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   BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83   

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https://dejure.org/1983,80
BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83 (https://dejure.org/1983,80)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1983 - 2 BvR 704/83 (https://dejure.org/1983,80)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1983 - 2 BvR 704/83 (https://dejure.org/1983,80)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher Anhörung - Sachaufklärung - Auslegung - Genehmigung der Unterbringung des Mündels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 317
  • NJW 1984, 1025
  • MDR 1984, 283
  • Rpfleger 1984, 63
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83
    Dem Beschwerdeführer verbleibt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt aufgrund dieser Genehmigung grundrechtswidrig war; denn es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, regelmäßig nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der behaupteten Freiheitsverletzung mit deren Beendigung entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302 (308); 53, 152 (157 f.); 58, 208 (219)).

    Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß ausgeweitet, dem der Betroffene mit dem Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (BVerfGE 58, 208 (220)).

    Damit ist eine wesentliche Vorkehrung dafür getroffen, daß Anhaltspunkte nicht übersehen werden, die den Richter befähigen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen (vgl. BVerfGE 58, 208 (223)).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83
    Der wegen Geisteskrankheit entmündigte Beschwerdeführer ist in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem eine Maßnahme zu beurteilen ist, die wegen seines Geisteszustands getroffen wurde, prozeßfähig (vgl. BVerfGE 10, 302 (306); 19, 93 (100 f.)).

    Dem Beschwerdeführer verbleibt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt aufgrund dieser Genehmigung grundrechtswidrig war; denn es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, regelmäßig nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der behaupteten Freiheitsverletzung mit deren Beendigung entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302 (308); 53, 152 (157 f.); 58, 208 (219)).

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83
    Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 1, 418 (420)).
  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83
    Der wegen Geisteskrankheit entmündigte Beschwerdeführer ist in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem eine Maßnahme zu beurteilen ist, die wegen seines Geisteszustands getroffen wurde, prozeßfähig (vgl. BVerfGE 10, 302 (306); 19, 93 (100 f.)).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83
    Dem Beschwerdeführer verbleibt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt aufgrund dieser Genehmigung grundrechtswidrig war; denn es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, regelmäßig nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der behaupteten Freiheitsverletzung mit deren Beendigung entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302 (308); 53, 152 (157 f.); 58, 208 (219)).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Dies zugrundegelegt ist hier von einem besonders hohen Gewicht der betroffenen Vertrauensschutzbelange auszugehen, denn die in Rede stehenden Vorschriften enthalten, indem sie zur Anordnung beziehungsweise Verlängerung einer unbefristeten Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung ermächtigen, einen schweren - wenn nicht gar den schwersten vorstellbaren - Eingriff in das sachlich berührte Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und damit in ein Recht, dem unter den grundrechtlich verbürgten Rechten bereits für sich genommen besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 ).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG - darunter das Recht auf körperliche Unversehrtheit - haben unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 ).
  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 [322] = FamRZ 1984, 139).55 Die in Rede stehende Norm, soweit diese eine Verpflichtung zu einem Test auf das Coronavirus enthält, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht.
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