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   BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539, 612/80   

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BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539, 612/80 (https://dejure.org/1983,7)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.1983 - 2 BvR 539, 612/80 (https://dejure.org/1983,7)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539, 612/80 (https://dejure.org/1983,7)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hafturlaub

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Urlaubsgewährung bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Vollzugslockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Urlaubsgewährung - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schwere der Tatschuld - Resozialisierung - Hohes Lebensalter - Gesundheitszustand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit ; Urlaubsgewährung; Lebenslange Freiheitsstrafe; Schwere der Tatschuld; Resozialisierung; Hohes Lebensalter; Gesundheitszustand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit ; Urlaubsgewährung; Lebenslange Freiheitsstrafe; Schwere der Tatschuld; Resozialisierung; Hohes Lebensalter; Gesundheitszustand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 261
  • NJW 1984, 33
  • MDR 1984, 462
  • NStZ 1983, 476
  • StV 1984, 160
 
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Wird zitiert von ... (199)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nicht (BVerfGE 45, 187 (253 f.)).

    Deshalb muß auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Gefangene die grundsätzlich realisierbare Chance erhalten, seine Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 (245, 258, 259)).

    Die Vollzugsanstalten sind im Blick auf die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfGE 45, 187 (238 ff.)).

    Sie gewinnen dem Vollzugsziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Auslegung des Gesetzes eine Bedeutung ab, die einen "Bruch" zwischen der Verhängung der Strafe und ihrem Vollzug (Peters, JR 1978, S. 177 (178)) zu vermeiden sucht und eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 (258 f.)), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel herstellt.

    Die Frage, ob eine strikte Sonderung des Vollzuges von den für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten mit Rücksicht auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Menschenwürde potentieller oder aktueller Opfer von Straftaten (vgl. BVerfGE 45, 187 (254 f.)) nicht vielmehr verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete, bedarf daher hier keiner Vertiefung.

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur sichergestellt, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können (BVerfGE 45, 187 (245)).

    Der Beschluß widerspricht außerdem dem Urteil des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ).

    Wenn der Vollzugsbehörde das Recht zugebilligt wird, die Schuld des Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe bei der Entscheidung über sein Urlaubsgesuch zu berücksichtigen und darin "eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 (258 f.)), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel" herzustellen (B II 3. a), so wird ihr die Möglichkeit eröffnet, das Strafübel nach dem Maße des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat belastend auszugestalten.

    Das Strafvollzugsgesetz beseitigte die frühere Konkurrenz von Vollzugszwecken und -zielen im Rahmen von Nr. 57 der Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO) und konkretisiert das allgemeine Vollzugsziel mit den in den §§ 3, 4 StVollzG formulierten Grundsätzen der Vollzugsgestaltung (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 2, Rdn. 4; § 3, Rdn. 1; vgl. hierzu auch BVerfGE 45, 187 (240)).

    Unter ihnen ragt das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten (§ 3 Abs. 2 und 3 StVollzG ) als auch verfassungsrechtlich bedeutsamer Grundsatz heraus (vgl. BVerfGE 45, 187 (239 f.)).

    Die von der Senatsmehrheit aufgeworfene und dort nicht vertiefte Frage, ob eine strikte Sonderung des Vollzuges von den für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten mit Rücksicht auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Menschenwürde potentieller oder aktueller Opfer von Straftaten (BVerfGE 45, 187 (254 f.)) nicht verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (B II 3. a), kann sich daher bei Lichte besehen nicht stellen.

    Von der "erheblichen Verbesserung" der Stellung des Gefangenen durch das Strafvollzugsgesetz gegenüber der Dienst- und Vollzugsordnung, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 45, 187 (240) konstatierte, kann auf dieser Grundlage keine Rede mehr sein.

    Der Erste Senat hat in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ff.) die durch den Grundsatz der Menschenwürde gezogenen Grenzen für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe dargelegt.

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Aktuelle persönliche Wertungen, für die der Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zum Gefangenen umfassendere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen mögen, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. BGHSt 30, 320 (324)).

    Wenn die Rechtsprechung übereinstimmend vom Urlaub als Behandlungsmaßnahme spricht (vgl. BGHSt 30, 320 (326); OLG Saarbrücken, ZfStrVo SH 1978, S. 4 f.; OLG München, ZfStrVo 1980, S. 122; OLG Bremen, ZfStrVo 1982, S. 125; siehe auch Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 13 , Rdn. 1; Uhlig-van Buren/Joester in AK Strafvollzugsgesetz , a.a.O., § 13 , Rdn. 4; Peters, JR 1978, S. 177 (179)), dann nicht in dem Sinne, daß auch die Versagung des Urlaubs eine Behandlungsmaßnahme sei; die Ablehnung des Urlaubs läßt vielmehr darauf schließen, daß der Gefangene für diese Behandlungsmaßnahme ungeeignet ist, und zwar, wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVollzG ergibt, aus ebenfalls rein präventiven Gründen.

    Der in § 13 StVollzG vorgesehene Regelurlaub "soll eine Behandlungsmaßnahme sein, die dieser Behörde die Möglichkeit gibt, unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Gefangenen auf diesen im Sinne des Vollzugszieles einzuwirken (§ 2 StVollzG )" (BGHSt 30, 320 (326)).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Der resozialisierende Behandlungsvollzug kann einschränkende Maßnahmen rechtfertigen, ohne daß darin eine Verschärfung des Strafübels zu sehen wäre (vgl. BVerfGE 40, 276 (284 f.) - Nichtaushändigung der "St. Pauli-Nachrichten" -).

    Leben in Freiheit einrichten zu müssen (vgl. hierzu die Entscheidung BVerfGE 40, 276 (284), die einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mörder betraf).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Diese Grundsätze fordern nicht nur, daß eine gesetzliche Grundlage für konkrete im Vollzug vorgenommene Grundrechtseingriffe besteht (BVerfGE 33, 1 (9 ff.)), sondern auch, daß der Gesetzgeber - unabhängig vom Merkmal des Eingriffs - die der staatlichen Maßnahme offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt.

    Das Strafvollzugsgesetz regelt nur "den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung" (§ 1), also "die Art und Weise, in der die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist" (vgl. BVerfGE 33, 1 (10)).

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    a) Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG ) schließen dies aus (vgl. BVerfGE 48, 210 (221)).

    Durch diese Bestimmungen wird das von der Vollzugsverwaltung zu verwirklichende Programm hinreichend deutlich gemacht und ihr Handeln in zureichendem Maße vorhersehbar und in seiner Tendenz berechenbar (vgl. BVerfGE 48, 210 (226)).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Das Gebot, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, schließt es aus, daß Zuständigkeiten, welche die Verfassung den Richtern vorbehält, durch Gesetz Verwaltungsbehörden zugewiesen werden (BVerfGE 22, 49 (73)).

    Sowenig nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit Kriminalstrafe bedrohte Taten in einem Verwaltungsvorverfahren geahndet werden können (vgl. BVerfGE 22, 49 (81)), sowenig darf die Verwaltung der Kriminalstrafe ein Übel hinzufügen.

  • OLG Frankfurt, 05.03.1979 - 3 Ws 893/78
    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Es hat in den angegriffenen Entscheidungen auf die grundsätzlichen Ausführungen in seinem Beschluß vom 5. März 1979 (3 Ws 893/78 (StVollz), ZfStrVo SH 1979, S. 28) Bezug genommen.

    Zunächst bestand zu den Ausführungen über die Berücksichtigung schwerer Schuld bei der Entscheidung über Urlaubsanträge von Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe kein Anlaß, weil die aufgehobenen Beschlüsse nicht auf der Würdigung der Schuld der Beschwerdeführer beruhten, sondern auf folgendem Kernsatz: "Ein Ermessensfehler liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Urlaubsantrag des eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen unter Berücksichtigung der bisherigen Verbüßungszeit mit der Begründung abgelehnt wird, wegen des Maßes seiner persönlichen Schuld sei eine gnadenweise Entlassung aus der Haft in absehbarer Zeit nicht in Aussicht" (so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem das Urlaubsgesuch der Beschwerdeführer zu 1) betreffenden ersten Beschluß vom 5. März 1979 - 3 Ws 893/78 - (StVollz), ZfStrVo SH 1979, S. 28 (30)).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Darüber hinaus gebietet das Rechtsstaatsprinzip, daß grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sind, daß die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfGE 21, 73 (79 f.); 52, 1 (41); 57, 295 (326 f.)).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Darüber hinaus gebietet das Rechtsstaatsprinzip, daß grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sind, daß die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfGE 21, 73 (79 f.); 52, 1 (41); 57, 295 (326 f.)).
  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
    Auf die Form des Vollzuges der Freiheitsentziehung, zu der die Gewährung von Urlaub nach § 13 StVollzG als eine auf die Umstände des Einzelfalles bezogene, zeitlich begrenzte Behandlungsmaßnahme innerhalb des Vollzuges ( § 13 Abs. 5 StVollzG ) zu rechnen ist, bezieht sich diese Bestimmung nicht (vgl. BVerfGE 2, 118 (119)).
  • BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • KG, 15.05.1981 - 2 Ws 39/81
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 09.06.1970 - 1 BvL 24/69

    Kurzzeitige Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • LG Frankfurt/Main, 19.08.1965 - 4 Ks 2/63

    1. Auschwitz-Prozess

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Forderungen nach "Kastration von Pädophilen" oder der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit, die Freiheit wiederzuerlangen, verkennen den sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen (vgl. dazu BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Beruht die angefochtene Verwaltungsentscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen ha ben; die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. BVerfGE 7, 129 [154]; 64, 261 [279]).
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