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   BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82, 1 BvR 1549/82   

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https://dejure.org/1983,2294
BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82, 1 BvR 1549/82 (https://dejure.org/1983,2294)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82, 1 BvR 1549/82 (https://dejure.org/1983,2294)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1983 - 1 BvR 1633/82, 1 BvR 1549/82 (https://dejure.org/1983,2294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; PatAnwO § 26 § 27
    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 116
  • NJW 1984, 556
  • GRUR 1984, 102
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechts im Einzelfall grundsätzlich den dafür zuständigen Gerichten, deren Beurteilung vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachgeprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 (92 f.); 42, 143 (148 f.); 54, 148 (151 f.)).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Ebensowenig läßt sich die Erforderlichkeit dieser Pflicht mit der Begründung verneinen, der Gesetzgeber habe ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht weniger fühlbar einschränkendes Mittel wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 (316)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechts im Einzelfall grundsätzlich den dafür zuständigen Gerichten, deren Beurteilung vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachgeprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 (92 f.); 42, 143 (148 f.); 54, 148 (151 f.)).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Eignung wäre sie nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das eingesetzte Mittel objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre (BVerfGE 61, 291 (313 f.) m. w. N.).
  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Im übrigen entspräche es nicht der Auffassung des Grundgesetzes von der grundsätzlichen Stellung des unbescholtenen Bürgers im Staat, ihn lediglich im Interesse einer leichteren staatlichen Überwachung in der Freiheit der Berufswahl zu beschränken (vgl. BVerfGE 41, 378 (397)).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 698/79

    Verfassungsmäßigkeit der Ladenschlußzeit für Friseurbetriebe

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Ein Eingriff in die Berufsausübung muß nach der Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerfGE 59, 336 (355 f.) m. w. N.) mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können; das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muß ferner geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen; auch muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein.
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechts im Einzelfall grundsätzlich den dafür zuständigen Gerichten, deren Beurteilung vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachgeprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 (92 f.); 42, 143 (148 f.); 54, 148 (151 f.)).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82
    Sie läßt sich auch als Mittel zum Ausgleich von Unstimmigkeiten der generalisierenden gesetzlichen Normierung beurteilen (vgl. BVerfGE 43, 291 (378) - Härteklausel im Zulassungsrecht).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Die Summe der durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG erzielten Einsparungen kann weder absolut gesehen noch als Bestandteil der zahlreichen Einzelmaßnahmen, die zusammen die beabsichtigten Gesamteinsparungen erst möglich machen, als so geringfügig angesehen werden, daß sie die beanstandete Einbeziehung der Beschwerdeführer und die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG bedingten verringerten Zahlungen aus öffentlichen Kassen schlechterdings nicht zu rechtfertigen vermöchten (vgl. auch BVerfGE 58, 81 [118 f., 124]; 63, 152 [176]; 65, 116 [126]).
  • LG München I, 04.02.2020 - 33 O 3124/19

    Vergleichsportal Check24 darf keine "Jubiläumsdeals" mehr anbieten

    Das BVerfG betont insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass derartige Berufsausübungsregelungen bereits durch vernünftige Überlegungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können, wenn sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind (BVerfGE 7, 377, 405 f.; BVerfGE 16, 286, 297; BVerfGE 65, 116, 125; BVerfGE 121, 317 Rn. 121), wobei dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt und auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Rechtfertigung ausreichen sollen (BVerfGE 10, 141, 157; BVerfGE 111, 10, 38; Sachs/Mann, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 127).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, daß es nach dem Grundgesetz unzulässig ist, Bürger lediglich im Interesse einer leichteren staatlichen Überwachung in der Freiheit der Berufswahl zu beschränken (vgl. BVerfGE 41, 378 (397); 65, 116 (129)).
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