Rechtsprechung
   BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,93
BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 (https://dejure.org/1983,93)
BVerfG, Entscheidung vom 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 (https://dejure.org/1983,93)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 (https://dejure.org/1983,93)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,93) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Konkursunfähigkeit der Kirchen

Art. 140 GG, verfassungsunmittelbare Konkursunfähigkeit von Kirchen und ihren Organisationen, sofern sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Hinweis: vgl. jetzt auch § 45 AGGVG)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Konkursausfallgeld

  • openjur.de

    Konkursausfallgeld

  • Wolters Kluwer

    Konkursunfähigkeit von Kirchen - Befreiung - Pflicht zur Umlagenzahlung - Konkursausfallgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 1
  • NJW 1984, 2401
  • BB 1984, 1494
  • Rpfleger 1984, 327
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]).

    Zu den verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben der hier angesprochenen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht nur Lehre, Seelsorge, Gottesdienst und Sakramentenspendung; hierzu zählen auch alle Tätigkeiten, zu denen diese Kirchen nach ihrem Selbstverständnis berufen sind, ein Stück Auftrags der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 [85 ff.]; 53, 366 [391]).

    Selbst wenn aber die Konkursordnung von ihrer Zielsetzung und ihrer rechtspolitischen Bedeutung her prinzipiell ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV ist, ist damit nicht gesagt, daß diese staatliche Regelung in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgeht (BVerfGE 53, 366 [400]; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr. 20).

    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]; 53, 366 [400]).

    Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]).

    d) Erscheint danach das Konkursverfahren bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts -- für kirchliche Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts mag anderes gelten -- als ungeeignet, die staatlichen Erwartungen zu erfüllen, so sind die hiermit verbundenen tiefen Eingriffe in die von der Verfassung geschützten Rechte und Aufgabenbereiche dieser Körperschaften schlechthin unvertretbar (vgl. BVerfGE 53, 366 [404 f.]).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]).

    Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [5]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]).

    b) Daraus folgt allerdings nicht schon, daß die Frage der Zulässigkeit eines Konkurses bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts eine rein innere kirchliche Angelegenheit beträfe, bei der der Staat keinerlei Schranken in Gestalt allgemeiner Gesetze errichten könnte (BVerfGE 42, 312 [334]).

    Zu den "für alle geltenden Gesetzen" können nur solche rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann (BVerfGE 42, 312 [332 f., 334] mit umfassenden Nachweisen aus der Literatur).

    Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 42, 312 [330 ff., 340]) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Ihr öffentlich-rechtlicher Status bedeutet nur eine Heraushebung über andere Religionsgemeinschaften, weil der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Überzeugung des Staates von der besonderen Wirksamkeit dieser Kirchen, von ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Gewähr der Dauer zugrunde liegt (Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. BVerfGE 18, 385 [387]; 19, 129 [134]).

    Um einer Kirche, die wegen ihrer Bedeutung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehat und damit öffentliche Gewalt ausübt (vgl. hierzu BVerfGE 19, 129 [134 f.]), auch im Konkurs die Möglichkeit zu erhalten, ihrem diesem Status und ihrem Selbstverständnis entsprechenden Gesamtauftrag nachzukommen (§ 882 a ZPO), müßten ihr von vornherein weite Teile ihres Vermögens belassen werden, und zwar nicht nur die Gegenstände, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags im engeren Sinne (res sacrae) benötigt, sondern auch alle Mittel, die für ihre kirchliche Tätigkeit, für ihre Sendung insgesamt unentbehrlich sind (res circa sacra).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV folgend, bei jeder Entscheidung besonders sorgfältig zu prüfen sein, die die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat (vgl. hierzu auch BVerfGE 19, 129 [134]).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]).

    Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [5]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]).

    Ihr öffentlich-rechtlicher Status bedeutet nur eine Heraushebung über andere Religionsgemeinschaften, weil der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Überzeugung des Staates von der besonderen Wirksamkeit dieser Kirchen, von ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Gewähr der Dauer zugrunde liegt (Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. BVerfGE 18, 385 [387]; 19, 129 [134]).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]).

    Zu den verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben der hier angesprochenen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht nur Lehre, Seelsorge, Gottesdienst und Sakramentenspendung; hierzu zählen auch alle Tätigkeiten, zu denen diese Kirchen nach ihrem Selbstverständnis berufen sind, ein Stück Auftrags der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 [85 ff.]; 53, 366 [391]).

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]).

    Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [5]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]).

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]).

    Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [5]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]; 53, 366 [400]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]; 53, 366 [400]).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 28.01.1981 - 1 BvL 131/78

    Zulässigkeit einer Vorlage

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

  • BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 66, 1 ; 93, 121 ).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Soweit sich die Schutzbereiche der inkorporierten statusrechtlichen Artikel der WRV und der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG überlagern (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ; zu verbleibenden Unterschieden etwa von Campenhausen, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 157, Rn. 125 m.w.N.), geht Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (zur sog. Schrankenspezialität in diesem Fall s. Morlok, in: Dreier , GG, 3. Aufl. 2013, Art. 4, Rn. 109).

    Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ).

    Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch: BVerfGE 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ), ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 66, 1 [17] m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht