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   BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80   

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BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80 (https://dejure.org/1983,124)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.1983 - 2 BvR 460/80 (https://dejure.org/1983,124)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 (https://dejure.org/1983,124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Streichung von Zwischenbesoldungsgruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldungsrechtliche Überleitung - Eingangsämter - Sonderschuloberlehrer - Fachoberlehrer - Technischer Oberlehrer

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 367
  • DVBl 1984, 41
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Es ist anerkannt, daß der Gesetzgeber bei einer grundlegenden Neuregelung der Besoldung eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit hat (BVerfGE 8, 1 (22); 26, 141 (158 f.); 56, 146 (161)), und zwar sowohl im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 56, 146 (161 f.)).

    Diese Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, daß der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz vorgeschriebenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 56, 146 (162)).

    Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 (343); 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

    Dessen hergebrachte Grundsätze sind bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu "berücksichtigen" (BVerfGE 56, 146 (162)).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

    Eine niedrigere Bewertung für die Zukunft ist ihm - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann unbenommen, wenn sich die Merkmale, nach denen das betreffende Amt zu beurteilen ist, nicht verändert haben (BVerfGE 56, 146 (163)).

    Er darf sich bei der Neuregelung nur nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 (158 f.); 56, 146 (163); BVerwG, RiA 1963, S. 123 ff.; BayVerfGH , ZBR 1961, S. 18 (19), 85 (86) und 208).

    Er spielt insbesondere bei der Einstellung und bei Beförderungen eine maßgebliche Rolle (vgl. BVerfGE 56, 146 (163 f.) und die dort angeführten weiteren Rechtsprechungshinweise).

    Diese statusrechtliche Hervorhebung darf bei Veränderungen der Rechtslage grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben, auch nicht bei einer Neubestimmung des Besoldungsgefüges und einer damit zusammenhängenden Neubewertung der Ämter (vgl. im einzelnen BVerfGE 56, 146 (164 f.)).

    Dem Bundesgesetzgeber war es von Verfassungs wegen unbenommen, durch die von ihm vorgeschriebene Streichung der Zwischenbesoldungsgruppen den Landesgesetzgeber zur Neubewertung der betroffenen Ämter anzuhalten, und diesem wiederum stand offen, diese Ämter aus plausiblen, sachlich vertretbaren Gründen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159)) - auch niedriger als bisher - zu bewerten (vgl. BVerfGE 56, 146 (165)), wobei nicht nur das neugeschaffene bundesrechtliche Besoldungsgefüge mit all seinen Auswirkungen, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte und mögliche Rückwirkungen innerhalb des eigenen Regelungsbereichs zu berücksichtigen waren (vgl. BVerfGE a.a.O.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Überleitung nach dem 2. Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz (BVerfGE 56, 146 (162) und 56, 175 (182)) bereits festgestellt hat, darf der Gesetzgeber auch bei einer grundlegenden Neuordnung des Besoldungsrechts trotz aller Gestaltungsfreiheit die die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Strukturprinzipien nicht unberücksichtigt lassen.

    Das Ziel der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts gestattet es demnach nicht, die vom Beamten durch Befähigung und Leistung erlangte, im Wege förmlicher Beförderung erreichte statusrechtliche Stellung ohne angemessenen Ausgleich zurückzunehmen und ihn in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn zurückzusetzen (BVerfGE 56, 146 (166)).

    Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt auch nicht, daß ein einem Beamten einmal übertragenes Amt besoldungsrechtlich immer im gleichen Verhältnis zu anderen Ämtern stehen (BVerfGE 56, 146 (162)) und die Besoldungsdistanz gegenüber nicht beförderten Beamten stets erhalten bleiben müßte.

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Es ist anerkannt, daß der Gesetzgeber bei einer grundlegenden Neuregelung der Besoldung eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit hat (BVerfGE 8, 1 (22); 26, 141 (158 f.); 56, 146 (161)), und zwar sowohl im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 56, 146 (161 f.)).

