt, daß die Verwaltung einem (Alters-)Rentner die ihm bindend bewilligte Altersversorgung auf 2.010,00 DM kürzt.
- BAG, 11.04.1984 - 7 AZR 200/84 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 14. Juni 1983 - 2 BvL 11/82 - entschieden, die Vorlage sei unzulässig, da 5 124 b GewO vorkonstitutionelles Recht sei (EzA § 124 b GewO Nr. 3).
- BSG, 23.03.1993 - 4 RA 24/92
Rentenversicherung; Rentenbegrenzung bei politischer Begünstigung durch das …
Der Gesetzestext deutet jedoch mit dern Grenzbetrag von 2.010,00 DM noch hinreichend an, welchem Zweck der Eingriff dienen soll, welches Ziel der objektive Wille des Gesetzes (stellvertretend dazu BVerfGE 11, 126, 129 ff; 64, 217, 220 f) verfolgt, welcher öffentlicher Belang es mithin nach dem Konzept des Gesetzes rechtfertigt, daß die Verwaltung einem (Alters-)Rentner die ihm bindend bewilligte Altersversorgung auf 2.010,00 DM kürzt. - BSG, 27.01.1993 - 4 RA 35/92 Der Gesetzestext deutet jedoch mit dem Grenzbetrag von 2.010,00 DM noch hinreichend an, welchem Zweck der Eingriff dienen soll, welches Ziel der objektive Wille des Gesetzes (stellvertretend dazu BVerfGE 11, 126, 129 ff; 64, 217, 220 f) verfolgt, welcher öffentlicher Belang es mithin nach dem Konzept des Gesetzes rechtfertigt, daß die Verwaltung einem (Alters-)Rentner die ihm bindend bewilligte Altersversorgung auf 2.010,00 DM kürzt.
- VerfGH Berlin, 10.11.1994 - VerfGH 90/94
Unmittelbar gegen Gesetz über die Anerkennung der politisch, rassisch oder …
Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber durch die Neufassung vom 21. Januar 1991 den Neubeginn der Frist hinsichtlich der unverändert gelassenen Anforderungen bewirkt hätte, wie es sich im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bei der Unterscheidung von vorkonstitutionellem und nachkonstitutionellem Gesetzesrecht darstellen kann (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 6, 55, 65), wenn sich bei einer Gesetzesänderung erweist, daß ein jüngerer Gesetzgeber ältere Gesetze ein seinen Willen aufgenommen hat (vgl. etwa BVerfGE 64, 217, 220 ff.). - VGH Bayern, 08.07.2011 - 4 ZB 10.3133
Hundesteuer; Steuersatz; Keine erdrosselnde Wirkung; Änderungssatzung
Zwar trifft es zu, dass der gesamte Text der Satzung bekannt zu machen ist (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, RdNr. 13 zu Art. 26 GO); das bedeutet indes nicht, dass der Satzungsgeber bei jeder Änderungssatzung zu einer Neubekanntmachung der gesamten betroffenen Satzung verpflichtet wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Gesetzen BVerfG vom 14.6.1983 BVerfGE 64, 217/221) oder gar die Satzung stets insgesamt erneut beschließen und bekanntmachen müsste. - BSG, 23.03.1993 - 4 RA 18/92
- BSG, 23.03.1993 - 4 RA 27/92
- BSG, 23.03.1993 - 4 RA 25/92