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   BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,633
BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1983,633)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1983,633)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1983,633)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Voraussetzungen - Durchführung einer Volkszählung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen; Durchführung einer Volkszählung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen; Durchführung einer Volkszählung

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.03.1983)

    Volkszählung: Trotz aller Boykott-Drohungen beharrt Bonn auf der geplanten Volkszählung am 27. April

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 67
  • NJW 1983, 1307
  • VBlBW 1983, 239
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83
    Die einstweilige Anordnung kann gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt; es wäre dann nicht angängig, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen in der Hauptsache, abhängig zu machen (BVerfGE 7, 367 (371)).

    Solange sich auch insoweit eine Grundrechtsverletzung nicht ausschließen läßt, muß auch die nur einmalige und in gutem Glauben an die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen begangene Verletzung als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl angesehen werden (vgl BVerfGE 7, 367 (373); 34, 341 (344)).

    Diese Kosten könnten im Falle einer Verschiebung der Volkszählung weitgehend verloren sein (vgl dazu BVerfGE 7, 367 (374)).

  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 (342) mwN).

    Solange sich auch insoweit eine Grundrechtsverletzung nicht ausschließen läßt, muß auch die nur einmalige und in gutem Glauben an die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen begangene Verletzung als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl angesehen werden (vgl BVerfGE 7, 367 (373); 34, 341 (344)).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83
    In dem Verfahren über die Hauptsache werden Grundfragen des Schutzes grundrechtlicher Positionen des Einzelnen als gemeinschaftsgebundene und gemeinschaftsbezogene Persönlichkeit unter den besonderen Bedingungen der seit der Mikrozensus-Entscheidung von 1969 (BVerfGE 27, 1) fortentwickelten Möglichkeiten der Statistik und der automatischen Datenverarbeitung aufgeworfen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Der Erlaß der einstweiligen Anordnung vom 13. April 1983 (EuGRZ 1983, S. 171 = BVerfGE 64, 67) hat die Voraussetzungen für eine solche Prüfung geschaffen.
  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 89, 38 ; 103, 41 ; 104, 51 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, www.bverfg.de, Rn. 11 m.w.N.; stRspr).

    Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, erhöht sich diese Hürde noch (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).
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