    Er darf sich bei der Neuregelung nur nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 (158 f.); 56, 146 (163); BVerwG, RiA 1963, S. 123 ff.; BayVerfGH , ZBR 1961, S. 18 (19), 85 (86) und 208).

    Dem Bundesgesetzgeber war es von Verfassungs wegen unbenommen, durch die von ihm vorgeschriebene Streichung der Zwischenbesoldungsgruppen den Landesgesetzgeber zur Neubewertung der betroffenen Ämter anzuhalten, und diesem wiederum stand offen, diese Ämter aus plausiblen, sachlich vertretbaren Gründen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159)) - auch niedriger als bisher - zu bewerten (vgl. BVerfGE 56, 146 (165)), wobei nicht nur das neugeschaffene bundesrechtliche Besoldungsgefüge mit all seinen Auswirkungen, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte und mögliche Rückwirkungen innerhalb des eigenen Regelungsbereichs zu berücksichtigen waren (vgl. BVerfGE a.a.O.).

    Ob eine "bessere" Regelung hätte gefunden werden können, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 12, 326 (338); 26, 141 (157 ff.)).

    Bei einer Neuordnung der Besoldung sind gewisse Unebenheiten, Friktionen und Mängel in Kauf zu nehmen, vor allem, wenn sie - wie hier - nur kurzfristig und übergangsweise auftreten und die Regelung selbst nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. dazu BVerfGE 26, 141 (159)).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Es ist anerkannt, daß der Gesetzgeber bei einer grundlegenden Neuregelung der Besoldung eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit hat (BVerfGE 8, 1 (22); 26, 141 (158 f.); 56, 146 (161)), und zwar sowohl im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 56, 146 (161 f.)).

    Diese Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, daß der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz vorgeschriebenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 56, 146 (162)).

    Es besteht keinerlei Anhalt, daß der Landesgesetzgeber bei dem ihm hier zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 (22 f.)) im Blick auf Tätigkeit und Funktion des Sonderschullehrers und die Anforderungen an seine Ausbildung dem Grundsatz amtsangemessener Besoldung nur hätte gerecht werden können, wenn er eine mit der früheren Regelung vergleichbare Abstufung vorgesehen hätte.

    Eine Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Überleitungsvorschrift scheidet bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage aus (vgl. BVerfGE 8, 1 (19 f.); st. Rspr.).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Diese Vorschrift soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, daß der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz vorgeschriebenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 56, 146 (162)).

    Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 (343); 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 (343); 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Zu diesem Zweck schützt Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 332 (343); 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerfGE 11, 203 (215); 43, 242 (278); 52, 303 (335 f.); 56, 146 (162)).

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Schon dieses allgemeine Interesse rechtfertigt die Maßnahme des Landesgesetzgebers (vgl. hierzu auch BVerfGE 21, 117 (131 f.)).
  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 590/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung der Ersten Landesanwälte in das neue

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Daß dem Beschwerdeführer zu 1) das Recht zugestanden wurde, seine Amtsbezeichnung weiterzuführen, kann ebensowenig wie die ihm gewährte, alsbald nach der Verkündung des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes fast gänzlich aufgezehrte Überleitungszulage, als ein ausreichendes Äquivalent angesehen werden (BVerfGE 56, 175 (183 f.) m. w. N.).
  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Die entsprechende Besoldungsgruppe A 13 a war im Landesbesoldungsgesetz zur Zeit der Beförderung als eigenständige Besoldungsgruppe ausgewiesen (vgl. hierzu BVerfGE 18, 159 (169)).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
    Ob eine "bessere" Regelung hätte gefunden werden können, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 12, 326 (338); 26, 141 (157 ff.)).
  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • BVerfG, 21.01.1953 - 1 BvR 520/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Rechtsstellung nach G131

  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328).

    Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ).

    Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 44, 249 ; 64, 367 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21).

    Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für die Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die wesentlich zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll (vgl. BVerfGE 64, 367 ).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Bei einem rückwirkend in Kraft tretenden Gesetz beginnt die Frist mit dessen Verkündung (vgl. BVerfGE 1, 415 ; 3, 58 ; 6, 132 ; 12, 81 ; 62, 374 ; 64, 367 ).
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